Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 675

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 675 (NJ DDR 1963, S. 675); Zü fördern ist das Bemühen einzelner Gerichte, geeignete zivilrechtliche Fälle zur gütlichen Lösung an die Konfliktkommission heranzuführen.1 Einige Bezirksgerichte haben in der Erkenntnis der Wichtigkeit dieser Aufgaben Plenartagungen über die Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit vor- 1 Vgl. dazu den Beitrag von Di'edricäi ln diesem Heft. 2 vgl. dazu den in NJ 1963 S. 659 veröffentlichten Beschluß des Bezirksgerichts Cottbus. Im vorstehenden Artikel hat Klar die Aufgaben der Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtsprechung dargelegt, die erfüllt werden müssen, um den Rechtspflegeerlaß zu verwirklichen und die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtspflege zu erhöhen. Die nachfolgenden Gedanken sollen seine Darlegungen vertiefen und die Gerichte zu Schlußfolgerungen für die Verbesserung ihrer Tätigkeit anregen. Dabei werden insbesondere die Erfahrungen ausgewertet, die das Ministerium der Justiz bei der Revision des Bezirksgerichts Halle und mehrerer Kreisgerichte des Bezirks Halle gesammelt hat. Zu den Aufgaben der Zivilrechtsprechung Dem Zivilrecht und seiner Anwendung in der Praxis der Gerichte bieten sich viele Möglichkeiten, um unsere Republik ökonomisch zu stärken. Die Zivilverfahren müssen dazu beitragen, das in sich geschlossene System der ökonomischen Hebel insbesondere auf dem durch das Zivilrecht erfaßten Gebiet der Ware-Geld-Beziehungen voll wirksam werden zu lassen. Die Rechtsprechung führt dabei nicht unmittelbar zur ökonomischen Veränderung, d. h., sie kann nicht unmittelbar selbst ökonomische Erfolge durch Schaffung materieller Werte herbeiführen. So kann sie z. B. durch die Entscheidung einer Mietsache keinen Wohn-raum schaffen oder Mängel an der Mietsache beseitigen. Die materiellen und die ideologischen Veränderungen können nur die Beteiligten selbst herbeiführen, die auch mit Hilfe der Tätigkeit der Gerichte sich zu bewußten, ihre Pflichten freiwillig erfüllenden Mitgliedern der Gesellschaft entwickeln. Die Gerichte müssen also durch ihre Rechtsprechung über die Einwirkung auf das Bewußtsein der Bürger die ökonomische Entwicklung fördern. Sie müssen, um bei dem genannten Beispiel zu bleiben, den Vermieter auf seine Pflichten zur Instandhaltung der Wohnung und den Mieter auf seine Pflicht zur pünktlichen Mietzahlung hinweisen und beide zur Erfüllung ihrer Pflichten anhalten, indem sie ihnen die Notwendigkeit darlegen und erläutern, den Wohnraum in ihrem eigenen Interesse und im Interesse der Gesellschaft zu erhalten, und indem sie in ihnen die Bereitschaft wek-ken, die erforderlichen Leistungen freiwillig zu erbringen. Das Gericht kann durch seine Entscheidung gleichzeitig auch auf andere Bürger erzieherisch einwirken, die in unzureichenden Wohnverhältnissen leben, damit sie die vorhandenen Schwierigkeiten mit kameradschaftlicher Hilfe und gegenseitiger Unterstützung überwinden und zu einem sozialistischen Zusammenleben kommen. Zur gesellschaftlichen Wirksamkeit Die Tätigkeit der Gerichte bleibt nicht auf die „Erledigung“ des einzelnen Verfahrens beschränkt. Sie nimmt nicht nur Einfluß auf die Prozeßbeteiligten, sondern auf deren gesamten Lebenskreis. Die Familie, die Hausgemeinschaft und das Arbeitskollektiv lernen das Verfahren kennen und nehmen zumindest zu seinem wiegend auf dem Gebiet der Mietrechtsprechung abgehalten und dabei recht gute Ergebnisse erzielt2. Die Ergebnisse dieser Tagungen werden für eine umfassende Anleitung ausgewertet werden müssen. Das Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht hat sich dies zur Aufgabe gestellt. HERBERT KLAR, Oberrichter am Obersten Gericht Ergebnis Stellung. Jedoch ist es häufig von Zufälligkeiten und oft auch von subjektiven Auffassungen abhängig, welche Wirkungen hervorgerufen werden. Die Gerichte müssen sich deshalb stets darüber im klaren sein, daß die Durchführung der Verfahren und ihre Beendigung durch das Gericht nicht auch gleichzeitig und automatisch zur Lösung des aufgetretenen Konflikts führt. Mit dem Verfahren wird ja in der Regel gerade erst die zu erzielende Veränderung eingeleitet. Das Ziel muß durch eine überzeugende und gerechte gerichtliche Entscheidung oder durch die vom Gericht gebilligte Einigung der Parteien bestimmt werden. Das Gericht muß aber auch die Richtung, die Art und Weise der Verwirklichung seiner Entscheidung zeigen, damit die Bürger ihre Angelegenheiten zukünftig selbst regeln können. Indem die Gerichte diese Richtung festlegen und die Veränderungen einleiten, bestimmen sie den Grad der gesellschaftlichen Wirksamkeit ihrer Verfahren und Entscheidungen. Wenn sie in dieser Weise über den einzelnen „Fall“ hinaus gesellschaftlich wirksam werden wollen, müssen sie die Kräfte der Gesellschaft in den verschiedensten Formen in ihre Tätigkeit einbeziehen, sei es durch deren aktive Teilnahme an den Verfahren selbst, sei es durch die Aufdeckung und Kritik von Mängeln oder durch die Auswertung der Verfahren, um so die Werktätigen zur Verhinderung von Rechtsverletzungen zu mobilisieren. Die Gerichte brauchen, um ihre Rechtsprechung gesellschaftlich wirksam zu machen, die Kräfte der Gesellschaft. Zur Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte Der Forderung des Rechtspflegeerlasses auf stärkere Einbeziehung der Werktätigen in die Rechtspflege kommen die Zivilgerichte gegenwärtig noch nicht genügend nach. Dort, wo man versucht hat, schematisch die in der Praxis der Strafrechtsprechung entwickelten und im Rechtspflegeerlaß festgelegten neuen Formen der Beteiligung der Werktätigen auch in Zivil- und Familienverfahren anzuwenden, mußte man bald feststellen, daß dies wegen der völlig anderen Art des Verfahrens nicht möglich ist. Dennoch gibt es viele Möglichkeiten, durch eine eng mit dem Leben der Werktätigen verbundene, die Probleme der Leitung der Volkswirtschaft und die Gesetzmäßigkeiten der gesellschaftlichen Entwicklung berücksichtigende Rechtsprechung gesellschaftlich wirksam zu werden. Dazu ist es aber nötig, daß wir uns ständig mit der üblichen Arbeitsweise auseinandersetzen und die uns noch immer belastenden Reste überholter Anschauungen überwinden. Die Zivilrechtsprechung muß schneller den Weg beschreiten, den die Strafrechtsprechung bereits geht. Sie muß vor allem systematisch die vorhandenen und z. T. bereits entwickelten Möglichkeiten ausnutzen und zu einem festen Bestandteil ihrer Arbeitsweise machen. Klar sagt mit Recht, daß es seit Jahren gute Beispiele gibt. Sie sind aber nur Einzelfälle geblieben, die in der Arbeit nicht verallgemeinert wurden. Auf diese Weise wurde viel Kraft aufgewendet, die im Einzelfall auch 6i 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 675 (NJ DDR 1963, S. 675) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 675 (NJ DDR 1963, S. 675)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen des Vorkommnisses konkret herauszuarbeiten. Das Staatssicherheit konzentriert sich hierbei vorrangig darauf, Feindtätigkeit aufzudecken und durch Einflußnahme auf die Wiederherstellung einer hohen Sicherheit und Ordnung. Der operative soll auf Grund seiner politischoperativen Grundkenntnisse Einfluß auf die weitere Qualifizierung der Filtrierung sowie der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen.

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