Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 670

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 670 (NJ DDR 1963, S. 670); Gegenleistung zu gewähren ist. Das kann nicht bedeuten, daß ein noch so schwerer Wertverlust des Restgrundstücks für den Grundstückseigentümer keinerlei Gegenleistung zur Folge haben soll. Das würde mit dem Grundsatz des Schutzes der Rechte der Bürger nicht zu vereinbaren sein. Eine solche Auffassung würde auch dem Art. 23 der Verfassung widersprechen, wonach Beschränkungen des Eigentums und Enteignungen gegen angemessene Entschädigung erfolgen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. (Das gilt selbstverständlich nicht für Enteignungen von Monopolen und ähnlichen Unternehmungen, die aber übrigens ebenfalls auf gesetzlicher Grundlage vollzogen worden sind.) Eine ausdrückliche Bestimmung, daß der Wertverlust des Restgrundstücks nicht zur Forderung einer Gegenleistung berechtige, ist in der Verordnung vom 6. Dezember 1951 nicht getroffen worden. Daher muß über diese Frage auf Grund der in der Verfassung enthaltenen Regel nach Billigkeitsgrundsätzen entschieden werden. Von diesem Standpunkt aus muß zunächst untersucht werden, ob für den Grundstückseigentümer die Möglichkeit besteht, einen erheblichen Wertverlust des Restgrundstücks zu vermeiden. Das ist in aller Regel durch die genossenschaftliche Bewirtschaftung möglich. Aus dieser Erwägung ergibt sich auch, daß für Bauern, die einer LPG angehören, diese Frage überhaupt nicht entstehen kann, da sie ja auch nach Inanspruchnahme eines Teiles ihres bisherigen Grundeigentums Mitglieder der LPG bleiben und in ihr einen auskömmlichen Verdienst durch ihre Mitarbeit erzielen. Anders liegt es aber, wenn der Eigentümer des Restgrundstücks nicht in der Lage ist, in einer LPG mitzuarbeiten. So war es hier. Das Protokoll über die Verhandlung vor dem Bezirksgericht vom 29. September 1961 ergibt, daß die LPG den Kläger deshalb nicht aufnehmen will, weil er die für einen Genossenschaftsbauern erforderliche Arbeitsfähigkeit nicht mehr besitzt. Es besteht also auch keine Aussicht, daß der Rat des Kreises die Aufnahme des Klägers in die LPG nach Ziff. 22 des Musterstatuts für LPG Typ I, Ziff. 23 des Musterstatuts für Typ II oder . Ziff. 25 für Typ III empfehlen könnte. Das Protokoll ergibt weiter, daß die LPG nicht etwa das Restgrundstück ohne seinen Beitritt übernehmen will, weil sie nämlich schon eine erhebliche Zahl von derartigen mit abbruchsreifen Gebäuden versehenen Grundstücken besitzt. Die LPG würde lediglich bereit sein, einen der Söhne des Klägers aufzunehmen. Diese sind aber in der Industrie beschäftigt und lehnen ab, ihren Beruf zu wechseln. Es besteht also für den Kläger keine Möglichkeit, das Restgrundstück zweckmäßig zu nutzen, insbesondere da sich seine Arbeitsunfähigkeit jedenfalls für landwirtschaftliche Arbeiten aus dem von ihm nachgereichten Sozialversicherungsbescheid ergibt, kraft dessen er Invalidenrente bezieht. Er hat also durch die Inanspruchnahme des weitaus überwiegenden Teiles seines Grundstücks für den Bergbau eine Vermögensbeeinträchtigung erlitten. Es kann dem auch nicht entgegengehalten werden, daß er bis dahin sein Grundstück bewirtschaftet hat. Seine Angabe, daß seine Söhne ihm hierbei geholfen haben, erscheint glaubhaft. Es ist aber ein nicht zu verkennender Unterschied, ob die Söhne ihrem Vater in ihrer Freizeit halfen, sein Anwesen noch einige Jahre zu bewirtschaften, oder ob sich einer von ihnen entschließen soll, der LPG seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen ist der Kläger also berechtigt zu fordern, daß bei der Bemessung der Gegenleistung für die Inanspruchnahme des größten Teiles seines Grundstücks auch der Wertverlust des Restes im Rah- men der Billigkeit berücksichtigt wird. Das entspricht auch der Auffassung des Generalstaatsanwalts. Das bedeutet nicht, daß er eine Auffassung, der der Generalstaatsanwalt zuneigt den Erwerb des Restgrundstücks durch den Verklagten fordern kann. Er kann aber grundsätzlich Zahlung des Zeitwertes für dieses Grundstück verlangen. Andererseits ist der Verklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, hierfür die Übertragung des Eigentums an dem Restgrundstück zu verlangen. Er kann also die Zahlung von dessen Auflassung abhängig machen. Aus diesem Grunde war das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Feststellung des Zeitwertes weitere Untersuchungen, voraussichtlich ein Sachverständigengutachten, erfordern wird und das Bezirksgericht die Verhandlung von seinem Standpunkt aus folgerichtig auf die Frage des Grundes beschränkt hat, war ein Urteil nur über den Grund des Anspruchs zu erlassen und die Sache gemäß § 538 ZPO zur Verhandlung über die Höhe an dieses Gericht zurückzuverweisen. Ähnliche Erwägungen könnten für eine LPG in Betracht kommen, wenn der größte Teil der von ihr ge-nutzen Fläche für den Bergbau in Anspruch genommen wird und hierdurch der Rest, insbesondere die genossenschaftlich genutzten Gebäude, wirtschaftlich erheblich an Wert verliert. §§ 148, 71 des Allgemeinen Berggesetzes für die preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (GS. S. 705); §§ 906, 1004, 823 BGB; § 4 der Vorschriften für die technische Sicherheit und den Arbeitsschutz im Braunkohlenbergbau (BrBV) vom 30. April 1953 (GBl.-Sonderdruck Nr. 14/53). 1. Die Voraussetzung der Geltendmachung von Ersatzansprüchen für Bergschäden an Grundstücken auf Grund von § 148 des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes ist, daß es sich um Schäden handelt, die dem Grundstück durch den Betrieb des Bergwerks zugefügt werden. Dazu gehören nicht natürliche Erscheinungen, die nach der Einstellung des Bergwerksbetriebes durch die allmähliche Rückbildung des Grundwasserspiegels auf den früheren Stand eintreten. In solchen Fällen handelt es sich auch nicht um Einwirkungen des Bergwerksbesitzers, die geeignet wären, eine Abwehrklage des Grundstückseigentümers oder Schadensersatzansprüche nach allgemeinen Grundsätzen des BGB auszulösen. 2. Zur Pflicht des Bergwerkseigentümers, eine bevorstehende Einstellung des Bergwerksbetriebes rechtzeitig bekanntzugeben. OG, Urt. vom 23. August 1962 1 Uz 1/62. Die Klägerin ist Eigentümerin des in B. gelegenen Grundstüdes, das sie im Wege der Erbfolge nach ihrem Ehemann erworben hat. Dieser hatte um das Jahr 1925 auf dem Grundstüde ein Wohngebäude errichten lassen. In der Nähe dieses Grundstücks hatte eine kapitalistische Bergbaugesellschaft im Jahre 1909 einen Braunkohlentagebau in Betrieb genommen und solange unterhalten, bis sie auf Grund des vom Landtag Sachsen-Anhalt verabschiedetenGesetzes über die Enteignung von Bodenschätzen enteignet und ihr Vermögen in Volkseigentum übergeführt wurde. Inhaber und Rechtsträger des Abbaurechtes und -betriebes war seither der verklagte volkseigene Betrieb, der den Betrieb jedoch im Jahre 1955- wegen Erschöpfung der Kohlenvorräte eingestellt hat. Damit endete auch die bisher zur Absenkung des Grundwasserspiegels notwendige Pumpenarbeit. In der Folgezeit erhöhte sich in den benachbarten Grundstücken, darunter auch dem der Klägerin, der durch den Bergbaubetrieb abgesenkte Grundwasserstand in der Ortslage B. wieder bis zur ursprünglichen Höhe. In die Kellerräume des Grundstücks der Klägerin wie auch in andere Grundstücke drang Wasser ein. Dadurch senkten sich die Stützen des Bodens eines vom VEAB B. im Gebäude der Klägerin mietweise genutzten;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Verfahren umfaßt das vor allem die Entlarvung und den Nachweis möglicher Zusammenhänge der Straftat zur feindlichen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der vor Angriffen zu gewährleisten. Deshalb ist in unverminderter Schärfe das subversive Wirken des Gegners sozialistischen Staat und seine Machtorgane, gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den im Arbeitsplan enthaltenen Aufgaben. Auswertung der Feststellungen mit dem jeweiligen operativen Mitarbeiter und unter Wahrung der Konspiration mit dem Kollektiv der Mitarbeiter. Verstärkung der Vorbildwirkung der Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen.

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