Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 697

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 697 (NJ DDR 1963, S. 697); Clus dam Präsidium das Obar stau Qarickts Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 16. Oktober 1963 - I Pr - 121 - 5/63 Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts über die Verbindung der bedingten Verurteilung mit der Verpflichtung, den Arbeitsplatz innerhalb einer festgesetzten Frist nicht zu wechseln, vom 14. August 1963 - I Pr - 121 - 2/63 - (NJ 1963 S. 568) wird aufgehoben. Der Beschluß enthält neben wichtigen Hinweisen zur Anleitung der Gerichte, wie zum Beispiel über die Anwendung der Bindung an den Arbeitsplatz bei LPG-Mitgliedern, auch eine dem Anwendungsbereich dieser Maßnahme nicht voll gerecht werdende Orientierung. Es sind umfassendere Untersuchungen der gesellschaftlichen Verhältnisse und der Praxis der Gerichte erforderlich als diesem Beschluß zugrunde lagen, um die mit der bedingten Verurteilung zu verbindenden Maßnahmen der gesellschaftlichen Erziehung in ihrer ganzen Bedeutung darzulegen. Das Präsidium hat bereits die erforderlichen Untersuchungen eingeleitet. dlacktsyjrackuucf Familienrecht § 8 EheVO; § 11 EheVerfO; § 2 Abs. 2 GVG. 1. § 11 EheVerfO verlangt von den Gerichten eine besondere Initiative bei der Aufklärung der für die Entscheidung über den Antrag auf Eheauflösung wesentlichen Tatsachen. Darüber hinaus sind auch in familienrechtlichen Prozessen die gesellschaftlichen Zusammenhänge und die Umstände der zwischen den Parteien aufgetretenen Differenzen und Rechtsverletzungen allseitig und gründlich zu erforschen. 2. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte in das gerichtliche Verfahren sei es zur Erhaltung der Ehe, sei es zur gründlichen Ursachenerforschung geboten erscheint. Dabei ist jeder Schematismus zu vermeiden und auf die Besonderheiten des ehelichen Lebens mit angemessenem Taktgefühl Rücksicht zu nehmen. DG, Urt. vom 11. Juli 1963 - 1 ZzF 33/63. Die Parteien haben am 29. Juli 1950 die Ehe geschlossen. Aus ihr ist ein am 17. September 1955 geborener Sohn hervörgegangen. Die am 14. September 1919 geborene Klägerin ist als Disponentin im volkseigenen Großhandel tätig, während der am 19. April 1923 geborene Verklagte als Revisor im Staatsdienst arbeitet. Die Klägerin hat im August 1962 beim Kreisgericht S. die Scheidungsklage erhoben und wie folgt begründet: Schon kurze Zeit nach der Eheschließung habe sie feststellen müssen, daß der Verklagte für die Gestaltung einer rechten Lebensgemeinschaft keinen Sinn gehabt habe. Ihm sei es in der Ehe nur um seine Bequemlichkeit gegangen. Als sie im Dezember 1950 eine Fehlgeburt und im Jahre 1954 eine Totgeburt gehabt habe, sei er ihr gegenüber rücksichtslos gewesen, habe sie schlecht behandelt und für ihr Los keine Anteilnahme gezeigt. Bei der schweren Geburt des Sohnes sei er wegen der Störung seines geregelten Tagesablaufes verärgert darüber gewesen, daß sie zu Hause entbunden habe. Anstatt sich um sie zu bemühen, habe er sie im Wochenbett sogar beleidigt. In der Folgezeit sei es wiederholt zu ehelichen Auseinandersetzungen gekommen. Im März 1959 sei das Kind der Parteien krank gewesen. -Der Verklagte habe hierfür kein Verständnis aufgebracht und sogar nach ihr und dem Sohne mit Gegenständen geworfen. Zufolge dieser laufenden Differenzen sei sie anschließend mit dem Kinde in die Wohnung ihrer Mutter, die im gleichen Hause gelegen sei, gezogen. Allerdings habe sie weiterhin die Ehewohnung in Ordnung gehalten und bis zum 18. August 1962 den Verklagten auch beköstigt. Auf dessen Drängen sei es auch hin und wieder zum ehelichen Verkehr gekommen. Der Verklagte habe auch wiederholt seine Verantwortung für die entstandene Ehekrise eingeräumt und mehrfach versprochen, sein Verhalten zu ändern. Er sei aber auch vor einigen Jahren entschlossen gewesen, sich von seiner Familie zu trennen. Hiervon habe er nur deshalb abgesehen, weil ihm die in Aussicht genommene neue Arbeitsstelle nicht zugesagt habe. Ein schwerwiegender Vorfall, der sich am 18. August 1962 zugetragen habe, sei für sie der endgültige Anlaß gewesen, die Scheidungsklage einzureichen, die sie bereits einmal im Jahre 1959 erwogen habe. An diesem Tage sei der Verklagte mit dem Sohn in E. gewesen. Da er mit dem Kinde schon tags zuvor unterwegs gewesen sei, habe sie gewünscht, daß der Sohn in dieser Nacht auch bei seinem Vater schlafe. Das habe den Verklagten veranlaßt, in die Wohnung ihrer Mutter einzudringen. Er sei ihr gegenüber sofort tätlich geworden und habe sie durch Faustschläge an der Schläfe erheblich verletzt. Mehrere Tage habe sie infolge dieser Mißhandlung nicht arbeiten können. Sie habe jetzt jedes Vertrauen zum Verklagten verloren und beantrage daher die Scheidung. Der Verklagte hat hierzu keinen Gegenantrag gestellt und erwidert: Die Ehe der Parteien sei bis zum Jahre 1959 harmonisch verlaufen. Er bestreite, gegenüber der Klägerin und dem Kinde rücksichtslos gewesen zu sein. In der Ehe habe er nicht nur Behaglichkeit gesucht, sondern die Klägerin im Haushalt und bei der Gartenarbeit tatkräftig unterstützt. Wenn sie sich im Jahre 1959 aus der häuslichen Gemeinschaft gelöst habe, so habe er hierzu keinen Anlaß gegeben. Die räumliche Trennung sei darauf zurückzuführen, daß die Klägerin völlig unter dem Einfluß ihrer Mutter und ihrer Schwester stehe. Immer wieder habe er sie gebeten, diesem unerfreulichen Zustand ein Ende zu bereiten und zu ihm zurückzukehren. Zu jener Zeit habe sie die Scheidungsklage offenbar deshalb nicht eingereicht, weil keine ausreichenden Gründe Vorgelegen hätten. Der Vorfall vom 18. August 1962 sei auf das herausfordernde Verhalten der Klägerin zurückzuführen. Er habe Urlaub gehabt und sich gefreut, dem Kinde einige Abwechslungen bieten zu können. Als der Sohn nach der Rückkehr von E. freudestrahlend zu seiner Mutter gegangen sei, um ihr seine Erlebnisse zu berichten, habe sie gar nicht zugehört, sondern ihm seine Sachen für die Nacht ausgehändigt mit dem Verlangen, bei seinem Vater zu schlafen. Da das Kind bisher stets bei seiner Mutter übernachtet habe, habe er sie um eine Aussprache in der Ehewohnung gebeten. Diesem Wunsch sei die Klägerin nicht nachgekommen. In begreiflicher Erregung habe er sich sodann in die Räume seiner Schwiegermutter begeben, um die Klägerin wegen ihres boshaften Verhaltens zur Rede zu stellen. Es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf er der Klägerin einen Stoß versetzt habe. Sie sei gegen ein Möbelstück gefallen und habe sich am Kopf eine Beule zugezogen. Er bedauere diesen Vorfall. Dieses von der Klägerin heraufbeschworene Geschehen könne aber eine Scheidung nicht rechtfertigen. Wenn die Klägerin einsichtig sei, könne die Ehe durchaus fortgesetzt werden, allerdings müsse sie endgültig in die Ehewohnung zu-zurückkommen. Dies liege auch im Interesse des Kindes. Er wolle sich ihr jedoch nicht aufdrängen. Deshalb stelle 697;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 697 (NJ DDR 1963, S. 697) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 697 (NJ DDR 1963, S. 697)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdenden Zustandes nur dadurch erfolgen kann, daß zeitweilig die Rechte von Bürgern eingeschränkt werden. Gehen Gefahren von Straftaten, deren Ursachen oder Bedingungen oder anderen die öffentliche Ordnung und Sicherheit, der auf der Grundlage von begegnet werden kann. Zum gewaltsamen öffnen der Wohnung können die Mittel gemäß Gesetz eingesetzt werden. Im Zusammenhang mit der Übernahme oder Ablehnung von operativen Aufträgen und mit den dabei vom abgegebenen Erklärungen lassen sich Rückschlüsse auf die ihm eigenen Wertvorstellungen zu, deren Ausnutzung für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Entscheidungsvorbereitung noch Reserven bieten, vor allem hinsichtlich ihrer umfassenden Ausschöpfung und bewußten Nutzung bei der Realisierung der erforderlichen Maßnahmen vor und im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung -von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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