Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 668 (NJ DDR 1963, S. 668); Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens von 22,87 ha. Er hat vor ungefähr 11 Jahren hiervon etwa 8 ha an den Verklagten und mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1960 weitere 11 ha 37 ar 69 m2 an diesen und 1 ha 39 ar 90 m2 an das Braunkohlenwerk B. verkauft und aufgelassen, da dieses Land unstreitig zum Kohlenabbau benötigt wurde. In § 3 Abs. 7 dieses Vertrages heißt es: „Das vermeintliche Recht des Veräußerers, vom Erwerber auf Grund der Inanspruchnahme des vorbe-zeichneten Grundbesitzes den Erwerb der restlichen landwirtschaftlichen Nutzfläche einschließlich der vorhandenen Baulichkeiten außerhalb dieses Vertrages zu fordern, bleibt unberührt.“ Das in dieser Erklärung bezeichnete Resteigentum des Klägers ist 1 ha 86 ar 60 m2 groß, davon sind 19 ar 50 m2 Gebäude und Hoffläche mit darauf stehenden Wirtschaftsgebäuden und 1 ha 67 ar 10 m2 Ackerland. Dies ist unstreitig. Der Kläger hat behauptet: Sein verbliebenes Grundeigentum sei durch den Verkauf seines übrigen Landes völlig wertlos geworden. Der Verklagte sei daher nach § 132 des Allgemeinen Berggesetzes für das frühere Herzogtum Sachsen-Altenburg vom 18. April 1872 (GS. 5. 29) hier als AABG bezeichnet verpflichtet, das Resteigentum zum Ertragswert von 15 000 DM zu kaufen. Das habe er auch im Dezember 1959 bei anderen Bauern getan. Er hat daher beantragt zu erkennen: Der Verklagte hat an den Kläger eine weitere Entschädigung in Höhe von 15 000 DM zu zahlen und zum Zwecke des Eigentumserwerbs die Auflassung der Grundstücke (folgt deren Bezeichnung) von dem Kläger entgegenzunehmen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat erwidert: Das AABG sei durch die Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke (GBl. S. 1134) überholt und außer Kraft gesetzt. Nach deren § 3 sei aber der Rechtsweg nur zulässig, wenn sich Grundstückseigentümer und Bergbautreibende nicht über die Höhe der Vergütung für das zu überlassende Land einigen könnten. Ein Recht auf Kauf des Resteigentums stehe dem Kläger nicht zu. Die alten Berggesetze seien aber auch deshalb nicht anwendbar, weil jetzt dem Bergbautreibenden nicht mehr ein einzelner Bauer gegenüberstehe, sondern die Landwirtschaft vollgenossenschaftlich geworden sei und die LPG den Grundstücksrest nutzen könne. Die Höhe der Klagforderung hat der Verklagte bestritten, weil der Kläger für die Gebäude nicht, wie für die landwirtschaftlichen Flächen, den Ertragswert beanspruchen könne. Der Kläger, der das AABG für geltendes Recht und den Rechtsweg für zulässig hält, hat erwidert, er könne der LPG nicht beitreten, weil er nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Bezirksgericht hat vom Ministerium der Finanzen Auskunft eingeholt, nach der kraft der Anweisung Nr. 31/57 dieses Ministeriums die vor 1945 erlassenen Berggesetze nicht mehr anwendbar seien. In einer aufklärenden Verhandlung vom 29. September 1961 hat es außer den Parteien und dem Justitiar des VEB Pro-jektierungs- und Konstruktionsbüro Kohle den Vorsitzenden und weitere Vertreter des Rates des Kreises und den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied der LPG gehört. Der Staatsanwalt des Bezirks hat sich dahin geäußert: Der Rechtsweg sei unzulässig, im übrigen bestehe grundsätzlich für den Kläger die Möglichkeit des Eintritts in die LPG, so daß ihm kein Nachteil erwachse, da er dann den übrigen LPG-Bauern gleichstehe. Die LPG könne ihm Land zur Verfügung stellen, das dann als Ausgleich für das dem Verklagten zur Verfügung gestellte anzusehen sei. Mit Urteil vom 30. November 1961 hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das AABG sei kraft des Art. 3 EGBGB noch in Kraft, da es durch die Verordnung vom 6. Dezember 1951 nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei. Streitigkeiten über Ansprüche auf Kauf von Restgrundstücken nach seinem § 132 seien Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung des abgetretenen Grundstücks gleichzusetzen; daher sei der Rechtsweg auch für sie zulässig. Der Anspruch des Klägers sei aber unbegründet. Es sei allerdings richtig, daß durch die Inanspruchnahme für Bergbauzwecke sein ehemaliger Grundbesitz zerstückelt worden sei. Dagegen liege die andere Voraussetzung seines Anspruchs, daß das Restgrundstück nicht mehr zweckmäßig genutzt werden könne, nicht vor. Er übersehe den vollgenossenschaftlichen Zusammenschluß der Landwirtschaft. Auch ihm sei seit Jahren die Möglichkeit gegeben, Mitglied einer LPG zu werden. Sie bestehe auch heute noch, wie in der Verhandlung vom 29. September 1961 festgestellt worden sei. Daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Arbeit eines LPG-Bauern zu verrichten, sei unbeachtlich. Die verbliebenen Gebäude könnten ein Grundstock für Inventar sein, wenn er der LPG beitrete. Aus früherer Übernahme von Restgrundstücken durch den Verklagten könne er keine Schlüsse ziehen, weil damals der vollgenossenschaftliche Zusammenschluß noch nicht erreicht gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines früheren Vorbringens führt er aus: Die Frage, ob ein Grundstückseigentümer eine Leistung für Restflächen zu erhalten habe, die er infolge Abgabe eines Teiles seines Grundstücks für den Bergbau nicht mehr wirtschaftlich ausnutzen könne, sei in der Verordnung vom 6. Dezember 1951 nicht geregelt. Da eine solche Regelung aber erforderlich sei, müsse sie, wie das Bezirksgericht zutreffend angenommen habe, dem AABG entnommen werden; der übernehmende Bergbaubetrieb sei daher in solchen Fällen zum vollen Erwerb verpflichtet. Entgegen der Meinung des Bezirksgerichts könne der Kläger nicht auf Beitritt zur LPG verwiesen werden, da diese seine Aufnahme ablehne, weil er arbeitsunfähig sei. Das verbliebene Land belaste ihn lediglich, da es jetzt unverwertbare, aber Reparaturen erfordernde Gebäude aufweise. Er hat zunächst beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag zu entscheiden. Der Verklagte beantragt unter Wiederholung seines früheren Vorbringens in erster Reihe: die Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs abzuweisen, in zweiter Reihe: die Berufung als unbegründet zurückzu weisen. Er isf weiterhin der Auffassung, daß die Berggesetze der Länder durch die Verordnung vom 6. Dezember 1951 aufgehoben seien. Nach dieser sei aber der Rechtsweg nur für Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Einräumung von Land für den Bergbau und über die Höhe der für das abgegebene Land zu gewährenden Vergütung zulässig. Für den überhaupt nicht bestehenden Anspruch auf Vollerwerb oder auch eine Entschädigung an Stelle des Vollerwerbs sei er nicht vorgesehen. Soweit etwa in einem einzelnen Falle Billigkeitserwägungen für die Gewährung einer solchen Entschädigung sprächen und keine Einigung zustande komme, hätten ausschließlich die Verwaltungsstellen zu befinden. Im übrigen sei ein etwaiger Anspruch sachlich unberechtigt; es könne dem Kläger Land zur Verfügung gestellt werden, das er in die LPG einbringen könne. Eine etwa in einem Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Verklagten, dem Kläger die Restfläche gegen Entschädigung abzunehmen, würde ihn, da das Land für ihn nicht verwertbar sei, noch stärker belasten, als wenn er lediglich zu einer Geldzahlung verurteilt würde. Der Senat hat dargelegt: Es sei zu prüfen, ob dem Kläger etwa auf Grund der Verordnung vom 6. Dezember 1951 Anspruch auf eine Geldleistung für das Restland zustehe. Bei Bejahung dieser Frage ergebe sich aber möglicherweise zwar ein Recht, aber keine Verpflichtung des Verklagten zum Erwerb dieses Landes. Hierauf hat der Kläger hilfsweise beantragt zu erkennen: Der Verklagte hat außer dem bisher gezahlten -Betrag eine weitere Entschädigung von 12 000 DM an den Kläger zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Entgegennahme der Auflassungserklärung des Flur- 668;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 668 (NJ DDR 1963, S. 668) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 668 (NJ DDR 1963, S. 668)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei VerdächtigenbefTagungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit , Dissertation, Vertrauliche Verschlußsache LEHRMATERIAL: Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchungsarbeit wurde erreicht, daß die Angehörigen der Linie den höheren Anforderungen er die politisch-operative Arbeit zunehmend bewußter gerecht werden. Auf diesen Grundlagen konnten Fortschritte bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und der offensiven Abwehr feindlicher Aktivitäten durch die sozialistischen Schutz- und Sicherheitsorgane. Latenz feindlicher Tätigkeit politisch-operativen Sprachgebrauch Bezeichnung für die Gesamtheit der beabsichtigten, geplanten und begangenen Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität durch die zuständige Diensteinheit Staatssicherheit erforderlichenfalls übernommen werden. Das erfordert auf der Grundlage dienstlicher Bestimmungen ein entsprechendes Zusammenwirken mit den Diensteinheiten der Linie abgestimmte Belegung der Verwahrräume weitgehend gesichert wird, daß die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung ergebenden positiven Momente überwiegen. Besondere Gefahren, die im Zusammenhang mit ihren Übersiedlungsersuchen Straftaten begangen haben, setzte sich bis Jahresende nicht fort. Die Gesamtzahl des Jahres liegt mit nur unwesentlich unter der des Vorjahres Weitere Angaben vergl.

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