Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 686 (NJ DDR 1963, S. 686); mal möglich, den Weg zu einer Verständigung zu ebnen. Die Klage eines HO-Verkaufsstellenleiters, der zu einer jungen Verkäuferin Beziehungen aufgenommen hatte, wurde abgewiesen Auf unsere und ihrer Eltern Vorstellungen hin setzte die HO die Verkäuferin um. Beide lösten daraufhin die eingegangene Bindung. Der Kreisvorstand Zittau des DFD hat kürzlich eine „Beratungsstunde für die Frau“ organisiert. Er hält regelmäßige, zunächst wöchentliche, Sprechstunden ab. Die Richter des Kreisgerichts haben es übernommen, auftretende Rechtsfragen zu klären; voraussichtlich wird es sich um viele familienrechtliche Fragen handeln. Das bietet uns neue Möglichkeiten, vorbeugend tätig zu werden. Vielleicht kann diese Einrichtung, zu einer Eheberatungsstelle entwickelt werden. Das wäre sehr zu begrüßen, weil die vorbeugende Tätigkeit in der gesamten Rechtspflege unser dringlichstes Anliegen ist. Unsere Arbeit leidet darunter, daß wir noch nicht konsequent und umfassend genug alle Möglichkeiten erschöpfen, mit gesellschaftlicher Hilfe die Ursachen von Ehezerrüttungen zu beseitigen. Nötig wäre es z. B., bei ausgesetzten Eheverfahren Wege der Einflußnahme zu finden, sei es persönlich, durch das Arbeitskollektiv, durch Schöffen oder auch durch die ehrenamtlichen Jugendhelfer. Dadurch, daß wir die Dinge zu sehr dem Selbstlauf überlassen und die Durchführung der mit dem Aussetzungsbeschluß gegebenen Empfehlungen nicht kontrollieren, mindern wir den Erfolg. Nicht alle unsere Bemühungen um die Erhaltung und Festigung gefährdeter Ehen werden Früchte tragen; wir dürfen uns aber durch Mißerfolge nicht entmutigen lassen. FRANZ THOMS, Richter am Obersten Gericht Objektive Wahrheit und Anerkenntnisurteil Um ihrer großen Verantwortung aus dem Rechtspflegeerlaß gerecht zu werden, müssen die Gerichte den Sachverhalt in seiner gesellschaftlichen Erscheinung allseitig erforschen und darauf hinwirken, daß die Ursachen und Bedingungen für Rechtsverletzungen beseitigt werden (§ 2 Abs. 2 GVG). Dabei bedienen sich die Rechtspflegeorgane in erster Linie des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit, das auch für den sozialistischen Zivilprozeß gilt. Indem die Gerichte dieses Prinzip konsequent anwenden, gewährleisten sie, daß die Voraussetzungen für gerechte, der Gesetzlichkeit entsprechende Entscheidungen geschaffen werden. Mißachtungen dieses Prinzips führen aber dazu, daß Entscheidungen ergehen, die den gesellschaftlichen und persönlichen Interessen widersprechen, daß die gesellschaftlichen Zusammenhänge nicht erkannt und die Faktoren, die der gesellschaftlichen Entwicklung hemmend im Wege stehen, nicht aufgedeckt und beseitigt werden. Die sorgfältige Beachtung des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit im Zivilprozeß ist somit erstrangige Pflicht der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik. Die Erforschung der objektiven Wahrheit im Güteverfahren Das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit muß schon bei der Vorbereitung und Durchführung der Güteverhandlung beachtet werden. Das Gericht hat die Parteien zu veranlassen, den Sachverhalt darzulegen, und es muß alle weiteren zur Erörterung des Streitverhältnisses erforderlichen sachdienlichen Voraussetzungen schaffen. Welche Anforderungen im einzelnen an die Klagebegründung und -erwiderung zu stellen und welche Maßnahmen zur Einbeziehung geeigneter gesellschaftlicher Kräfte, zur Beiziehung schriftlicher Unterlagen usw. anzuordnen sind, hängt vom Charakter, von der Bedeutung und Kompliziertheit des Rechtsstreits ab. Hat z. B. der Kläger seiner Klageschrift eine Quittung beigefügt, mit der die Hingabe des Darlehens bewiesen wird, und wendet der Verklagte in der Klageerwiderung nur augenblickliche Zahlungsschwierigkeiten ein, dann wäre sicherlich eine umfangreiche und vielleicht mit Mehrkosten verbundene Vorbereitung der Güteverhandlung verfehlt. Es kann demnach der Umstand, daß auf Grund des Aktenmaterials eine Einigung der Parteien im Verfahren erwartet werden kann, mitbestimmend dafür sein, daß eine weniger umfangreiche Vorbereitung der Güteverhandlung erfolgt. Es ist jedoch unzulässig, die auf das Aktenmaterial gestützte Erwartung einer Einigung der Parteien zum Anlaß zu nehmen, unter Mißachtung der anderen für die Art und den Umfang der Vorbereitung und für die Durchführung der Güteverhandlung maßgeblichen Faktoren eine sorgfältige Vorbereitung der Güteverhandlung zu unterlassen. Leider geschieht dies noch in einer Reihe von Fällen. So begnügen sich z. B. noch viele Kreisgerichte mit formularmäßigen Klagen, die nicht einmal die notwendigsten Angaben zur Klagebegründung enthalten. In der Kassationssache 196/63, der die Unterhaltsklage eines minderjährigen Kindes zugrunde lag, veranlaßte das Kreisgericht nichts, obwohl die Klageschrift nicht den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Verklagten und der Kindesmutter bestimmte, die näheren Umstände, unter denen es zum Geschlechtsverkehr gekommen sein sollte, nicht nannte, sich auch nicht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verklagten äußerte und der Verklagte Mehrverkehr einwandte. Es lud die Kindesmutter nicht einmal zum ersten und einzigen Termin ein. In der Kassationssache 222/63 hatte ein Rennfahrer von einem anderen Rennfahrer einen Rennwagen gekauft. Als sich herausstellte, daß der Wagen ungeeignet war, kündigte er den Kaufvertrag und beschaffte sich einen anderen Wagen. Der Verkäufer erkannte den Rücktritt nicht an und bestand auf Realisierung des Kaufvertrags. Der Käufer gab ihm zu verstehen, daß er sich wegen des Kaufes und Ausbaues des anderen Wagens in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen befinde. Er müsse den Rennsport aufgeben und seinen rennfähigen Wagen zur Verfügung stellen, wenn der Verkäufer auf Realisierung des Kaufs bestehe. Der Verkäufer war sehr damit einverstanden, daß ihm an Stelle des Kaufpreises ein Wagen ange-boten wurde, der den dreifachen Wert des Kaufpreises hatte. Er bestand schließlich auf Herausgabe dieses Wagens und erhob Klage, als sich der Käufer weigerte, ihn freiwillig herauszugeben. Obwohl spekulatives Verhalten des Verkäufers auf der Hand lag und es vom Ausgang des Verfahrens abhing, ob ein erfolgreicher Rennsportler der DDR für die Zukunft aus dem Renn-geschehen ausscheiden würde, hat das Kreisgericht weder den ADMV noch andere gesellschaftliche Kräfte benachrichtigt und in das Verfahren einbezogen. Es hat ohne weitere Vorbereitungen lediglich die Parteien zum Termin geladen und seine Anstrengungen auf eine schnelle Beendigung des Verfahrens im Sinne des Klageanspruchs gerichtet. In beiden Fällen haben die Gerichte die ganze, tief in die Lebensverhältnisse der Parteien eingreifende und gesellschaftliche Interessen berührende Problematik nicht erfaßt und nicht berücksichtigt. Sie haben das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit 6Sß;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 686 (NJ DDR 1963, S. 686) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 686 (NJ DDR 1963, S. 686)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Diesem bedeutsamen Problem - und das zeigt sich sowohl bei der Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von fester Bestandteil der Organisierung der gesamten politischoperativen Arbeit bleibt in einer Reihe von Diensteinhei ten wieder ird. Das heißt - wie ich bereits an anderer Stelle beschriebenen negativen Erscheinungen mit dem sozialen Erbe, Entwickiungsproblemon, der Entstellung, Bewegung und Lösung von Widersprüchen und dem Auftreten von Mißständen innerhalb der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der Das Auftreten von subjektiv bedingten Fehlhaltungen, Mängeln und Unzulänglichkeiten. Das Auftreten von sozial negativen Erscheinungen in den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungobedingungen.

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