Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 698

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 698 (NJ DDR 1963, S. 698); er keinen Gegenantrag. Er erwarte aber, daß das Gericht die Klage abweise. Nach Vernehmung der Schwester der Klägerin und der Parteien hat das Kreisgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Hierzu wird ausgeführt: Nach Einschätzung der Zivilkammer sei die Ehe der Parteien mit gewissen Einschränkungen bis zum 18. August 1962 harmonisch verlaufen. Zwar sei die Klägerin im Jahre 1959 zu ihrer Mutter gezogen. Sie habe seit dieser Zeit die eheliche Wohnung noch in Ordnung gehalten, den Verklagten mit verpflegt und mit ihm auch ehelichen Verkehr unterhalten. Die Verbindung zwischen den Ehegatten sei also aufrechterhalten worden. Seinerzeit habe die Klägerin keine ausreichenden Gründe gehabt, sich vom Verklagten zu trennen oder auf Scheidung zu klagen. Bis zum 18. August 1962 sei es auch nicht zu so erheblichen Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen, daß hierdurch der Bestand der Ehe gefährdet worden sei. Das Verhalten des Verklagten an diesem Tage sei allerdings scharf zu verurteilen, wenn auch die Klägerin an dem Vorkommnis nicht völlig schuldlos gewesen sei. Dieser Vorfall allein könne jedoch die Auflösung der Ehe nicht bedingen. Im Interesse des Kindes seien beide Parteien verpflichtet, ihr Verhalten zu ändern, vor allem mehr Rücksicht auf den anderen Ehegatten zu nehmen. Die Voraussetzungen des § 8 EheVO seien nicht erfüllt, da die Ehe der Parteien weder für sie selbst noch für den Sohn ihren Sinn verloren habe. Die Kostenfolge ergebe sich aus § 91 ZPO. Gegen dieses Urteil richtet sich wegen Verletzung des § 8 EheVO und des § 11 EheVerfO der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Entscheidung des Kreisgerichts ist vor allem deshalb fehlerhaft, weil es seiner Pflicht zur allseitigen Aufklärung der ehelichen Verhältnisse nur ungenügend nachgekommen ist. Daher konnte die Zivilkammer sich auch keine ausreichende Gewißheit darüber verschaffen, ob und in welchem Maße die ehelichen Beziehungen der Parteien objektiv zerstört sind. Bereits in seiner Richtlinie Nr. 10 vom 1. Juli 1957 (GBl. II S. 239) hat das Oberste Gericht auf die besondere Bedeutung des § 11 EheVerfO und seinen inneren Zusammenhang mit § 8 EheVO hingewiesen. Diese Verfahrensvorschrift verlangt von den Gerichten eine besondere Initiative bei der Aufklärung der für die Entscheidung über den Antrag auf Eheauflösung wesentlichen Tatsachen, insbesondere auch solcher, die von den Parteien nicht vorgetragen worden sind. Daher ist das Gericht auch nicht an die von ihnen angebotenen Beweismittel gebunden. Darüber hinaus sind auch in familienrechtlichen Prozessen die gesellschaftlichen Zusammenhänge und die Umstände der zwischen den Parteien auf getretenen Differenzen und Rechtsverletzungen allseitig und gründlich zu erforschen. Hierzu ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das gerichtliche Verfahren, sei es zur Erhaltung der Ehe, oder sei es zur gründlichen Ursachenerforschung, geboten erscheint. Allerdings ist dabei jeder Schematismus zu vermeiden und auf die Besonderheiten des ehelichen Lebens mit angemessenem Taktgefühl Rücksicht zu nehmen. Diese den Gerichten bereits bekannten Erfordernisse werden nunmehr auch im Rechtspflegeerlaß des Staatsrats und im Gerichtsverfassungsgesetz vom 17. April 1963 besonders hervorgehoben. Wird hingegen die Beweisaufnahme nur oberflächlich durchgeführt, so kann das Gericht nicht feststellen, inwieweit tatsächlich die Voraussetzungen des § 8 EheVO für eine Scheidung vorliegen. Das Kreisgericht stützt seine klagabweisende Entscheidung insbesondere auf die Angaben der Ehegatten anläßlich ihrer persönlichen Vernehmung. Eine derartige Verfahrensweise muß in solchen Eherechtsstreiten auf ernste Bedenken stoßen, in denen die Darstellung des Eheablaufs und der hierbei eingetretenen Vorkommnisse durch die Parteien erheblich voneinander abweicht. In diesen Fällen wird es allein durch Parteivernehmung, wobei in der Regel der eine Ehegatte .zu den Behauptungen des anderen Ehegatten und nicht zu seinem eigenen Vortrag zu hören ist, kaum möglich sein, ein objektives Bild darüber zu erhalten, in welchem Maße die ehelichen Beziehungen tatsächlich getrübt oder gar zerstört sind und welche Wirkung und Gegenwirkung das ehewidrige Verhalten des einen Ehegatten auf den anderen gehabt hat. In diesem Verfahren sind eine Reihe von Umständen hervorgetreten, die gegen die Auffassung des Kreisgerichts sprechen, daß die Ehe der Parteien bis zu dem Vorfall vom 18. August 1962 ungetrübt verlaufen sei. (Wird näher ausgeführt.) So anerkennenswert das Bestreben des Kreisgerichts ist, eine gefährdete Ehe vor allem auch im Interesse des minderjährigen Kindes zu erhalten, genügt es nicht, die Ehegatten dazu aufzufordern, ihr bisheriges Verhalten zu ändern. Solche allgemein gehaltenen Ermahnungen werden wenig erfolgreich sein, wenn nicht den Ehegatten durch eine umfassende, den Grundsätzen des § 11 EheVerfO entsprechende Beweisaufnahme überzeugend nachgewiesen worden ist, daß ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände die Fortsetzung der Ehe zugemutet werden kann. In geeigneten Fällen wird überdies aufzuzeigen sein, wie mit Hilfe eines gesellschaftlichen Kollektivs oder auf andere Weise die Ursachen der aufgetretenen Eheschwierigkeiten überwunden werden können. Auch vermag eine klagabweisende Entscheidung nicht zu überzeugen, wenn Tatsachen, die für eine Zerrüttung der Ehe sprechen, keine objektive Würdigung erfahren, wie dies im angegriffenen Urteil geschehen ist. Da dasselbe § 11 EheVerfO in Verb, mit § 8 EheVO verletzt, war es aufzuheben und in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 1 ZPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, daß die Kostenentscheidung im aufgehobenen Urteil sowohl in der rechtlichen Begründung als auch im Ergebnis unrichtig ist. Sie verletzt Ziffer 9 der Richtlinie Nr. 10, in der festgestellt wird, daß in Eheverfahren § 19 Abs. 1 EheVO anzuwenden ist, wenn das Gericht eine Sachentscheidung trifft. Eine solche Entscheidung liegt vor, da die Klage aus sachlichen und nicht etwa aus prozessualen Gründen abgewiesen wurde. Allein der mangelnde Erfolg der Klage rechtfertigt es nicht, der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ihr kann nicht vorgeworfen werden, daß sie die Scheidung leichtfertig begehrt habe, da nicht unwesentliche Umstände für die Möglichkeit einer Eheauflösung sprachen. Überdies ist ihr Arbeitseinkommen niedriger als das des Verklagten. Das Kreisgericht hätte daher nach Prüfung aller beachtlichen Umstände eine angemessene Kostenverteilung vornehmen müssen. §§ 13, 14 EheVO. 1. Ein geschiedener Ehegatte kann die Fortzahlung einer Unterhaltsrente gemäß § 14 EheVO nur dann begehren, wenn er sich in der Zeit, für die ihm Unterhalt nach § 13 EheVO zugesprochen worden war, trotz ernstlicher Bemühungen oder zufolge seines schlechten Gesundheitszustandes keinen zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse ausreichenden Erwerb zu verschaffen vermochte und dem anderen Ehegatten bei Berücksichtigung aller Umstände eine weitere Unterhaltszahiung zuzumuten ist. 698;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 698 (NJ DDR 1963, S. 698) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 698 (NJ DDR 1963, S. 698)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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