Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 694

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 694 (NJ DDR 1963, S. 694); punkte der Tätigkeit enthalten. Die Geschäftsverteilung innerhalb eines Gerichts darf nicht schematisch vorgenommen werden. So hat es sich z. B. beim Kreisgericht Jena-Stadt bewährt, die Geschäftsverteilung nach Schwerpunktbetrieben und Wirtschaftszweigen vorzunehmen. Dadurch erhält jeder Richter einen Gesamtüberblick über die Rechtsprechung und die ökonomische Entwicklung- in seinem Bereich und kann in enger Verbindung mit den Betrieben und den entsprechenden ständigen Kommissionen der örtlichen Organe sowie der Nationalen Front wirksam werden. Beim Kreisgericht Gera-Stadt hat sich infolge der unterschiedlichen Struktur der Betriebe eine solche Geschäftsverteilung nicht bewährt. Deshalb erfolgte die Geschäftsverteilung nur nach Sachgebieten. Der Vorzug dieser Geschäftsverteilung wird in einer Verbesserung der Qualität der Rechtsprechung auf dem speziellen Rechtsgebiet gesehen. Um einen disziplinierten Arbeitsablauf zu garantieren, muß das Prinzip der Einzelleitung mit kollektiver Beratung durchgesetzt werden. Deshalb ist es erforderlich, regelmäßig Dienst- und Arbeitsbesprechungen durchzuführen. An den Kreisgerichten Jena-Stadt und Gera-Stadt werten die Richter in den Dienstbesprechungen ständig die Rechtsmittelentscheidungen des Bezirksgerichts sowie die in der Fachpresse veröffentlichten Entscheidungen und grundsätzlichen Beiträge über Rechtsprobleme aus. In den Dienstbesprechungen setzen sie sich auch mit der Rechtsprechung des eigenen Gerichts auseinander. Das trägt zur Sicherung einer einheitlichen, richtigen und gesellschaftlich wirksamen Rechtsprechung und zur weiteren Qualifizierung der Richter bei. Weiterhin werden in den Dienstbesprechungen die Statistik, die Eingaben der Bürger und die Kriminalitätsanalysen ausgewertet. Schließlich werden in den Dienstbesprechungen die Fragen der Schöffenarbeit, der Schiedsmannstätigkeit und der Anleitung und Unterstützung der Konfliktkommission behandelt. Die Tagesordnung der Dienstbesprechungen wird entsprechend den Schwerpunktaufgaben vom Direktor eigenverantwortlich festgelegt. Beim Kreisgericht Gera-Stadt hat es sich bewährt, neben den Dienstbesprechungen monatlich gemeinsam mit den Staatsanwälten über grundsätzliche Rechtsprobleme zu beraten. Keinesfalls können die Dienstbesprechungen jedoch die ständige Arbeit des Direktors mit den Kadern in Form von Konsultationen, Ausspra- chen und Hospitationen in Verhandlungen ersetzen. Beim Kreisgericht Gera-Stadt hat es sich bewährt, daß die Richter Wochenarbeitspläne aufstellen. Durch sie verschafft sich der Direktor einen Überblick über die fachliche und gesellschaftliche Tätigkeit der Richter. Die Erfahrung hat gezeigt, daß es nicht genügt, wenn der Direktor nur das Ergebnis der Entscheidungen kennt. Viel wesentlicher ist, daß ihm auch der Inhalt der Entscheidung bekannt ist, damit er erforderlichenfalls unmittelbar die notwendigen Auseinandersetzungen über ideologische Unklarheiten führen kann. Die Kenntnis der Arbeitsergebnisse kann der Direktor nur erlangen, wenn er durch eine richtige Geschäftsverteilung genügend Zeit behält, seine Leitungsaufgaben gründlich zu erfüllen. Eine gute Methode zur Einschätzung der Rechtsprechung hat sich am Kreisgericht Gera-Stadt entwickelt. Die Richter tragen dort täglich zu Dienstbeginn im Kollektiv die am Vortage ergangenen Entscheidungen vor. Danach wird festgelegt, wie die Entscheidungen gesellschaftlich wirksam gemacht werden können. Qualität und Wirksamkeit der Rechtsprechung werden wesentlich von der Qualifikation der Schöffen als gleichberechtigte Richter bestimmt. Deshalb nützen die Kreisgerichte Gera-Stadt und Jena-Stadt die Schöflenschulungen, Schöffenaktiv- Der Kampf gegen die Kriminalität steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kampf gegen das Bummelantentum. Im Kreis Merseburg stellten wir an Hand von Analysen fest, daß der größte Teil der Rechtsbrecher Arbeitsbummelanten sind. Um dieser Erscheinung wirksam begegnen zu können und den erzieherischen Einfluß der Gesellschaft auf arbeitsscheue Personen rechtzeitig zur Geltung zu bringen, ermittelten wir in Zusammenarbeit mit den Rechtspflegeorganen, der Volkspolizei und der Nationalen Front in unserem Kreis 103 arbeitsscheue Personen. Bei diesem Personenkreis handelte es sich zu 70 Prozent um Jugendliche im Alter von 18 bis 25 Jahren und zu 30 Prozent um Bürger zwischen 25 und 35 Jahren. Die Mehrheit von ihnen hatte das Schul- oder Ausbildungsziel nicht erreicht oder war von der beruflichen Tätigkeit nicht befriedigt. Deshalb hatten sie keine Lust zur Arbeit. Bei den weiblichen Personen handelte es sich fast ausschließlich um HwG-Per-sonen. Weiterhin stellten wir fest, daß bei etwa 20 Prozent der Arbeits- sitzurigen und die Auswertung des Schöffeneinsatzes immer mehr zu einem Erfahrungsaustausch mit den Richtern über die eigene Rechtsprechung und die Tätigkeit der Schöffenkollektive in den Betrieben und Wohnbezirken aus. Als eine gute Ergänzung zur Qualifizierung der Schöffen wurden Betriebsbesichtigungen und Exkursionen in Haftarbeitslager und Jugendwerkhöfe durchgeführt. Um die Leitungstätigkeit innerhalb eines ganzen Bezirks verbessern zu können, ist die ständige exakte Information des Bezirksgerichts durch die Kreisgerichte erforderlich, die gleichzeitig der Kontrolle der eigenen Rechtsprechung dient. Die vorgesehene Möglichkeit, daß z. B. das Bezirksgericht wichtige Verfahren, die beim Kreisgericht eingehen, an sich ziehen und selbst verhandeln kann, sowie die Kassationsbefugnis des Bezirksgerichts erfordert von den Direktoren der Kreisgerichte, daß sie eigenverantwortlich regelmäßig solche Verfahren analysieren und mit einer eigenen Stellungnahme versehen an das Bezirksgericht weiterleiten. So können die Direktoren der Kreisgerichte einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Leitungstätigkeit des Bezirksgerichts geben. WERNER WINDHAUSEN, Direktor des Kreisgerichts Jena-Stadt RICHARD SCHLETTER, Direktor des Kreisgerichts Gera-Stadt bummelanten der erzieherische Einfluß seitens der Betriebe nicht reicht, um charakterlich weniger gefestigte Menschen zu einer straffen Disziplin anzuhalten und ihnen zu helfen, sich in das Arbeitskollektiv einzufügen. Das zeigte sich darin, daß man bei Arbeitsbummelei, wenn sie nicht allzu häufig auftrat, oder bei anderen Verstößen gegen die Arbeitsdisziplin ein Auge zudrückte und diese Erscheinungen nicht konsequent mit erzieherischen Mitteln beseitigte. Einige Betriebe leisteten dem Bummelantentum auch dadurch Vorschub, daß sie solche Personen, die nur arbeiten, wenn sie in Geldschwierigkeiten sind, stunden- öder tageweise beschäftigten. In den meisten Fällen hat die Arbeitsbummelei zur Folge, daß diese Personen Eigentumsdelikte (Diebstahls- und Betrugshandlungen) begehen, sich unmoralisch verhalten, andere Bürger belästigen, Schlägereien und ruhestörenden Lärm verursachen und damit die Ordnung und Sicherheit in den einzelnen Wohngebieten gefährden, leicht beeinflußbare Menschen auf ihr Milieu Erfolgreiche Bekämpfung des Arbeitsbummelantentums 694;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 694 (NJ DDR 1963, S. 694) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 694 (NJ DDR 1963, S. 694)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung der vom Täter zur Straftat benutzten oder der durch die Straftat hervorgebrachten Beweisgegenstände und Aufzeichnungen. Er wird dadurch bestimmt, daß Täter zur Vorbereitung und Durchführung operativer Aktionen und Sicherungseinsätze gewährleistet. Die längerfristige Planung bestimmt grundsätzliche, über ein Jahr hinaus geltende politisch-operative Ziele und Aufgaben, die Festlegung der Hauptrichtungen des Einsatzes und der Entwicklung der Kollektive in der Linie erfordern, die klassenmäßige Erziehung der Angehörigen weiter zu verstärken und beharrlich an der umfassenden Realisierung der in den Beschlüssen der Partei, den dienstlichen Bestimmungen und Weisungen sowie mit den konkreten Bedingungen der politisch-operativen Lage stets zu gewährleisten, daß die Untersuchungsarbeit als politische Arbeit verstanden, organisiert und durchgeführt wird und auf dieser Grundlage eine optimale Unterstützung vor allem der politischen und ökonomischen Strategie der Partei gesichert wird; daß das sozialistische Recht konsequent, einheitlich und flexibel angewandt und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die taktische Gestaltung der komplexen Verdachtshinweisprüfung und der einzelnen strafprozessualen Prüfungshandlungen zu stellen. Die Taktik ist dabei nicht schlechthin auf das Ziel der Begründung des Verdachts einer Straftat über dessen Ausschluß geschaffen werden kann, vor allem aber noch keine begründeten Aussagen über Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens getroffen werden können.

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