Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 672

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 672 (NJ DDR 1963, S. 672); gen des § 900 BGB kennt, nicht aber eine durch. Zeitablauf begründete Vermutung oder gar die Ersitzung zugunsten eines in bestimmter Weise gearteten Zustandes einer dem Eigentümer gehörigen Sache. Aus den vorstehend dargelegten Gründen könnte aus § 148 des Preuß. Allg. Berggesetzes auch auf das Vorhandensein des mit Grundwasser gefüllten Tagebaurestloches kein Schadensersatzanspruch gegründet werden, schon deshalb nicht, weil nach den bedenkenfreien Feststellungen der erstinstanzlichen Gutachter das Vorhandensein und der Wasserstand des Tagebaurestloches für den Grundwasserstand im Hause der Klägerin nicht ursächlich ist. Entfällt somit die Möglichkeit, die Klageansprüche auf bergrechtliche Normen zu stützen, so gilt das gleiche auch für den Versuch der Klägerin, bestimmte Grundsätze des allgemeinen Zivilrechts zur Begründung ihrer Ansprüche heranzuziehen. Bas bezieht sich zunächst auf die aus § 906 in Verbindung mit § 1004 BGB und aus § 1004 BGB selbst erhobenen Abwehransprüche wegen Störung ihres Grundeigentums. § 906 BGB muß schon deshalb versagen, weil er sich nur auf die nachbarrechtliche Abwehr der Zuführung sog. unwägbarer Immissionen nach Art der darin aufgeführten Beispiele bezieht. Darunter könnte die Zuführung von Grundwasser durch den Verklagten selbst wenn sie vorläge nicht verstanden werden. § 1004 BGB aber kann der Klage nicht zur Stütze dienen, weil wie sich aus den zu § 148 des Preuß. Allg. Berggesetzes gemachten Ausführungen ergibt es sich bei der Wiederherstellung des ursprünglichen Grundwasserspiegels nicht um eine vom Verklagten ausgeübte Einwirkung auf das Grundeigentum der Klägerin handelt. Vollends aber könnte von einem nach § 823 BGB zur Begründung von außervertraglichen Schadensersatzansprüchen ausreichenden Sachverhalt nicht die Rede sein, da die Einstellung des Bergwerksbetriebes der Klägerin gegenüber weder rechtswidrig noch schuldhaft ist. Es bleibt danach noch zu prüfen, ob die von der Klägerin behauptete Verletzung bestimmter Mitteilungs- oder Auskunftspflichten zum Erfolg der Klage führen könnte. Aber auch das ist zu verneinen. Wenn die Klägerin zunächst behauptet ob mit Recht oder Unrecht, bleibe dahingestellt , daß bei der Erbauung ihres Hauses ihrem Ehemann und Erblasser von seiten der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Behörde weder Mitteilung über die aus dem benachbarten Bergwerksbetrieb unter Umständen drohenden Gefahren noch dem Erbauer des Hauses entsprechende Auflagen gemacht worden seien, so könnte sie durchaus Schadensersatzansprüche gegen den Verklagten und wie immerhin bemerkt sein mag auch etwa gegen den Staat nicht herleiten. Die Tatsache des benachbarten Bergwerksbetriebes war sowohl dem Ehemann der Klägerin als auch dem von ihm mit der Errichtung des Hauses beauftragten Architekten oder Bauunternehmer bekannt. Es mußte ihnen daher auch bekannt sein und kann unbedenklich als ihnen bekannt unterstellt werden, daß zum Braunkohlentagebau auch die zeitweilige Absenkung eines so oberflächennahen Grundwasserspiegels, wie er in der Gemeinde B. bestand, unerläßlich war. Es wäre daher ihre Sache gewesen, bei der Projektierung und Ausführung des Hausbaues die notwendigen baulichen Vorkehrungen zu treffen. Entsprechendes gilt auch für das nach Meinung der Klägerin vorliegende Verschulden des Verklagten bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtung zur rechtzeitigen Bekanntgabe seiner Absicht, den Bergwerksbetrieb einzustellen. In dieser Beziehung ist zunächst darauf hinzuweisen, daß im § 71 des Preuß. Allg. Berggesetzes dem Bergwerkseigentümer nur die Pflicht auferlegt wird, der Bergbehörde von der bevorstehenden Betriebseinstellung „mindestens vier Wochen vorher“ Anzeige zu machen. Von der Klägerin wird zutreffend darauf hingewiesen, daß die gleiche Pflicht zur Meldung der beabsichtigten Einstellung eines Bergwerksbetriebes gegenüber der Bergbehörde auch im § 4 der Vorschriften für die technische Sicherheit und den Arbeitsschutz im Braunkohlenbergbau vom 30. April 1953 (Sonderdruck Nr. 14/1953) dem Betriebsinhaber auferlegt wird, wenn auch ohne Setzung einer bestimmten Frist. Gleichzeitig wird ihm zur Pflicht gemacht, Maßnahmen zur Sicherung der Tagesoberfläche betriebsplanmäßig festzulegen. Allein aus diesem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, daß, soweit danach eine Schadensersatzpflicht des Bergbaubetriebes in Betracht käme, es sich nur darum handeln kann, daß die Oberfläche möglichst vor Spätschäden bewahrt wird, nicht aber darum, daß auch Vorkehrungen zur Verhinderung des Wiederanstiegs des Grundwassers festgelegt werden müßten. Nun mag der Klägerin allerdings zugegeben werden, daß nach den Anschauungen unserer sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu deren wesentlichem Inhalt auch die Herausbildung neuer, auf Kameradschaft und Zusammenwirken beruhender menschlicher Beziehungen gehört einem Industriebetriebe, der Maßnahmen plant, zu deren Vornahme er zwar berechtigt ist, von denen gleichwohl aber Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen können, auch die Pflicht obliegt, die Öffentlichkeit in geeigneter Form Mitteilung in der Presse, Benachrichtigung der Gemeindeverwaltung von den bevorstehenden Maßnahmen zu unterrichten. Aber auch insofern muß sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß der Verklagte das Seinige in der Erfüllung dieser Aufgabe getan hat. Allein zwei Drittel bis drei Viertel der Einwohner der Gemeinde B. waren, wie der Verklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten vorgetragen hat, im Tagebau des -Verklagten beschäftigt. Der Verklagte hat mit der Gemeindeverwaltung über die Verwertung der Betriebsanlagen des Bergwerkes verhandelt. Wenn der im ersten Rechtszuge gehörte Zeuge S., der in den Jahren 1951 bis 1955 als gewählter Abgeordneter in der Gemeindevertretung in B. tätig war, aus eigener Kenntnis auch nicht zu bestätigen vermochte, daß in der Gemeindevertretung selbst ausdrücklich über mögliche Wasserschwierigkeiten bei der bevorstehenden Einstellung des Tagebaues verhandelt worden ist, so hat er doch bekundet, daß in jener Zeit gerade auch über diese Schwierigkeiten, die die Einwohner von B. besonders interessieren mußten, nicht nur unter ihnen gesprochen worden ist, sondern daß die Wasserschwierigkeiten bei Einstellung des Bergbaues wiederholt sogar die Rolle einer Hauptdiskussion in zahlreichen Einwohnerversammlungen gespielt haben. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, daß die Klägerin von diesen Erörterungen ausgeschlossen geblieben wäre. Jedenfalls könnte sie dafür auch mit der Berufung auf ihr fortgeschrittenes Lebensalter eine Ausnahmestellung nicht beanspruchen. Wenn sie gleichwohl wie nach Lage der Sache anzunehmen ist sich abwartend gegenüber dem weiteren Verlauf der Dinge verhalten hat, so kann sie dafür den Verklagten nicht verantwortlich machen. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob es überhaupt möglich gewesen wäre, vor Einstellung des Bergwerksbetriebes andere, insbesondere weniger kostspielige, bauliche Vorkehrungen zu treffen, als sie der Klägerin jetzt zur Last fallen und aus den dargelegten Gründen zur Last fallen müssen. 672;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 672 (NJ DDR 1963, S. 672) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 672 (NJ DDR 1963, S. 672)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit verantwortungsbewußt nsequenter Durchsetzung von Konspiration Geheimhaltung. und innerer Sicherheit wahrgenommen und zweckmäßig eingeordnet werden. Sie haben für die Realisierung -in Rahmen der Arbeit mit zu verzeichnen sind. Sie zeigen sich vor allem darin, daß durch eine qualifizierte Arbeit mit bei der ständigen operativen Durchdringung des Verantwortungsbereiches, insbesondere bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Erfüllung der Gesamaufgabenstellung Staatssicherheit . Mpf Dabei ist sicTst äüchAler. Erfordernissen der Vorgangs- und persononbezogenen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet dient vor allem der Lösung der politisoh-operativen Aufgaben im Operationsgebiet unter Nutzung der Potenzen und Möglichkeiten der operativen Basis Staatssicherheit . Sie schließt die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet unterstützen: die die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet entsprechend den getroffenen Festlegungen und in Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten erfolgen muß, ist besonders zu beachten, daß sie auch die erforderliche Sachkenntnis zum Gegenstand der Begut-r achtung besitzen.

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