Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 686

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 686 (NJ DDR 1963, S. 686); mal möglich, den Weg zu einer Verständigung zu ebnen. Die Klage eines HO-Verkaufsstellenleiters, der zu einer jungen Verkäuferin Beziehungen aufgenommen hatte, wurde abgewiesen Auf unsere und ihrer Eltern Vorstellungen hin setzte die HO die Verkäuferin um. Beide lösten daraufhin die eingegangene Bindung. Der Kreisvorstand Zittau des DFD hat kürzlich eine „Beratungsstunde für die Frau“ organisiert. Er hält regelmäßige, zunächst wöchentliche, Sprechstunden ab. Die Richter des Kreisgerichts haben es übernommen, auftretende Rechtsfragen zu klären; voraussichtlich wird es sich um viele familienrechtliche Fragen handeln. Das bietet uns neue Möglichkeiten, vorbeugend tätig zu werden. Vielleicht kann diese Einrichtung, zu einer Eheberatungsstelle entwickelt werden. Das wäre sehr zu begrüßen, weil die vorbeugende Tätigkeit in der gesamten Rechtspflege unser dringlichstes Anliegen ist. Unsere Arbeit leidet darunter, daß wir noch nicht konsequent und umfassend genug alle Möglichkeiten erschöpfen, mit gesellschaftlicher Hilfe die Ursachen von Ehezerrüttungen zu beseitigen. Nötig wäre es z. B., bei ausgesetzten Eheverfahren Wege der Einflußnahme zu finden, sei es persönlich, durch das Arbeitskollektiv, durch Schöffen oder auch durch die ehrenamtlichen Jugendhelfer. Dadurch, daß wir die Dinge zu sehr dem Selbstlauf überlassen und die Durchführung der mit dem Aussetzungsbeschluß gegebenen Empfehlungen nicht kontrollieren, mindern wir den Erfolg. Nicht alle unsere Bemühungen um die Erhaltung und Festigung gefährdeter Ehen werden Früchte tragen; wir dürfen uns aber durch Mißerfolge nicht entmutigen lassen. FRANZ THOMS, Richter am Obersten Gericht Objektive Wahrheit und Anerkenntnisurteil Um ihrer großen Verantwortung aus dem Rechtspflegeerlaß gerecht zu werden, müssen die Gerichte den Sachverhalt in seiner gesellschaftlichen Erscheinung allseitig erforschen und darauf hinwirken, daß die Ursachen und Bedingungen für Rechtsverletzungen beseitigt werden (§ 2 Abs. 2 GVG). Dabei bedienen sich die Rechtspflegeorgane in erster Linie des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit, das auch für den sozialistischen Zivilprozeß gilt. Indem die Gerichte dieses Prinzip konsequent anwenden, gewährleisten sie, daß die Voraussetzungen für gerechte, der Gesetzlichkeit entsprechende Entscheidungen geschaffen werden. Mißachtungen dieses Prinzips führen aber dazu, daß Entscheidungen ergehen, die den gesellschaftlichen und persönlichen Interessen widersprechen, daß die gesellschaftlichen Zusammenhänge nicht erkannt und die Faktoren, die der gesellschaftlichen Entwicklung hemmend im Wege stehen, nicht aufgedeckt und beseitigt werden. Die sorgfältige Beachtung des Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit im Zivilprozeß ist somit erstrangige Pflicht der Gerichte der Deutschen Demokratischen Republik. Die Erforschung der objektiven Wahrheit im Güteverfahren Das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit muß schon bei der Vorbereitung und Durchführung der Güteverhandlung beachtet werden. Das Gericht hat die Parteien zu veranlassen, den Sachverhalt darzulegen, und es muß alle weiteren zur Erörterung des Streitverhältnisses erforderlichen sachdienlichen Voraussetzungen schaffen. Welche Anforderungen im einzelnen an die Klagebegründung und -erwiderung zu stellen und welche Maßnahmen zur Einbeziehung geeigneter gesellschaftlicher Kräfte, zur Beiziehung schriftlicher Unterlagen usw. anzuordnen sind, hängt vom Charakter, von der Bedeutung und Kompliziertheit des Rechtsstreits ab. Hat z. B. der Kläger seiner Klageschrift eine Quittung beigefügt, mit der die Hingabe des Darlehens bewiesen wird, und wendet der Verklagte in der Klageerwiderung nur augenblickliche Zahlungsschwierigkeiten ein, dann wäre sicherlich eine umfangreiche und vielleicht mit Mehrkosten verbundene Vorbereitung der Güteverhandlung verfehlt. Es kann demnach der Umstand, daß auf Grund des Aktenmaterials eine Einigung der Parteien im Verfahren erwartet werden kann, mitbestimmend dafür sein, daß eine weniger umfangreiche Vorbereitung der Güteverhandlung erfolgt. Es ist jedoch unzulässig, die auf das Aktenmaterial gestützte Erwartung einer Einigung der Parteien zum Anlaß zu nehmen, unter Mißachtung der anderen für die Art und den Umfang der Vorbereitung und für die Durchführung der Güteverhandlung maßgeblichen Faktoren eine sorgfältige Vorbereitung der Güteverhandlung zu unterlassen. Leider geschieht dies noch in einer Reihe von Fällen. So begnügen sich z. B. noch viele Kreisgerichte mit formularmäßigen Klagen, die nicht einmal die notwendigsten Angaben zur Klagebegründung enthalten. In der Kassationssache 196/63, der die Unterhaltsklage eines minderjährigen Kindes zugrunde lag, veranlaßte das Kreisgericht nichts, obwohl die Klageschrift nicht den Zeitpunkt des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Verklagten und der Kindesmutter bestimmte, die näheren Umstände, unter denen es zum Geschlechtsverkehr gekommen sein sollte, nicht nannte, sich auch nicht zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verklagten äußerte und der Verklagte Mehrverkehr einwandte. Es lud die Kindesmutter nicht einmal zum ersten und einzigen Termin ein. In der Kassationssache 222/63 hatte ein Rennfahrer von einem anderen Rennfahrer einen Rennwagen gekauft. Als sich herausstellte, daß der Wagen ungeeignet war, kündigte er den Kaufvertrag und beschaffte sich einen anderen Wagen. Der Verkäufer erkannte den Rücktritt nicht an und bestand auf Realisierung des Kaufvertrags. Der Käufer gab ihm zu verstehen, daß er sich wegen des Kaufes und Ausbaues des anderen Wagens in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen befinde. Er müsse den Rennsport aufgeben und seinen rennfähigen Wagen zur Verfügung stellen, wenn der Verkäufer auf Realisierung des Kaufs bestehe. Der Verkäufer war sehr damit einverstanden, daß ihm an Stelle des Kaufpreises ein Wagen ange-boten wurde, der den dreifachen Wert des Kaufpreises hatte. Er bestand schließlich auf Herausgabe dieses Wagens und erhob Klage, als sich der Käufer weigerte, ihn freiwillig herauszugeben. Obwohl spekulatives Verhalten des Verkäufers auf der Hand lag und es vom Ausgang des Verfahrens abhing, ob ein erfolgreicher Rennsportler der DDR für die Zukunft aus dem Renn-geschehen ausscheiden würde, hat das Kreisgericht weder den ADMV noch andere gesellschaftliche Kräfte benachrichtigt und in das Verfahren einbezogen. Es hat ohne weitere Vorbereitungen lediglich die Parteien zum Termin geladen und seine Anstrengungen auf eine schnelle Beendigung des Verfahrens im Sinne des Klageanspruchs gerichtet. In beiden Fällen haben die Gerichte die ganze, tief in die Lebensverhältnisse der Parteien eingreifende und gesellschaftliche Interessen berührende Problematik nicht erfaßt und nicht berücksichtigt. Sie haben das Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit 6Sß;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 686 (NJ DDR 1963, S. 686) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 686 (NJ DDR 1963, S. 686)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung der Staatssicherheit , der Orientierungen und Hinreise der Abteilung des. Staatssicherheit Berlin, der- Beschlüsse und Orientierungen der Partei -Kreis - leitung im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Planung materiell-technischen Bedarfs im Staatssicherheit - Materielle Planungsordnung -. für eine den Anforderungen entsprechende Wartung, Pflege und Instandsetzung zu sorgen.

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