Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 702

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 702 (NJ DDR 1963, S. 702); wendige Sachkenntnis besitzt. Die Erbanlagen eines Kindes stammen zu einem Teil von der Mutter, zum anderen Teil vom Vater. Dabei können die Merkmale der Mutter in größerem oder geringerem Umfange auf das Kind übertragen werden, so daß auch die Merkmale des Vaters sich in unterschiedlichem Maße im Aussehen des Kindes widerspiegeln. Es ist deshalb durchaus nichts Ungewöhnliches, daß ein Kind dem Vater weniger ähnlich sieht als andere Kinder. Es kommt hinzu, daß bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres die Erbmerkmale noch nicht hinreichend ausgebildet sind, so daß Behauptungen der Prozeßbeteiligten, daß das Kind der einen oder anderen Person besonders ähnele, nur mit größter Vorsicht zu beurteilen sind und vor allem dann keine wesentliche Bedeutung haben können, wenn das Kind im Alter des Verklagten steht. Überdies ist aber bereits dargelegt worden, daß ein Ähnlichkeitsvergleich für sich allein nicht geeignet ist, den vollen Beweis für eine offenbare Unmöglichkeit der Vaterschaft zu erbringen. Ob schließlich der Zeuge L. möglicherweise der Auffassung war, der Erzeuger des Verklagten zu sein, und deshalb der Klägerin einen Geldbetrag ausgehändigt hat, ist für die Entscheidung unbeachtlich. Maßgeblich ist allein die Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin in der Empfängniszeit beigewohnt hat und nach den gesetzlichen Bestimmungen als Erzeuger des Verklagten nicht ausgeschlossen werden kann. Das Kreisgericht hätte deshalb die Klage abweisen müssen. Aus vorgenannten Gründen vermochte sich das Kassationsgericht der Auffassung des Vertreters des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik, der an der mündlichen Verhandlung teilnahm, nicht anzuschließen, daß die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere durch die Einholung eines erbbiologischen Gutachtens, an das Kreisgericht zurückzuverweisen sei. Selbstverständlich ist im sozialistischen Zivilprozeß, was durch den Erlaß des Staatsrates über die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege vom 4. April 1963 nochmals besonders unterstrichen wurde, das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit konsequent durchzusetzen. Dabei muß jedoch beachtet werden, daß gerade im Ehelichkeitsanfechtungsverfahren trotz des erreichten hohen Standes der biologisch-medizinischen Untersuchungsmethoden eine positive Feststellung der natürlichen Vaterschaft eines von mehreren als Erzeuger in Betracht kommenden Mannes nicht in jedem Falle möglich ist, da ein hierzu geeignetes wissenschaftliches Verfahren noch nicht existiert. In solchen Fällen ist die sich aus § 1591 Abs. 1 BGB ergebende Schlußfolgerung entscheidend, daß die Ehelichkeit des Kindes nicht allein durch den Nachweis zu widerlegen ist, daß die Frau außer mit ihrem Ehemann auch noch mit einem anderen Manne Beiwohnungen in der Empfängniszeit gehabt hat, sondern daß zu beweisen ist, daß der Ehemann „offenbar unmöglich“ der Vater des Kindes sein kann. Hieraus ergibt sich der besondere Schutzcharakter dieser Gesetzesbestimmung zur Sicherung der Rechtsstellung des vor oder während der Ehe unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen empfangenen Kindes, der auch in unserer sozialistischen Gesellschaftsordnung uneingeschränkt anzuerkennen ist, obwohl die das nichteheliche Kind benachteiligenden Gesetzesvorschriften durch die Verfassung aufgehoben worden sind. Im gegenwärtigen Verfahren kann der Ehemann der Klägerin auch durch weitere Beweiserhebungen nicht als Vater ausgeschlossen werden. Das Urteil des Kreisgerichts verletzt mithin § 1591 BGB in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 6 des Obersten Gerichts und war deshalb aufzuheben. Das Oberste Gericht hat in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO selbst entschieden, da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach diesem die Sache zur Entscheidung reif ist. §§ 1601, 1603 BGB; § 333 ZPO. 1. Im Unterhaltsprozeß ist das Gericht verpflichtet, soweit wie möglich auch die künftige Gestaltung der für die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und die Bedürfnisse des Berechtigten maßgeblichen Umstände zu erforschen und in seiner Entscheidung zu berücksichtigen, um Abänderungsklagen vorzubeugen. 3. Zur Bemessung der Unterhaltshöhe, wenn sich der Verpflichtete in Strafhaft befindet, im Arbeitseinsatz steht und Arbeitsbelohnung erhält. OG, Urt. vom 4. Juli 1963 - 1 ZzF 38/63. Der Kläger und die Mutter der Verklagten waren Eheleute. Die Verklagte ist aus dieser Ehe, die rechtskräftig geschieden wurde, hervorgegangen. Vor dem Kreisgericht hat sich der Kläger am 1. März 1962 durch gerichtlichen Vergleich verpflichtet, an die Verklagte ab 1. Februar 1962 monatlich 55 DM Unterhalt zu zahlen. Anfang Juni 1962 hat er bei demselben Gericht Abänderungsklage nach § 323 ZPO eingereicht, die der gesetzlichen Vertreterin der Verklagten am 21. Juni 1962 zugestellt worden ist. In ihr wird vorgetragen, daß sich der Kläger seit dem 5. Februar 1962 in Untersuchungshaft befunden habe und am 28. Mai 1962 durch die Strafkammer des Kreisgerichts wegen gefährlicher Abtreibung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Während der Zeit der Strafverbüßung habe er kein Einkommen und sei deshalb außerstande, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Verklagten nachzukommen. Vor Eintritt in das Streitverfahren hat das Kreisgericht zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Klägers von der Strafvollzugsanstalt, in der sich der Kläger seit Rechtskraft des Strafurteils befindet, Auskünfte beigezogen. Sie teilte am 25. Oktober 1962 mit, daß aus dem jetzigen Belohnungssatz des Klägers keine Unterstützungsbeträge anfielen. Dieser Bescheid wurde am 10. Dezember dahingehend ergänzt, daß der Kläger als C-Arbeiter einen monatlichen Belohnungssatz von 15 DM erhalte. Im Termin vom 29. Januar 1963 hat der Kläger beantragt: Der am 1. März 1962 zwischen den Parteien vor dem Kreisgericht abgeschlossene Unterhaltsvergleich wird dahin abgeändert, daß die Unterhaltspflicht des Klägers für die Zeit der Inhaftierung bis November 1962 entfällt und ab Dezember 1962 auf monatlich 15 DM herabgesetzt wird. Die Verklagte hat um kostenpflichtige Klagabweisung ersucht. Mit Urteil vom 7. Februar 1963 hat das Kreisgericht dem Antrag des Klägers mit der Maßgabe entsprochen, daß die Abänderung ab 21. Juni 1962 (Tag der Klagzustellung) erfolge. Hierzu wird ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 323 ZPO seien erfüllt. Die Einkommensverhältnisse des Klägers hätten sich nach Vergleichsabschluß wesentlich geändert, da er zufolge seiner Inhaftierung bis Dezember 1962 kein Einkommen mehr gehabt habe und von diesem Zeitpunkt an nur eine Arbeitsbeloh-nuqg von monatlich 15 DM erhalte. Er könne daher seiner Unterhaltsverpflichtung nicht mehr im bisherigen Umfange nachkommen. Ihm werde jedoch nahegelegt, Anstrengungen zu unternehmen, in der Haft besser belohnte Arbeit zu erhalten, um seine Pflicht zur Unterhaltsgewährung im größeren Umfange erfüllen zu können. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik. Er hatte Erfolg. 7 02;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 702 (NJ DDR 1963, S. 702) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 702 (NJ DDR 1963, S. 702)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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