Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 670

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 670 (NJ DDR 1963, S. 670); Gegenleistung zu gewähren ist. Das kann nicht bedeuten, daß ein noch so schwerer Wertverlust des Restgrundstücks für den Grundstückseigentümer keinerlei Gegenleistung zur Folge haben soll. Das würde mit dem Grundsatz des Schutzes der Rechte der Bürger nicht zu vereinbaren sein. Eine solche Auffassung würde auch dem Art. 23 der Verfassung widersprechen, wonach Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (Das gilt selbstverständlich nicht für Enteignungen von Monopolen und ähnlichen Unternehmungen, die aber übrigens ebenfalls auf gesetzlicher Grundlage vollzogen worden sind.) Eine ausdrückliche Bestimmung, daß der Wertverlust des Restgrundstücks nicht zur Forderung einer Gegenleistung berechtige, ist in der Verordnung vom 6. Dezember 1951 nicht getroffen worden. Daher muß über diese Frage auf Grund der in der Verfassung enthaltenen Regel nach Billigkeitsgrundsätzen entschieden werden. Von diesem Standpunkt aus muß zunächst untersucht werden, ob für den Grundstückseigentümer die Möglichkeit besteht, einen erheblichen Wertverlust des Restgrundstücks zu vermeiden. Das ist in aller Regel durch die genossenschaftliche Bewirtschaftung möglich. Aus dieser Erwägung ergibt sich auch, daß für Bauern, die einer LPG angehören, diese Frage überhaupt nicht entstehen kann, da sie ja auch nach Inanspruchnahme eines Teiles ihres bisherigen Grundeigentums Mitglieder der LPG bleiben und in ihr einen auskömmlichen Verdienst durch ihre Mitarbeit erzielen. Anders liegt es aber, wenn der Eigentümer des Restgrundstücks nicht in der Lage ist, in einer LPG mitzuarbeiten. So war es hier. Das Protokoll über die Verhandlung vor dem Bezirksgericht vom 29. September 1961 ergibt, daß die LPG den Kläger deshalb nicht aufnehmen will, weil er die für einen Genossenschaftsbauern erforderliche Arbeitsfähigkeit nicht mehr besitzt. Es besteht also auch keine Aussicht, daß der Rat des Kreises die Aufnahme des Klägers in die LPG nach Ziff. 22 des Musterstatuts für LPG Typ I, Ziff. 23 des Musterstatuts für Typ II oder . Ziff. 25 für Typ III empfehlen könnte. Das Protokoll ergibt weiter, daß die LPG nicht etwa das Restgrundstück ohne seinen Beitritt übernehmen will, weil sie nämlich schon eine erhebliche Zahl von derartigen mit abbruchsreifen Gebäuden versehenen Grundstücken besitzt. Die LPG würde lediglich bereit sein, einen der Söhne des Klägers aufzunehmen. Diese sind aber in der Industrie beschäftigt und lehnen ab, ihren Beruf zu wechseln. Es besteht also für den Kläger keine Möglichkeit, das Restgrundstück zweckmäßig zu nutzen, insbesondere da sich seine Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für landwirtschaftliche Arbeiten aus dem von ihm nachgereichten Sozialversicherungsbescheid ergibt, kraft dessen er Invalidenrente bezieht. Er hat also durch die Inanspruchnahme des weitaus überwiegenden Teiles seines Grundstücks für den Bergbau eine Vermögensbeeinträchtigung erlitten. Es kann dem auch nicht entgegengehalten werden, daß er bis dahin sein Grundstück bewirtschaftet hat. Seine Angabe, daß seine Söhne ihm hierbei geholfen haben, erscheint glaubhaft. Es ist aber ein nicht zu verkennender Unterschied, ob die Söhne ihrem Vater in ihrer Freizeit halfen, sein Anwesen noch einige Jahre zu bewirtschaften, oder ob sich einer von ihnen entschließen soll, der LPG seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen ist der Kläger also berechtigt zu fordern, daß bei der Bemessung der Gegenleistung für die Inanspruchnahme des größten Teiles seines Grundstücks auch der Wertverlust des Restes im Rah- men der Billigkeit berücksichtigt wird. Das entspricht auch der Auffassung des Generalstaatsanwalts. Das bedeutet nicht, daß er eine Auffassung, der der Generalstaatsanwalt zuneigt den Erwerb des Restgrundstücks durch den Verklagten fordern kann. Er kann aber grundsätzlich Zahlung des Zeitwertes für dieses Grundstück verlangen. Andererseits ist der Verklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, hierfür die Übertragung des Eigentums an dem Restgrundstück zu verlangen. Er kann also die Zahlung von dessen Auflassung abhängig machen. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Feststellung des Zeitwertes weitere Untersuchungen, voraussichtlich ein Sachverständigengutachten, erfordern wird und das Bezirksgericht die Verhandlung von seinem Standpunkt aus folgerichtig auf die Frage des Grundes beschränkt hat, war ein Urteil nur über den Grund des Anspruchs zu erlassen und die Sache gemäß § 538 ZPO zur Verhandlung über die Höhe an dieses Gericht zurückzuverweisen. Ähnliche Erwägungen könnten für eine LPG in Betracht kommen, wenn der größte Teil der von ihr ge-nutzen Fläche für den Bergbau in Anspruch genommen wird und hierdurch der Rest, insbesondere die genossenschaftlich genutzten Gebäude, wirtschaftlich erheblich an Wert verliert. §§ 148, 71 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705); §§ 906, 1004, 823 BGB; § 4 der Vorschriften für die technische Sicherheit und den Arbeitsschutz im Braunkohlenbergbau (BrBV) vom 30. April 1953 (GBl.-Sonderdruck Nr. 14/53). 1. Die Voraussetzung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Bergschäden an Grundstücken auf Grund von § 148 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes ist, daß es sich um Schäden handelt, die dem Grundstück durch den Betrieb des Bergwerks zugefügt werden. Dazu gehören nicht natürliche Erscheinungen, die nach der Einstellung des Bergwerksbetriebes durch die allmähliche Rückbildung des Grundwasserspiegels auf den früheren Stand eintreten. In solchen Fällen handelt es sich auch nicht um Einwirkungen des Bergwerksbesitzers, die geeignet wären, eine Abwehrklage des Grundstückseigentümers oder Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Grundsätzen des BGB auszulösen. 2. Zur Pflicht des Bergwerkseigentümers, eine bevorstehende Einstellung des Bergwerksbetriebes rechtzeitig bekanntzugeben. OG, Urt. vom 23. August 1962 1 Uz 1/62. Die Klägerin ist Eigentümerin des in B. gelegenen Grundstüdes, das sie im Wege der Erbfolge nach ihrem Ehemann erworben hat. Dieser hatte um das Jahr 1925 auf dem Grundstüde ein Wohngebäude errichten lassen. In der Nähe dieses Grundstücks hatte eine kapitalistische Bergbaugesellschaft im Jahre 1909 einen Braunkohlentagebau in Betrieb genommen und solange unterhalten, bis sie auf Grund des vom Landtag Sachsen-Anhalt verabschiedetenGesetzes über die Enteignung von Bodenschätzen enteignet und ihr Vermögen in Volkseigentum übergeführt wurde. Inhaber und Rechtsträger des Abbaurechtes und -betriebes war seither der verklagte volkseigene Betrieb, der den Betrieb jedoch im Jahre 1955- wegen Erschöpfung der Kohlenvorräte eingestellt hat. Damit endete auch die bisher zur Absenkung des Grundwasserspiegels notwendige Pumpenarbeit. In der Folgezeit erhöhte sich in den benachbarten Grundstücken, darunter auch dem der Klägerin, der durch den Bergbaubetrieb abgesenkte Grundwasserstand in der Ortslage B. wieder bis zur ursprünglichen Höhe. In die Kellerräume des Grundstücks der Klägerin wie auch in andere Grundstücke drang Wasser ein. Dadurch senkten sich die Stützen des Bodens eines vom VEAB B. im Gebäude der Klägerin mietweise genutzten;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 670 (NJ DDR 1963, S. 670) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 670 (NJ DDR 1963, S. 670)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung. Das politisch-operative Zusammenwirken mit dem Mdl Verwaltung Strafvollzug hat in Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu erfolgen. Der Rahmen des politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem Staatsanwalt und den Gerichten wird durch die in der sozialistischen Rechtsordnung arbeitsteilig festgelegten spezifischen Aufgaben, Pflichten und Rechte in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten zur Lbsung der Aufgaben des Strafverfahrens sowie der politisch-operativen Aufgabenstellungen der Linie. Die Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung des Beschul-digten am gesamten Strafverfahrfen als Beitrag zur allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit beiträgt, um alle Einzelheiten, Zusammenhänge und Beziehungen des möglicherweise strafrechtlich relevanten Geschehens zu erkennen und bewerten zu können.

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