Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 695

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 695 (NJ DDR 1963, S. 695); herabziehen und Schwankende in strafbare oder andere der Gesellschaft Schaden zufügende Handlungen verwickeln. Um den Erscheinungen des Schmarotzertums und der Kriminalität entgegenzuwirken, beschloß die Ständige Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz des Kreistags nach gründlicher Beratung mit anderen staatlichen und mit gesellschaftlichen Organen: a) eine Arbeitsgruppe aus Abgeordneten, Vertretern der Volkspolizei, der Rechtspflegeorgane, Mitarbeitern der Nationalen Front und anderer gesellschaftlicher Organisationen zu schaffen; b) eine Analyse über die Ursachen und begünstigenden Faktoren des Bummelantentums in der Stadt Merseburg und über seine Konzentration in bestimmten Stadtbezirken anzufertigen und c) zusammen mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen die analytischen Ergebnisse auszuwerten, um in der Stadt Merseburg das Beispiel für die Bekämpfung des Bummelantentums im Kreis zu schaffen. Im Ergebnis dieser Beschlußfassung legte die Ständige Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz der Stadtverordnetenversammlung Merseburg gemeinsam mit der Ständigen Kommission Jugend und Sport, der Kommission für Sozialwesen, den Rechtspflegeorganen und der Nationalen Front entsprechende Maßnahmen fest. Diese wurden der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlußfassung vorgeschlagen. Es ging im wesentlichen darum, in den einzelnen Wohngebieten unter Einbeziehung der Bürger mit den Arbeitsbummelanten Aussprachen zu führen,, um sie zu einer regelmäßigen Arbeit zu veranlassen. Die Stadtverordneten wurden aufgefordert, an diesen Aussprachen mit den Arbeitsbummelanten in ihrem Wohnbezirk teilzu nehmen. Die Nationale Front' organisierte Ausspracheabende, zu denen sie die bekannten Arbeitsbummelanten einlud. An diersn Aussprachen nahmen der größte Teil der eingeladenen Personen und auch Bürger der Wohnbezirke sowie Mitarbeiter der Rechtspflegeorgane teil. Die Gespräche erwiesen sich als nützlich und erzieherisch wertvoll und trugen zugleich zur Festigung der betreffenden Wohn-kollektive bei. So erklärten sich z. B. Hausbewohner bereit, den Arbeitsbummelanten zu helfen, in ein geordnetes Leben zurückzufinden. Seit Januar dieses Jahres fanden in der Stadt Merseburg 35 Aussprache- abende statt, an denen 67 Arbeitsbummelanten teilnahmen. Diejenigen, die den Aussprachen fernblieben, wurden zu Hause aufgesucht. Dabei wurde auch mit den Eltern gesprochen. Das Ergebnis war, daß von dem in der Stadt Merseburg ermittelten Personenkreis 55 bereits ein geregeltes Arbeitsverhältnis aufgenommen haben. Bei den Arbeitsbummelanten, die sich hartnäckig weigerten, ihr Parasitenleben aufzugeben, wurde der § 3 der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II S. 343) angewandt. Es war vor nicht allzu langer Zeit noch zu verzeichnen, daß Bürger, die öfter bummelten, fristlos entlassen wurden. Damit konnten sie sich der Erziehung durch das Kollektiv entziehen und in einem anderen Betrieb untertauchen. Gemeinsam mit den Kaderleitern und in Absprache mit der Staatsanwaltschaft wurde diese Frage so gelöst, daß in der Regel kein Arbeitsbummelant entlassen wird. Erst wenn alle Erziehungsmaßnahmen von seiten des Betriebes erfolglos bleiben, kann der Antrag auf Anwendung der Verordnung vom 24. August 1961 gestellt werden. Um die erzieherische Wirksamkeit einer Verhandlung gegen Arbeitsbummelanten zu erhöhen, fanden diese in geeigneten Fällen vor erweiterter Öffentlichkeit in Großbetrieben statt. Wir legten dabei besonderen Wert auf die Teilnahme solcher Betriebsangehöriger, die sich labil zur Arbeitsdisziplin verhielten. Die Erfahrungen bei der Beseitigung des Bummelantentums in der Stadt Merseburg wurden allen Städten, Gemeinden und Industriezentren des Kreises vermittelt. Auch hier hatten wir sehr bald erste Erfolge. Von den eingangs genannten 103 erfaßten arbeitsscheuen Bürgern im Kreisge- biet gehen zur Zeit 35 noch keiner geregelten Arbeit nach. Mit ihnen befassen sich die Kommissionen Ordnung und Sicherheit der Gemeindevertretungen und die Ortsausschüsse der Nationalen Front, um auch sie zu ordentlichen Bürgern unseres Staates zu erziehen. In der Gemeinde Roßbach waren z. B. drei Arbeitsbummelanten bekannt. Die Aussprachen und die aktive Unterstützung der Bevölkerung bewirkten, daß diese Bürger ein Arbeitsverhältnis eingingen. Ihre Arbeit wird in den Betrieben als gut beurteilt, und ihr Verhalten läßt darauf schließen, daß sie den Willen haben, in Zukunft ein ordentliches Leben zu führen. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, ein weiteres Problem zu erwähnen. Untersuchungen auf der Groß-Baustelle Leuna II ergaben, daß einzelne Brigaden eine relativ hohe Anzahl von Bummelstunden zu verzeichnen haben. Diese Bummelstunden werden meistens nicht von den Personen verursacht, die in Wohnheimen untergebracht sind, sondern von Bürgern, die in einer Gemeinde des Kreises wohnen. Hier wäre eine bessere Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb und den Organen der Gemeindevertretung von großem Nutzen. Das Zusammenwirken zwischen dem Betrieb und der Gemeinde schafft die Voraussetzungen, daß die gesellschaftlichen Kräfte im Wohnort rechtzeitig erzieherisch Einfluß nehmen und den Betrieb bei der Erziehung der Arbeitsbummelanten unterstützen können. Diese Arbeitsweise wird dazu beitragen, das Bummelantentum und in unmittelbarem Zusammenhang damit eine der Ursachen für strafbare Handlungen Schritt für Schritt zu beseitigen. KARL-HEINZ M U RLOWSKY, Leiter der Abteilung Innere Angelegenheiten beim Rat des Kreises Merseburg Uber die Zusammenarbeit der Kreisgerichte mit den Konfliktkommissionen im Zivilrecht Der Rechtspflegeerlaß begründet die Zuständigkeit der Konfliktkommissionen. für die gütliche Beilegung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten. Es ist erforderlich, den Konfliktkommissionen jede Unterstützung zu geben, damit sie diese Aufgabe erfüllen können. Eine wichtige Aufgabe der Kreisgerichte besteht hierbei in der Hinlenkung geeigneter Zivilsachen an die Konfliktkommission. Dabei bieten sich dem Sekretär des Kreisgerichts in der Rechtsantragsstelle und den Richtern in ihrer Tätigkeit in der Rechtsauskunftsstelle viele Möglich- keiten. Daneben ist es insbesondere erforderlich, daß die Konfliktkommission bei der Behandlung des konkreten Falles angeleitet und unterstützt wird. Die Kreisgerichtsdirektoren sollten den Sekretären und den Richtern hierbei die erforderliche Anleitung geben und sich persönlich dafür interessieren, daß auch auf dem Gebiet des Zivilrechts tatsächlich eng mit den Konfliktkommissionen zusammengearbeitet wird. Im Bezirk Schwerin sind bereits erste Erfahrungen auf diesem Gebiet gesammelt worden. Die Sekretäre des Kreisgerichts Schwerin-Stadt wirken 695;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 695 (NJ DDR 1963, S. 695) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 695 (NJ DDR 1963, S. 695)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die - ordnungsgemäße Durchsetzung der Anweisungen zur Gefangenentransportdurchführung und Absicherung sowie zur Vorführung, Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Untersuchungshaftanstalten und den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei Vereinbarungen über von diesen zur Erhöhung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hin, die nur durch ein Einschreiten der Untersuchungsorgane Staatssicherheit abgewehrt beseitigt werden kann, ist es gestattet, bei politischer sowie politisch-operativer Notwendigkeit die Befugnisse des Gesetzes zur Lösung aller politisch-operativen Aufgaben wahrgenommen werden können, soweit diese als eine abzuwehrende konkrete Gefahr zu tage treten und unabhängig davon, wie die Gefahr verursacht wurde.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X