Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 673

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 673 (NJ DDR 1963, S. 673); NUMMER 21 JAHRGANG 17 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWIS BERLIN 1963 1. NOVEMBERHEFT SENSCHAFT Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Zivilrechtspflege erhöhen! i Das sozialistische Recht ist ein wichtiges Instrument der gesellschaftlichen Entwicklung und der Regelung des sozialistischen Zusammenlebens der Menschen. Seine Entwicklung und die Durchsetzung seiner gestaltenden und aktivierenden Kraft erfordern die weitere Vervollkommnung der sozialistischen Rechtspflege. In Verwirklichung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates ist es besonders nötig, die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtspflege zu erhöhen. Auf dem Gebiet des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts ist dies bisher noch nicht genügend geschehen. Zwar gibt es hier und da gute Einzelbeispiele, die zum Teil auch in der Fachpresse veröffentlicht wurden. Es ist aber nicht gelungen, aus ihnen eine ständige Arbeitsmethode zu entwickeln, die den Aufgaben des Rechtspflegeerlasses gerecht wird. Mitunter wird in der bloßen formalen Einbeziehung von Werktätigen in die Lösung von Rechtsstreitigkeiten die Erfüllung der Erfordernisse des Rechtspflegeerlasses gesehen. In diesen Fällen haben die Gerichte noch nicht erkannt, daß es nicht auf „irgendeine“ Lösung des Konflikts ankommt, sondern auf eine Lösung, die dem sozialistischen Recht entspricht und der Gesamtentwicklung der Gesellschaft dient. Die Mitwirkung von Werktätigen und Vertretern gesellschaftlicher Organisationen ist also nur dann sinnvoll, wenn mit deren Hilfe die Aufdeckung von Ursachen und Bedingungen der Konflikte erleichtert und die Kraft der Gesellschaft mobilisiert wird, diese Ursachen und Bedingungen zu beseitigen und der Entstehung neuer Ursachen vorzubeugen. Diese Mitwirkung macht den streitenden Parteien auch deutlich, daß sie Glieder der Gesellschaft sind und daß ihr Verhalten der Gesellschaft nicht gleichgültig ist. Sie ist geeignet, das Bewußtsein der Prozeßparteien zu festigen und zu entwickeln; sie fördert aber auch das Bewußtsein der anderen Werktätigen, indem sie aus der Erfahrung erkennen, daß sie wie bei anderen Gelegenheiten an der Lenkung und Leitung ihres Staates teilhaben und sich auch für das Verhalten des einzelnen verantwortlich fühlen müssen. ' Als Beispiel hierfür soll ein Verfahren vor dem Kreisgericht Meißen dienen. Der Kläger begehrte die Herabsetzung des von ihm an sein Kind zu zahlenden Unterhaltsbetrages. Er behauptete, sein Einkommen habe sich infolge wiederholter Erkrankungen vermindert. Das Kreisgericht begnügte sich jedoch nicht mit der Lohnbescheinigung, die den infolge Krankheit entstandenen Verdienstausfall bestätigte. Es vernahm eine Arbeitskollegin des Klägers, die sowohl dessen Arbeitsweise als auch dessen Arbeit gut kannte, weil sie eine ähnliche verrichtete. Es ergab sich, daß der Kläger, sofern er im Betrieb war, wiederholt zur Arbeit ermahnt werden mußte. Ihm wurde vom Gericht klargemacht, daß er seine Arbeitskraft entsprechend seinen Fähigkeiten ein-setzen müsse, um die ihm gegenüber der Gesellschaft und seinem Kind obliegenden Pflichten zu erfüllen. Er hätte also trotz der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit in der übrigen Zeit mehr verdienen können, als die Bescheinigung auswies. Der Unterhaltsbetrag wurde daher auch nur geringfügig herabgesetzt. Manche Richter meinen, sie erfüllten den Rechtspflegeerlaß schon dann, wenn sie die objektive Wahrheit erforschten. Das trifft nicht zu. Die Erforschung der objektiven Wahrheit ist eine Grundvoraussetzung für eine wirksame Umsetzung der Erfordernisse des Rechtspflegeerlasses, nicht aber bereits dessen volle Verwirklichung selbst. Deshalb genügt es nicht, die Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte auf die Erforschung der objektiven Wahrheit zu beschränken. Es ist insbesondere nötig, den in das Verfahren einbezogenen Bürgern das Bewußtsein zu vermitteln, daß sie verpflichtet sind, die Erkenntnisse des Gerichtsverfahrens weiterzutragen und eigenverantwortlich den Ursachen und begünstigenden Bedingungen für Rechtsverletzungen entgegenzutreten. Wiederholt ist es vorgekommen, daß Gerichte in dem Bestreben, eine dem Rechtspflegeerlaß entsprechende Arbeitsweise durchzusetzen, verfahrensrechtliche und andere gesetzliche Bestimmungen außer acht ließen und damit im Ergebnis den erhofften Erfolg in Frage stellten. So darf es z. B. nicht geschehen, daß ein Vergleich, der unter zweckdienlicher Einbeziehung und umfassender Mitwirkung von Werktätigen zustande kommt, wirkungslos bleibt, weil sich später herausstellt, daß der Kläger nicht aktiv legitimiert ist, wie es in einem Fall geschehen ist Es trägt auch nicht zur Erhöhung der Wirksamkeit der Rechtsprechung bei, wenn die Gerichte wähl- und ziellos von den Möglichkeiten des Rechtspflegeerlasses Gebrauch machen. So hatte sich z. B. ein Werktätiger bei zwei Funktionären seines Betriebes erkundigt, ob er den Mitmietern während seiner Abwesenheit die Benutzung seiner Küche zur Wasserentnahme gestatten müsse. Die Funktionäre hatten dies angeblich verneint. Als das Gericht später zu einer anderen Auffassung kam und von der Ansicht der Betriebsfunktionäre erfuhr, richtete es an sie eine Gerichtskritik. Sie hätten sich bei ihren Auskünften an den Antragsgegner über Maßnahmen der Wohnungsbehörde hinweggesetzt, während sie verpflichtet gewesen wären, die Grundsätze der VO über die Lenkung des Wohnraumes zu beachten. Eine solche Gerichtskritik ist nicht fördernd; sie ist vielmehr geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen Werktätigen und Funktionären hier Parteisekretär und BGL-Vorsitzender zu trüben. 673;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 673 (NJ DDR 1963, S. 673) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 673 (NJ DDR 1963, S. 673)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit übereinstimmen. Die trägt zur Erarbeitung eines realen Bildes über Qualität und Quantität der politisch-operativen Arbeit einerseits bei und dient andererseits der gezielten Einflußnahme des Leiters auf die Realisierung der Pahndungs-maßnahmen, der T-ansitreisesperren und die unter den veränderten Bedingungen möglichen operativen Kontroll-und Überwachungsmaßnahmen. Die Zollkontrolle der Personen und der von ihnen benutzten Fahrzeuge wird in der Regel in einem Objekt vollzogen. Ort, Zeitdauer und die Bedingungen des Gewahrsams werden durch den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung angewiesen. Dementsprechend kann der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der politischoperative UntersuchungshaftVollzug und die Maßnahmen des Strafvollzuges entsprechend der sozialistischen Gesetzlichkeit erfolgen und Störringen im Strafverfahren rechtzeitig erkannt und vorbeugend verhindert werden., Staatsanwaltschaftliche Aufsicht. Die Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,.

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