Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 690

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 690 (NJ DDR 1963, S. 690); tioniert. Das geschieht durch die exakte Regelung der Erwerbsvoraussetzungen, durch die Bestimmung des Begründungszeitpunktes und auch durch den zivil-rechtlichen Eigentumsschutz. Als Folge davon besteht notwendig eine enge Verbindung zwischen dem Recht des persönlichen Eigentums einerseits und dem Kaufrecht (bezüglich des Austauschs von Äquivalenten) sowie dem Recht der außervertraglichen zivilrechtlichen Verantwortlichkeit (bezüglich der Sicherung einer vollzogenen Eigentumsbegründung) andererseits. Die ideologische Funktion des Rechts des persönlichen Eigentums Mit der Sicherung des Leistungsprinzips obliegt dem Recht des persönlichen Eigentums zugleich die Lösung der Aufgabe, mit seinen spezifischen Mitteln an der Formung des sozialistischen Menschen mitzuwirken. Aus dem Wesen des persönlichen Eigentums als einer ökonomischen Kategorie des Sozialismus, entstanden in der Übergangsperiode und noch lange Zeit mit der Schranke der ökonomischen Ausschließung anderer behaftet, folgt ein möglicher gesellschaftlicher Widerspruch, der sich im Kampf zwischen dem vorwärtsdrängenden, sich immer mehr festigenden sozialistischen Bewußtsein der Bürger und der vom persönlichen Eigentum möglicherweise noch ausgehenden Vertiefung kleinbürgerlichen Privateigentümerdenkens äußert. Wegen des als „Mißstand“ noch vorhandenen Ausschließungscharakters des persönlichen Eigentums sind nicht wenige Bürger ständig der Gefahr ausgesetzt, weiterhin und immer neu den „Ich-Standpunkt“ zu beziehen und ihre kleinbürgerliche Eigentümerideologie zu konservieren. Auf dem XXII. Parteitag der KPdSU warnte N. S. Chruschtschow vor den Gefahren einer Aufblähung des persönlichen Eigentums. Diese Gefahren bestehen vor allem dort, wo entweder die Aneignung persönlichen Eigentums unter Verletzung des Leistungsprinzips oder aber zwar auf der Grundlage des Leistungsprinzips, jedoch in einem besonders konzentrierten, die Befriedigung eigener Bedürfnisse weit übersteigenden Umfange erfolgt. Diese Erkenntnis darf aber niemals zur Negierung des persönlichen Eigentums und zu seiner Einschätzung als bürgerliches Rudiment führen, sondern nur dazu, mit Hilfe des Rechts solche Eigentumsverhältnisse zu schaffen, die den Gesetzmäßigkeiten des sozialistischen Versorgungsprozesses entsprechen. Auf ihrer Grundlage gilt es dann, gerade die qualitativ neuen, positiven Elemente des persönlichen Eigentums, seine Übereinstimmung mit den objektiven Entwicklungsgesetzen und seine Kraft, diese Entwicklung mit voranbringen zu helfen, bewußt zu machen. Das Recht des persönlichen Eigentums hat die historische Aufgabe, einerseits den Kampf zu führen gegen die kleinbürgerlich-egoistische Eigentumsideologie der Vergangenheit, andererseits aber mit allem Nachdruck bewußt zu machen, daß der mit dem „engen bürgerlichen Rechtshorizont“ verbundene Bewußtseinsstand der Menschen der sozialistischen Gesellschaft nicht nur als Überrest kleinbürgerlicher Denk- und Lebensgewohnheiten, sondern als gesetzmäßiger Ausdruck einer historisch notwendigen Entwicklungsetappe, eben der ersten Phase des kommunistischen Aufbaus, zu begreifen ist, durch die die Menschheit hindurchgehen muß, um die objektiven und subjektiven Faktoren für den späteren Sieg des Kommunismus selbst zu schaffen. Diese ideologische Funktion des Rechts des persönlichen Eigentums verwirklicht sich aber nicht spontan, vor allem nicht schon durch die Tatsache der gesetzlichen Fixierung dieses Rechtsmstituts im neuen ZGB. Vielmehr besteht der Hauptweg des ideologischen Wirksamwerdens darin, mit Hilfe des Rechts solche konkreten Bedingungen zu schaffen, die den einzelnen Bürger selbst den sozialistischen Charakter der Versorgung mit materiellen und kulturellen Gütern spüren lassen. Die ideologische Funktion des Rechts des persönlichen Eigentums wird deshalb vor allem dort wirksam, wo die Bürger konkret und unmittelbar mit dem persönlichen Eigentum und seinem Recht in Berührung kommen. Das geschieht bei der Ausübung des persönlichen Eigentumsrechts, also vornehmlich über das subjektive persönliche Eigentumsrecht. Der Inhalt des subjektiven Eigentumsrechts Das subjektive Recht der sozialistischen Gesellschaft ist Ausdruck der neuen Stellung des Menschen als sozialistischer Staatsbürger und kollektiver Eigentümer. Das subjektive Eigentumsrecht ist das Recht des Bürgers auf die endgültige, bis zum Verbrauch führende Aneignung gesellschaftlich erzeugter Bedarfsgegenstände, es ist das Recht auf Teilnahme an der Realisierung des gesellschaftlichen Reichtums, den der persönliche Eigentümer als Werktätiger selbst mit schaffen half. Mit der Begründung persönlichen Eigentums und damit zugleich des subjektiven Eigentumsrechts wird dem Bürger das Recht gegeben, die letzte Stufe des Aneignungsprozesses zwischen Mensch und Natur zur Befriedigung seiner konkreten Lebensbedürfnisse selbst zu vollziehen. Den wesentlichen Inhalt des subjektiven Eigentumsrechts bilden die Befugnisse des persönlichen Eigentümers. Die Nutzungs-, Verfügungs- und Besitzbefug-nissc unterscheiden sich ihrem Wesen nach von den Eigentümerbefugnissen gleichen Namens im bürgerlichen Recht. Die Nutzungsbefugnis gewährt dem persönlichen Eigentümer die reale Möglichkeit, seine materiellen und kulturellen Bedürfnisse in einem bestimmten Umfange zu befriedigen. Vom Begriff der Verfügungsbefugnis sollte nicht mehr nur der Vorgang der unmittelbaren Rechtsänderung erfaßt, sondern jede Hingabe der Sache, sei es auf Zeit (z. B. Leihe, Miete, Pacht, Verwahrung), sei es auf Dauer (Kauf, Tausch, Schenkung), gedeckt werden. Das sollte selbst für die Fälle der wirksamen Verpflichtung zu einer späteren Hingabe eines Gegenstandes (Testament, Schenkungsversprechen) gelten. Die Besitzregelung sollte unter Überwindung der klassenbedingt abstrakten Besitzkonzeption des bürgerlichen Eigentumsrechts in der Weise erfolgen, daß von einer Besitzerstellung immer nur dann gesprochen wird, wenn jemand entweder selbst persönlicher Eigentümer der Sache ist oder aber die Besitzbefugnis durch Vertrag vom Eigentümer herleitet bzw. auf Grund eines Gesetzes besitzt. Die inhaltliche Veränderung der Eigentümerbefugnisse hat auch eine Veränderung der Relationen zwischen den einzelnen Befugnissen zur Folge. Dem ökonomischen Wesen des persönlichen Eigentums entsprechend ist in unserem Recht die Nutzungsbefugnis absolut in den Vordergrund getreten. Vorschläge für die Regelung im ZGB Das Recht des persönlichen Eigentums ist als geschlossenes Rechtsinstitut in den alle Eigentumsformen der DDR umfassenden Eigentumsabschnitt des ZGB entsprechend seinem Wesen, seiner Funktion und seiner Perspektive einzuordnen. Diese Erkenntnis folgt unmittelbar aus dem abgeleiteten Charakter dieser Eigentumskategorie. Das Recht des persönlichen Eigentums ist in diesem Abschnitt im Anschluß an die rechtliche Ausgestaltung des staatlich-sozialistischen und des genossenschaftlich-sozialistischen Eigentums sowie des Eigentums der demokratischen Parteien und Massenorganisationen detailliert zu regeln. Im Anschluß an 690;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 690 (NJ DDR 1963, S. 690) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 690 (NJ DDR 1963, S. 690)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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