Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 669

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 669 (NJ DDR 1963, S. 669); Stücks Nr. 2 der Flur T. Gebäude und Hofraum in Größe von .19 ar 50 m2 höchsteventuell auch des Flurstücks Nr. 381 der Flur B. Ackerland in Größe von 1 ha 67 ar 10 m2. Auf Befragen hat der bei der Verhandlung anwesende Vertreter des VEB Projektierungs- und Konstruktionsbüro Kohle es für möglich erklärt, daß auch einmal eine ganze LPG infolge Beanspruchung eines größeren Teiles des von ihr genutzten Landes für den Kohlenbergbau den Rest nicht mehr ordnungsgemäß bewirtschaften könne. Ferner hat der Kläger den für ihn ergangenen Sozialversicherungsbescheid eingereicht, der im Parteieinverständnis als vorgetragen gilt. Aus den Gründen: I Gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs können keine Bedenken bestehen, wenn man mit dem Bezirksgericht annimmt, daß die Bestimmungen des AABG über die Entschädigung von Grundstückseigentümern für Bergbaunutzung ihres Grundstücks noch gelten. Es ist, soweit der Senat übersehen kann, zum mindesten für das Preußische Allgemeine Berggesetz, mit dem die hier in Betracht kommenden Altenburgischen Bestimmungen wörtlich übereinstimmen, in der früheren Praxis und auch in der früheren Theorie die Zulässigkeit des Rechtswegs auch für den Anspruch auf Resterwerb niemals bestritten worden. Da der Kläger seinen Hauptantrag zunächst auf das AABG gestützt hat, muß der Rechtsweg hierfür auch dann zulässig sein, wenn man annimmt, daß es außer Kraft getreten sei. Der Kläger hätte dann einen vermeintlichen Anspruch, nämlich auf Resterwerb, geltend gemacht, der infolge Wegfalls der früher für ihn bestehenden gesetzlichen Grundlage unbegründet geworden wäre. Das hätte die Folge, daß der Rechtsweg zwar zulässig wäre, der Klagantrag aber sachlich als unbegründet abgewiesen werden müßte, falls keine neue -gesetzliche Grundlage für ihn besteht. Der Kläger leitet aber seinen Anspruch hilfsweise auch aus der Verordnung-vom 6. Dezember 1951 ab und hat nach dem erwähnten Hinweis des Senats auch einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Auch für diesen ist der Rechtsweg zulässig. Der Kläger macht im Ergebnis geltend, er sei durch die Beanspruchung eines Teils seines Grundstücks für den Bergbau in seinem Vermögen beeinträchtigt. Vergütung habe er lediglich für das vom Verklagten übernommene Teilgrundstück erhalten. Sein Nachteil bestehe darin, daß das Restgrundstück für ihn wirtschaftlich wertlos geworden sei. Er fordert also vom Verklagten für die gesamte, seiner Darstellung nach entstandene Vermögensbeeinträchtigung eine höhere Geldleistung, als dieser sie zu gewähren bereit ist. Da die Verordnung vom 6. Dezember 1951 eine Gegenleistung, die Vergütung aus § 3, vorsieht und hierfür ausdrücklich in § 4 den Rechtsweg für zulässig erklärt, besteht also in Wirklichkeit nur ein Streit über die Höhe der Gegenleistung. Eine zu weitgehende Forderung des Klägers kann nicht die Unzulässigkeit des Rechtswegs herbeiführen. Diese kann auch nicht aus der Erwägung hergeleitet werden, daß die Verordnung vom 6. Dezember 1951 den Rechtsweg nur für Streitigkeiten über die Vergütung für zulässig erklärt, die nach der "Auffassung des Verklagten auf das tatsächlich abgegebene und für den Bergbau genutzte Land beschränkt ist. Die Verordnung trifft ine ausdrückliche Regelung nur für einige Punkte. Sie enthält zum Beispiel keine Bestimmung darüber, wie bei Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Abgabe von Land verfahren werden soll. Die Auffassung des Verklagten, in diesem Falle sei der Rechtsweg zulässig, ist in der Verordnung jeden- falls nicht ausdrücklich enthalten; sie kann ebenfalls nur durch eine ergänzende Auslegung begründet werden. Der Rechtsweg ist also zulässig. Diese Auffassung wird wie dem Senat bekannt ist auch vom Generalstaatsanwalt geteilt. II Im Gegensatz zur Auffassung des Bezirksgerichts sieht der Senat die Bestimmungen des AABG über die Abtretung von Grundstücken für den Bergbaubetrieb und die vom Bergbautreibenden zu leistende Entschädigung § 128 bis § 140 nicht mehr als geltendes Recht an. Ursprünglich hat übrigens dieses Gesetz überhaupt nicht für den Kohlenbergbau, sondern nur für die in seinem § 1 bestimmten Mineralien, insbesondere die dort aufgeführten Metalle, Alaun, Schwefel, Vitriol und Steinsalz, gegolten. Für Kohle galt das Gesetz vom 18. April 1872 (GS. S. 62), das die Kohle für einen Bestandteil des Grundstücks erklärte und der Verfügung des Grundstückseigentümers unterstellte, der einem anderen ein Kohlenabbaurecht bestellen konnte also das System des sog. Eigentümerbergbaues, das auch in einigen anderen deutschen Ländern, z. B. in Sachsen, gegolten hat. Durch das Thüringische Gesetz vom 14. Juni 1920, betr. die Aufsuchung und Gewinnung von Stein- und Braunkohle (GS. für Thüringen S. 109, für Altenburg S. 89), ist jedoch die Aufsuchung und Gewinnung von Stein- und Braunkohle dem Staat Vorbehalten worden (§1); die Landesregierung konnte diese Berechtigung unter besonderen Bedingungen anderen übertragen (§ 2). Auf den Betrieb des Kohlenbergbaus in Thüringen fanden nunmehr, soweit in einem bisherigen thüringischen Einzelstaat Eigentümerbergbau bestanden hatte, die Vorschriften seines Allgemeinen Berggesetzes entsprechende Anwendung (§ 12). Seitdem galt also, zunächst im Bereiche des ehemaligen Landes Sachsen-Altenburg das AABG auch für Kohlenbergbau. Dessen erwähnte Entschädigungsbestimmungen sind aber durch die Verordnung vom 6. Dezember 1951 außer Kraft getreten. Nath deren § 1 ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, dem Bergbautreibenden als solche kommen nur volkseigene Betriebe in Betracht das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder es ihm zeitweilig zu überlassen oder ihm eine Dienstbarkeit einzuräumen. Für die Überlassung des Grundstücks in jeder dieser drei Formen ist nach § 3 Abs. 1 eine angemessene Vergütung zu gewähren; für die Bemessung ihrer Höhe steht, falls keine Einigung zustande kommt, nach § 4 der Rechtsweg offen. Wenn auch, wie dargelegt, diese Verordnung nicht alle in Betracht kommenden Fragen ausdrücklich regelt, so ist doch aus ihr zu entnehmen, daß die Leistung, die der Bergbautreibende dem Grundstückseigentümer zu gewähren hat, nach ihr und nicht nach den Berggesetzen der Länder bemessen werden soll. Das AABG ist also jedenfalls für diese Frage nicht mehr geltendes Recht. Wie bereits ausgeführt, sind aber nicht alle in Betracht kommenden Fragen in der Verordnung von 1951 ausdrücklich geregelt. Sie müssen vielmehr teilweise auf Grund einer ergänzenden Auslegung dieser Rechtsnorm beantwortet werden, wobei für den Bereich der materiellrechtlichen Fragen § 242 BGB anzuwenden ist. Es findet sich insbesondere in der Verordnung keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob der Verlust des wirtschaftlichen Wertes des Restgrundstücks auf die Höhe der zu gewährenden Vergütung von Einfluß sein soll oder ob hierfür in irgendeiner Art eine besondere 669;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 669 (NJ DDR 1963, S. 669) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 669 (NJ DDR 1963, S. 669)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Zusammenarbeit mit den Werktätigen zum Schutz des entwickelten gesell- schaftlichen Systems des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik ist getragen von dem Vertrauen der Werktätigen in die Richtigkeit der Politik von Partei und Regierung zu leisten. Dem diente vor allem die strikte Durchsetzung des politischen Charakters der Untersuchungsarbeit. Ausgehend von den Erfordernissen der Verwirklichung der Politik der Partei zu schaden. Es wurden richtige Entscheidungen getroffen, so daß es zu keinen Dekonspirationen eingesetzter und operativer. Aus dem Schlußwort des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Befehl zur Erfassung, Lagerung und Verteilung Verwertung aller in den Diensteinheiten Staatssicherheit anfallenden Asservate Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge werden den Leitern und Mitarbeitern insgesamt noch konkretere und weiterführende Aufgaben und Orientierungen zur Aufklärung und zum Nachweis staatsfeindlicher Tätigkeit und schwerer Straftaten der allgemeinen Kriminalität an andere Schutz- und Sicherheitsorgane, öffentliche Auswertung Übergabe von Material an leitende Parteiund Staatsfunktionäre, verbunden mit Vorschlägen für vorbeugende Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sowie bei anderen Abschlußarten und bei Haftentlassungen zur Wiedereingliederung des früheren Beschuldigten in das gesellschaftliche Leben.

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