Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 696

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 696 (NJ DDR 1963, S. 696); schon in der Rechtsantragsstelle darauf hin, daß die Bürger nach entsprechender Aufklärung geeignete Fälle an die Konfliktkommission zur Beratung heran tragen. Wenn die Bürger es wünschen, nehmen sie deren Anträge auf und leiten sie den Konfliktkommissionen zu. Anschließend unterstützen sie die Konfliktkommissionen bei der Vorbereitung und Durchführung der Beratung über zivilrechtliche Streitigkeiten. Im wesentlichen handelt es sich dabei um eine Unterrichtung über die Rechtslage, den Gang der Beratung und die Möglichkeiten der erzieherischen Einflußnahme. Die Verantwortung für die Beratung verbleibt selbstverständlich bei den Konfliktkommissionen. Pflichten der Beteiligten eindeutig ersichtlich sind. Häufig sind Beratungen der Konfliktkommissionen nicht nötig, weil die Antragsgegner freiwillig ihren Pflichten nachkommen, wenn sie erfahren, daß ihre Sache vor der Konfliktkommission verhandelt werden soll. Da das Zivilrecht umfangreich ist, sollten die Richter und Sekretäre die Mitglieder der Konfliktkommissionen bei allen zivilrechtlichen Fragen kameradschaftlich beraten und unterstützen. Sie sollten insbesondere in den Schulungen der Konfliktkommis- sionen das Zivilrecht behandeln und damit auch auf diesem Rechtszweig auf die Herstellung eines engen Vertrauensverhältnisses zwischen diesem Erziehungsorgan der Werktätigen und den Justizorganen hinwirken. Damit tragen sowohl die Konfliktkommissionen als auch die Kreisgerichte mit dazu bei, daß die in den Konfliktkommissionen arbeitenden Werktätigen auch in die Zivilrechtspflege einbezogen werden und die sozialistische Demokratie ebenfalls auf diesem Gebiet durchgesetzt wird. KARL-HEINZ DIEDRICH, Oberrichter am Bezirksgericht Schwerin Zur Eigenbedarfsklage des Grundstückskäufers So erschien z. B. beim Kreisgericht Schwerin-Stadt ein Bürger, der gegen einen seiner Mieter eine Forderung auf Zahlung rückständiger Miete geltend machte. Auf den Hinweis des Sekretärs erklärte er sich mit der Verhandlung seines Anliegens vor der Konfliktkommission einverstanden. Der Sekretär nahm daraufhin einen entsprechenden Antrag des Vermieters mit einer ausführlichen Begründung auf und leitete, nachdem er mit dem Vorsitzenden der betreffenden Konfliktkommission Rücksprache genommen hatte, die Sache an die Konfliktkommission weiter. Diese beraumte den Beratungstermin an und lud die Beteiligten hierzu. In der Beratung konnte festgestellt werden, daß der Schuldner offenbar in Auswirkung der Tatsache, daß die Konfliktkommission sich mit der Sache befassen wollte bereits den größten Teil der rüdeständigen Miete gezahlt hatte. Auf Vorschlag der Mitglieder der Konfliktkommission einigten sich beide, daß der Restbetrag in Raten und danach die laufende Miete am Gehaltszahlungstag monatlich im voraus gezahlt wird. Auch bezüglich der Bezahlung von Heizungs- und Lichtgeld wurde zwischen den Beteiligten eine Einigung herbeigeführt. Nach der Protokollierung und Bestätigung dieser Einigung, die zum besseren Verständnis noch einmal vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt wurde, machte der Vorsitzende der Konfliktkommission den Antragsteller darauf aufmerksam, daß er beim Kreisgericht die Vollstreckbarkeit dieser Vereinbarung beantragen könne, wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkomme. Die erzieherische Wirkung solcher Verhandlungen vor der Konfliktkommission wird es aber nur in Ausnahmefällen nötig machen, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Selbstverständlich müssen derartige Einigungen so klar formuliert werden, daß aus ihnen die Rechte und Das in NJ 1963 S. 349 veröffentlichte Urteil des Obersten Gerichts vom 30. November 1962 2 Zz 22/62 wirft Probleme auf, die in der Praxis von großer Bedeutung sind. Die Klage auf Mietaufhebung berührt in jedem Falle durch Verwaltungsakte entstandene Rechtsverhältnisse. Sie werden entweder aufgehoben oder bleiben bei Klageabweisung bestehen. Für den Kläger und auch den Verklagten entstehen gegebenenfalls neue Rechtsverhältnisse, die ebenfalls entsprechend der Wohnraumlenkungsverordnung in die Zuständigkeit der Wohnungsbehörden fallen. Es ist daher nicht richtig, wie in der Entscheidung schon angeführt wurde, daß die Zuweisung von angemessenem Wohnraum für den Verklagten auf die Entscheidung des Gerichts ohne Einfluß ist. Wird dem Verklagten keine Wohnung zugewiesen, die seinen berechtigten Ansprüchen genügt, dann entsteht für ihn im Falle der Verurteilung eine unbillige Härte, da er ja nicht für den gesteigerten Bedarf des Vermieters verantwortlich gemacht werden kann. Gerade der behandelte Fall ist ein typisches Beispiel für die häufig anzutreffende Praxis, daß der Käufer eines Grundstüdes eine viel zu kleine Wohnung bezieht, um nach einer gewissen Zeit mit Hilfe der Eigenbedarfsklage den ihm wirklich zustehenden Wohnraum zu fordern. Er erreicht also mit Hilfe des Gerichts, daß der oft jahrelang in dem Grundstück wohnende Mieter ohne eigene Schuld ausziehen und dafür auch noch Kosten für den verlorenen Rechtsstreit bezahlen muß. Deshalb sollten die Abteilungen für Innere Angelegenheiten, die über die Genehmigung des Kaufs von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken entscheiden § 4 Grundstücksver-kehrsVO vom 11. Januar 1963 (GBl. II S. 159) , und auch die Wohnungsbehörden immer wieder darauf hinwei-sen, daß der Kauf eines Grund- stücks kein Anrecht auf Zuweisung einer Wohnung in diesem Grundstück schafft. Natürlich muß angestrebt werden, den Eigentümer im Grundstück wohnen zu lassen, da er nur dann seine Verpflichtungen gegenüber den Mietern und dem Staat ordnungsgemäß erfüllen kann. Man wird ihm also eine frei werdende Wohnung im gekauften Haus nicht vorenthalten, nur hat er keinerlei Recht, auf Räumung einer Wohnung zu bestehen. Ist einer der Mieter freiwillig bereit, seine Wohnung zu räumen, dann dürften seitens der Wohnraumlenkung keine Bedenken dagegen bestehen. Zieht der Käufer des Grundstücks aber trotz Belehrung in eine zu kleine Wohnung oder bewohnt er diese bei Abschluß des Vertrages bereits, dann muß in jedem Fall bei Einreichung der Eigenbedarfsklage untersucht werden, inwieweit er über diese Bestimmungen belehrt war. Damit kann verhindert werden, daß Bürger unter Ausspielung der Wohnraumlenkungsbehörden im Wege der Klage nach dem Mieterschutzgesetz ihr Ziel zu Lasten wirtschaftlich schwächerer Bürger erreichen. Die genaue Kenntnis der Umstände, unter denen der Vermieter den Grunderwerb getätigt hat, erfordert die enge Zusammenarbeit des Kreisgerichts mit den örtlichen Wohnraumlenkungsbehörden und unter Umständen auch mit dem Beurkundungsorgan, welches den Kaufvertrag abgeschlossen hat. Dabei wird sich ergeben, wie die Belehrungen erfolgten und ob die Eigenbedarfsklage durch Familienzuwachs oder ähnliche Gründe ihre Berechtigung gegenüber dem Mieter findet, oder ob der Vermieter in der vorstehend geschilderten spekulativen Weise zu mehr Wohnraum gelangen will. GERHARD CURTH. Oberreferent in der Abteilung für Innere Angelegenheiten beim Rat des Bezirks Karl-Marx-Stadt 696;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 696 (NJ DDR 1963, S. 696) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 696 (NJ DDR 1963, S. 696)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse des Quartals folgende Einschätzung treffen: Im Quartal wurden weitere Personen wegen des dringenden Verdachtes der Spionagetätigkeit für imperialistische Geheimdienste festgenommen; damit erhöht sich die Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahrer ist es erforderlich, die sich aus diesen sowio im Ergebnis der Klärung des Vorkommnisses ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben für die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren sind die Anstrengungen zur weiteren Vervollkommnung der diesbezüglichen Leitungsprozesse vor allem zu konzentrieren auf die weitere Qualifizierung und feiet ivisrung der Untersuchungsplanung, der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der Die Bewältigung der von uns herausgearbeiteten und begründeten politisch-operativen und Leitungsaufgaben der zur Erhöhung ihrer operativen Wirksamkeit im Kampf gegen den Feind und bei der Aufklärung und Bekämpfung der Kriminalität insgesaunt, die zielstrebige Unterstützung der politisch-operativen Arbeit anderer Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere im Rahmen des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben zu unterstützen; sind die Möglichkeiten der Deutschen Volkspolizei und der Organe des Ministeriums des Innern weiter zu erschließen und optimal zu nutzen, besonders für die operative Vorgangsbearbeitung, die operative Personenaufklärung und -Kontrolle; ist die.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X