Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 691

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 691 (NJ DDR 1963, S. 691); die Regelung des persönlichen Eigentums ist dann das Recht des Privateigentums zu normieren. Fragen des persönlichen Eigentums werden auch außerhalb des Zivilgesetzbuches geregelt. Das betrifft z. B. das Eigentum der Ehegatten im Familiengesetzbuch sowie die persönliche Hauswirtschaft der Genossenschaftsbauern im LPG-Musterstatut. Das Rechtsinstitut des persönlichen Eigentums erschöpft sich also nicht im Eigentumsabschnitt des Zivilgesetzbuchs. Jedoch sind in diesem Abschnitt alle Hauptfragen des persönlichen Eigentums zu regeln, wogegen die Normierung außerhalb des ZGB lediglich Spezialfragen der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung und des Gegenstandes betrifft. Im Interesse einer mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen über das Wesen einer gesellschaftlichen Erscheinung übereinstimmenden Terminologie sollte bei den Gesetzgebungsarbeiten überlegt werden, ob es richtig ist, die in der Literatur der Politischen Ökonomie des Sozialismus übliche begriffliche Gegenüber-. Stellung des „sozialistischen Eigentums“ und des „persönlichen Eigentums“ beizubehalten, oder ob nicht vielmehr der abgeleitete Charakter des persönlichen Eigentums vom Volkseigentum es auch terminologisch erfordert, das persönliche Eigentum selbst als eine dritte, neben das staatlich-sozialistische und das genossenschaftlich-sozialistische Eigentum tretende Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums aufzufassen. An die Stelle der traditionellen Begriffsunterscheidung zwischen „sozialistischem Eigentum“ und „persönlichem Eigentum“ könnte die m. E. treffendere Differenzierung zwischen „gesellschaftlichem Eigentum“ und „persönlichem Eigentum“ treten und zur notwendigen begrifflichen Untergliederung des Eigentumsabschnittes verwendet werden. Die komplexe Behandlung der Eigentumsstruktur im Zivilgesetzbuch ermöglicht und erfordert es, einige Fragen, die gleichermaßen alle Eigentumsformen betreffen, in einem gemeinsamen, allgemeinen Teil innerhalb des Eigentumsabschnittes zusammenzufassen. Das betrifft die Fragen des Erwerbs des: Eigentumsrechts, des gemeinschaftlichen Eigentumsrechts und des zivilrechtlichen Schutzes des Eigentumsrechts. Persönliches Eigentumsrecht kann durch Vertrag oder kraft Gesetzes erworben werden. Die Voraussetzungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb sind trotz des engen ökonomischen Zusammenhangs zwischen Kauf und Eigentumsübergang sowie trotz des durch den Wegfall der Abstraktion von der causa verstärkten juristischen Zusammenhangs zwischen dem Kaufrecht und dem Recht des persönlichen Eigentums im Eigentumsabschnitt zu regeln, um die Kontinuität der Regelung eigentumsrechtlicher Fragen in diesem Abschnitt zu wahren. Die Voraussetzungen für den rechtsgeschäftlichen Erwerb persönlichen Eigentums bestehen im Vorliegen eines wirksamen Rechtsgeschäfts (Kaufvertrag) sowie in der Übergabe der Sache, die allerdings auch in anderen Formen als durch die sofortige körperliche Übertragung erfolgen kann. Diese Ersatzformen der Übergabe sollten jedoch nicht wie im BGB auf die Fälle des Besitzkonstituts und der Abtretung des Herausgabeanspruchs beschränkt bleiben, sondern es sollte den vielfältigen Möglichkeiten einer Vereinbarung über den Eigentumsrechtsübergang durch die Aufnahme eines global gefaßten Tatbestandsmerkmals Rechnung getragen werden. Fragen des Eigentumsvorbehaltes und der Gefahrtragung beim Versendungskauf sollten wegen ihres direkten Zusammenhangs mit dem Kaufrecht auch in diesem geregelt werden. Dagegen müßte die Problematik der Sicherungsübereignung, die im übrigen auf die Funktion der Sicherung volkseigener oder sozialistisch-genossenschaftlicher Forderungen beschränkt werden sollte, im Eigentumsabschnitt gesetzlich erfaßt werden. Die Grenzen des persönlichen Eigentums können sowohl dadurch überschritten werden, daß der betreffende Gegenstand zur Erzielung arbeitslosen Einkommens benutzt wird, als auch dadurch, daß die erworbenen Gebrauchsgüter zwar der konsumtiven Zweckbestimmung dieses Eigentums nicht widersprechen, jedoch in einem konzentrierten Maße angeeignet werden, das weder vom allgemeinen Niveau der Bedürfnisbefriedigung gedeckt noch von den eigenen Lebensbedürfnissen des betreffenden Bürgers her gerechtfertigt ist. Während im ersten Falle die gesetzliche Fixierung des persönlichen Eigentums als Form des sozialistischen Konsumtionsmitteleigentums zwar nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat, wohl aber zur Annahme von Privateigentum zwingt und möglicherweise steuer-rechtliche oder auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, wird es im zweiten Falle nicht 'möglich sein, konkrete Kriterien für die Begrenzung des persönlichen Eigentums im Gesetz zu entwickeln. Vielmehr muß sich hier die Zivilgesetzgebung auf eine Norm politischmoralischen Inhalts beschränken. Unter dem Aspekt des zivilrechtlichen Eigentumsschutzes sind die Ansprüche des persönlichen Eigentümers bei Entziehung oder Zerstörung des Eigentumsgegenstandes sowie bei Störungen in der Ausübung der Eigentümerbefugnisse, der Ersatzanspruch des unrechtmäßigen Besitzers für notwendige Aufwendungen, die Ansprüche des Eigentümers bei Verbindung, Vermischung, Verarbeitung der Sache, die Ansprüche des Eigentümers bei Verlust des Gegenstandes sowie bei Veräußerung der Sache durch einen Nichtberechtigten, die Aneignung herrenloser Sachen sowie die Ersitzung zu regeln. Das würde einen Bruch mit der traditionellen BGB-Regelung bedeuten, die bei einer Reihe der zuletzt aufgeführten Situationen völlig formal den Gesichtspunkt des Eigentumsrechtserwerbs zum Kriterium der systematischen Stellung dieser Regelungen macht, während doch z. B. bei der Verbindung, beim Fund, beim gutgläubigen Erwerb und bei der Ersitzung primär nicht die Frage des Eigentumswechsels, sondern vielmehr das Schutzbedürfnis des bisherigen Eigentümers interessiert. Die Änderung der Systematisierung der genannten Tatbestände scheint mir daher keine zweitrangige Gliederungsfrage, sondern eine Anregung von prinzipieller Bedeutung zu sein. Der Besitzer einer Sache genießt die Schutzrechte des Eigentümers, sofern er die Besitzbefugnis vom Eigentümer durch Vertrag erlangt hat oder auf Grund eines Gesetzes besitzt. Das betrifft allerdings nur die Rechte, die im Klagewege zu verfolgen sind (Klage auf Wiedereinräumung des Besitzes, auf Beseitigung erfolgter bzw. auf Unterlassung künftig drohender Besitzstörungen). Dagegen sind die Rechte, die einem Besitzer gegenüber einem auf frischer Tat betroffenen Entzieher des Besitzes zustehen, nicht auf diesen Personenkreis zu beschränken. Diese Rechte müssen vielmehr jedem zustehen, der die Sache faktisch besitzt, also ohne Rücksicht auf seine Besitzbefugnis. Diese Rechte auf eigenmächtige Abwehr gegenwärtiger rechtswidriger Angriffe sollten indessen überhaupt nicht im Eigentumsabschnitt geregelt, sondern im Zusammenhang mit einer Reihe anderer Rechte und Pflichten der Bürger, die sich zwar auf Eigentumsgegenstände beziehen oder beziehen können, die aber zugleich und primär Fragen der zivil- oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit berühren (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe-rechte, Persönlichkeitsrechte, Recht auf Wegnahme oder Zerstörung einer gefahrbringenden Sache, Duldungs- 691;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 691 (NJ DDR 1963, S. 691) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 691 (NJ DDR 1963, S. 691)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wirkt. Die allgemeine abstrakte Möglichkeit des Bestehens einer Gefahr oder die bloße subjektive Interpretation des Bestehens einer Gefahr reichen somit nicht aus, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft verbundenen unumgänglichen Einschränkungen seiner Rechte und seine damit entstehenden Pflichten und Verhaltensanforderungen im Untersuchungshaftvollzug kennenzulernen, als Voraussetzung für ihre Einhaltung.

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