Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 671

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 671 (NJ DDR 1963, S. 671); Lagerraums, so daß dieser behördlich gesperrt wurde und der VEAB die Mietzahlung dafür einstellte. Die Klägerin ist der Meinung,, daß der Verklagte ihr für den Eintritt dieser Schäden verantwortlich ist. Sie hat Klage erhoben mit den Anträgen, den Verklagten zu verurteilen: das Wasser in den Kellern ihres Grundstücks und die infolge des in den Kellern befindlichen Wassers eingetretene Senkung der Stützen des Bodens vom VEAB B. mietweise innegehabten Lagerraumes des genannten Grundstücks zu beseitigen sowie Vorsorge zu treffen, daß nach der Beseitigung des Wassers die Keller der genannten Grundstücke sich nicht wieder mit Grundwasser füllen. Sie begründet diese Anträge damit, daß der Verklagte als Bergwerksbesitzer gesetzlich für die Wasserschäden verantwortlich und ihr haftbar sei. Wenn er auch nicht Rechtsnachfolger des früheren Bergwerkseigentümers sei, so ergebe sich eine Haftung daraus, daß er bei der Vorbereitung der Stillegung des Bergwerksbetriebes mit den eingetretenen Schäden an ihrem mit behördlicher Genehmigung errichteten Gebäude hätte rechnen müssen. Er sei daher bergrechtlich wie auch nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen mindestens verpflichtet gewesen, die Anlieger und auch die zuständigen Baubehörden von seiner Absicht zu benachrichtigen, damit diese rechtzeitig Maßnahmen zur Abwendung der Schäden hätten treffen können. Der Verklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Er bestreitet, für die durch den Wiederanstieg des Grundwassers eingetretenen Folgen verantwortlich zu sein. Er bestreitet auch, verpflichtet gewesen zu sein, die Anlieger und örtlichen Organe von der geplanten Stillegung des Tagebaues zu benachrichtigen. Im übrigen sei diese Absicht den Einwohnern der Gemeinde B. noch vor dem Jahre 1955 bekannt geworden. Inzwischen hätten auch die örtlichen Staatsorgane Maßnahmen zur Beseitigung der eingetretenen und zur Verhütung künftiger Wasserschäden eingeleitet. Schließlich müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen, daß ihr Ehemann bei der Errichtung des Gebäudes seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt habe. Es sei in B. ortsbekannt gewesen, daß das Baugelände früher stark sumpfig gewesen sei, so daß es erst durch die Absenkung des Wasserspiegels durch den Bergbaubetrieb wirtschaftlich erschlossen und in fruchtbares Acker-und Wiesengelände umgewandelt worden sei. Im Jahre 1928 sei zudem das durch die Veränderung des Grundwasserspiegels eingetretene Nachlassen der Brunnenwasserzuführung Gegenstand von Eingaben, Beschwerden und Diskussionen unter den Einwohnern gewesen. Auch die für die Bebauung verantwortlichen Personen und Dienststellen hätten sich darüber klar sein müssen, daß sich eines Tages nach Stillegung des Tagebaues der alte, 60 bis 70 cm unter der Erdoberfläche verlaufende Grundwasserspiegel wieder einstellen würde. Wenn die Bauaufsichtsbehörden bei der Erteilung der Baugenehmigungen nicht auf diese ihnen bekannten Umstände hingewiesen haben sollten, so könne der Verklagte für diese Nachlässigkeit nicht verantwortlich gemacht werden. Das Bezirksgericht H. hat nach Beweisaufnahme mit Urteil vom 10. November 1961 die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Das Urteil beruht auf der Feststellung, daß der ursprüngliche Grundwasserspiegel im Bereiche des Grundstücks der Klägerin sehr oberflächennah verlaufen sei, so daß im Falle der Einstellung des Tagebaubetriebes die Gefahr des Eindringens von. Grundwasser in die Kellerräume bestanden habe. Für die dadurch eingetretenen Nachteile aber könne der Verklagte weder nach § 148 Abs. 1 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 noch nach allgemeinen Bestimmungen des BGB (§§ 1004, 906, 823) verantwortlich gemacht werden, denn es liege so führt das Gericht weiter aus bei Veränderungen des Grundwasserstandes durch die Herbeiführung des natürlichen ursprünglichen Wasserspiegels ein zum Schadensersatz ' verpflichtender Eingriff in fremdes Grundeigentum von dritter Seite nicht vor, auch nicht von seiten eines Bergbautreibenden. Die Ursache für die hinsichtlich des klägerischen Grundstücks vorliegende Entwicklung liege vielmehr ausschließlich in dem natürlichen Zusammenhang, in dem der Grundwasserstand des jetzt betroffenen Grundstücks mit den ihm benachbarten Grundstücken stehe. Der Klägerin könne auch nicht darin gefolgt werden, daß für den Verklagten eine Rechtspflicht bestanden habe, die Anlieger des Tagebaues von der beabsichtigten Stillegung in Kenntnis zu setzen. Auch die von behördlicher Seite eingeleiteten Maßnahmen zur Beseitigung der in der Gemeinde B. eingetretenen und zur Verhütung künftiger Wasserschäden unterstützten die Auffassung, daß Ansprüche wegen der Schäden gegen den Verklagten nicht mit Erfolg geltend gemacht werden könnten, zumal er auch nicht Rechtsnachfolger des kapitalistischen Bergwerksbetriebes sei. Schutzlos sei die Klägerin, wie die von Staats wegen eingeleiteten Maßnahmen bewiesen, nicht. Das Oberste Gericht hat die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückgewiesen. Aus den Gründen: Beizutreten ist zunächst im wesentlichen den Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen es die Anwendung des § 148 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705) auf den vorliegenden Fall ablehnt und damit verneint hat, daß die der Klägerin durch den Wiederanstieg des Grundwassers erwachsenen Nachteile als „Bergschäden“ zu erachten sind, für die der Verklagte als Bergwerkseigentümer haften müßte, ohne daß es darauf ankäme, ob er sie verschuldet hat und ob sie vorausgesehen werden konnten oder nicht. Voraussetzung der Anwendung des § 148 ist in jedem Falle, daß es sich um Schäden handeln muß, die dem Grundstück der Klägerin „durch den Betrieb“ des Bergwerks zugefügt wurden. Der Klägerin mag zugegeben werden, daß dazu auch solche Spätschäden, zu rechnen wären, wie sie beispielsweise unter Ziff. II ihres Schriftsatzes vom 29. Oktober 1960 angeführt werden (Zusammenrutschen eines Stollens und dadurch hervorgerufene Rissebildung an einem Gebäude), da diese ja tatsächlich auf dem Betriebe des Bergwerks beruhen. Auf keinen Fall aber können als „betriebliche“ Einwirkungen solche Erscheinungen verstanden werden, die nach der grundsätzlich jedem Bergwerkseigentümer freistehenden, vorliegendenfalls sogar durch Erschöpfung der Kohlenvorräte erzwungenen Einstellung des Bergwerksbetriebes naturnotwendig durch die allmähliche Rückbildung des nur zeitweilig gesenkten Grundwasserspiegels auf den früheren Stand auftreten. Es handelt sich dabei um eine auf Naturgesetzen beruhende Erscheinung, die alle gleich oder ähnlich gelagerten Grundstücke der Gemeinde B. betroffen hat, und zwar im Zuge der allgemeinen Hauptfließrichtung des Grundwasserstromes, der dem Talstrich folgend von Ost nach West auch das Grundstück der Klägerin erreicht hat. Mit dem „Betriebe“ des Bergwerks hat, selbst wenn man diesen Begriff weitgehend faßt, diese Erscheinung nichts zu tun. Andernfalls müßte ja der Verklagte worauf er mit Recht als einen untragbaren Widerspruch hinweist z. B. einem für die Entziehung des Trinkwassers durch den Grubenbetrieb bereits entschädigten Grundstückseigentümer erneut Schadensersatz dafür gewähren, daß nach der Einstellung des Bergwerksbetriebes das Grundwasser über die Sohle seines Kellers hinaus wiederum auf die ursprüngliche natürliche Höhe ansteigt. Die Klägerin glaubt nun zwar, durch Zeitablauf das Recht auf den bei Erbauung ihres Hauses grundwasserfreien Zustand des Kellers erworben zu haben. Sie übersieht dabei aber, daß abgesehen von der wahrscheinlich noch nicht abgelaufenen dreißigjährigen Ersitzungsfrist das Gesetz zwar die sog. Tabularersitzung des Nichteigentümers unter den Voraussetzun- 671;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 671 (NJ DDR 1963, S. 671) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 671 (NJ DDR 1963, S. 671)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucherund Transitverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit . Die besondere Bedeutung der operativen Grundprozesse sowie der klassischen tschekistischen Mittel und Methoden für eine umfassende und gesellschaftlieh,wirksame Aufklärung von Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache - Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren im Mittelpunkt der Schulungsarbeit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X