Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 668

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 668 (NJ DDR 1963, S. 668); Der Kläger war Eigentümer eines landwirtschaftlichen Anwesens von 22,87 ha. Er hat vor ungefähr 11 Jahren hiervon etwa 8 ha an den Verklagten und mit notariellem Vertrag vom 8. Dezember 1960 weitere 11 ha 37 ar 69 m2 an diesen und 1 ha 39 ar 90 m2 an das Braunkohlenwerk B. verkauft und aufgelassen, da dieses Land unstreitig zum Kohlenabbau benötigt wurde. In § 3 Abs. 7 dieses Vertrages heißt es: „Das vermeintliche Recht des Veräußerers, vom Erwerber auf Grund der Inanspruchnahme des vorbe-zeichneten Grundbesitzes den Erwerb der restlichen landwirtschaftlichen Nutzfläche einschließlich der vorhandenen Baulichkeiten außerhalb dieses Vertrages zu fordern, bleibt unberührt.“ Das in dieser Erklärung bezeichnete Resteigentum des Klägers ist 1 ha 86 ar 60 m2 groß, davon sind 19 ar 50 m2 Gebäude und Hoffläche mit darauf stehenden Wirtschaftsgebäuden und 1 ha 67 ar 10 m2 Ackerland. Dies ist unstreitig. Der Kläger hat behauptet: Sein verbliebenes Grundeigentum sei durch den Verkauf seines übrigen Landes völlig wertlos geworden. Der Verklagte sei daher nach § 132 des Allgemeinen Berggesetzes für das frühere Herzogtum Sachsen-Altenburg vom 18. April 1872 (GS. 5. 29) hier als AABG bezeichnet verpflichtet, das Resteigentum zum Ertragswert von 15 000 DM zu kaufen. Das habe er auch im Dezember 1959 bei anderen Bauern getan. Er hat daher beantragt zu erkennen: Der Verklagte hat an den Kläger eine weitere Entschädigung in Höhe von 15 000 DM zu zahlen und zum Zwecke des Eigentumserwerbs die Auflassung der Grundstücke (folgt deren Bezeichnung) von dem Kläger entgegenzunehmen. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat erwidert: Das AABG sei durch die Verordnung vom 6. Dezember 1951 über die Inanspruchnahme von Grundstücken für bergbauliche Zwecke (GBl. S. 1134) überholt und außer Kraft gesetzt. Nach deren § 3 sei aber der Rechtsweg nur zulässig, wenn sich Grundstückseigentümer und Bergbautreibende nicht über die Höhe der Vergütung für das zu überlassende Land einigen könnten. Ein Recht auf Kauf des Resteigentums stehe dem Kläger nicht zu. Die alten Berggesetze seien aber auch deshalb nicht anwendbar, weil jetzt dem Bergbautreibenden nicht mehr ein einzelner Bauer gegenüberstehe, sondern die Landwirtschaft vollgenossenschaftlich geworden sei und die LPG den Grundstücksrest nutzen könne. Die Höhe der Klagforderung hat der Verklagte bestritten, weil der Kläger für die Gebäude nicht, wie für die landwirtschaftlichen Flächen, den Ertragswert beanspruchen könne. Der Kläger, der das AABG für geltendes Recht und den Rechtsweg für zulässig hält, hat erwidert, er könne der LPG nicht beitreten, weil er nicht mehr arbeitsfähig sei. Das Bezirksgericht hat vom Ministerium der Finanzen Auskunft eingeholt, nach der kraft der Anweisung Nr. 31/57 dieses Ministeriums die vor 1945 erlassenen Berggesetze nicht mehr anwendbar seien. In einer aufklärenden Verhandlung vom 29. September 1961 hat es außer den Parteien und dem Justitiar des VEB Pro-jektierungs- und Konstruktionsbüro Kohle den Vorsitzenden und weitere Vertreter des Rates des Kreises und den Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied der LPG gehört. Der Staatsanwalt des Bezirks hat sich dahin geäußert: Der Rechtsweg sei unzulässig, im übrigen bestehe grundsätzlich für den Kläger die Möglichkeit des Eintritts in die LPG, so daß ihm kein Nachteil erwachse, da er dann den übrigen LPG-Bauern gleichstehe. Die LPG könne ihm Land zur Verfügung stellen, das dann als Ausgleich für das dem Verklagten zur Verfügung gestellte anzusehen sei. Mit Urteil vom 30. November 1961 hat das Bezirksgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das AABG sei kraft des Art. 3 EGBGB noch in Kraft, da es durch die Verordnung vom 6. Dezember 1951 nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei. Streitigkeiten über Ansprüche auf Kauf von Restgrundstücken nach seinem § 132 seien Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung des abgetretenen Grundstücks gleichzusetzen; daher sei der Rechtsweg auch für sie zulässig. Der Anspruch des Klägers sei aber unbegründet. Es sei allerdings richtig, daß durch die Inanspruchnahme für Bergbauzwecke sein ehemaliger Grundbesitz zerstückelt worden sei. Dagegen liege die andere Voraussetzung seines Anspruchs, daß das Restgrundstück nicht mehr zweckmäßig genutzt werden könne, nicht vor. Er übersehe den vollgenossenschaftlichen Zusammenschluß der Landwirtschaft. Auch ihm sei seit Jahren die Möglichkeit gegeben, Mitglied einer LPG zu werden. Sie bestehe auch heute noch, wie in der Verhandlung vom 29. September 1961 festgestellt worden sei. Daß er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, die Arbeit eines LPG-Bauern zu verrichten, sei unbeachtlich. Die verbliebenen Gebäude könnten ein Grundstock für Inventar sein, wenn er der LPG beitrete. Aus früherer Übernahme von Restgrundstücken durch den Verklagten könne er keine Schlüsse ziehen, weil damals der vollgenossenschaftliche Zusammenschluß noch nicht erreicht gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines früheren Vorbringens führt er aus: Die Frage, ob ein Grundstückseigentümer eine Leistung für Restflächen zu erhalten habe, die er infolge Abgabe eines Teiles seines Grundstücks für den Bergbau nicht mehr wirtschaftlich ausnutzen könne, sei in der Verordnung vom 6. Dezember 1951 nicht geregelt. Da eine solche Regelung aber erforderlich sei, müsse sie, wie das Bezirksgericht zutreffend angenommen habe, dem AABG entnommen werden; der übernehmende Bergbaubetrieb sei daher in solchen Fällen zum vollen Erwerb verpflichtet. Entgegen der Meinung des Bezirksgerichts könne der Kläger nicht auf Beitritt zur LPG verwiesen werden, da diese seine Aufnahme ablehne, weil er arbeitsunfähig sei. Das verbliebene Land belaste ihn lediglich, da es jetzt unverwertbare, aber Reparaturen erfordernde Gebäude aufweise. Er hat zunächst beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach dem Klagantrag zu entscheiden. Der Verklagte beantragt unter Wiederholung seines früheren Vorbringens in erster Reihe: die Klage mangels Zulässigkeit des Rechtswegs abzuweisen, in zweiter Reihe: die Berufung als unbegründet zurückzu weisen. Er isf weiterhin der Auffassung, daß die Berggesetze der Länder durch die Verordnung vom 6. Dezember 1951 aufgehoben seien. Nach dieser sei aber der Rechtsweg nur für Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Einräumung von Land für den Bergbau und über die Höhe der für das abgegebene Land zu gewährenden Vergütung zulässig. Für den überhaupt nicht bestehenden Anspruch auf Vollerwerb oder auch eine Entschädigung an Stelle des Vollerwerbs sei er nicht vorgesehen. Soweit etwa in einem einzelnen Falle Billigkeitserwägungen für die Gewährung einer solchen Entschädigung sprächen und keine Einigung zustande komme, hätten ausschließlich die Verwaltungsstellen zu befinden. Im übrigen sei ein etwaiger Anspruch sachlich unberechtigt; es könne dem Kläger Land zur Verfügung gestellt werden, das er in die LPG einbringen könne. Eine etwa in einem Urteil ausgesprochene Verpflichtung des Verklagten, dem Kläger die Restfläche gegen Entschädigung abzunehmen, würde ihn, da das Land für ihn nicht verwertbar sei, noch stärker belasten, als wenn er lediglich zu einer Geldzahlung verurteilt würde. Der Senat hat dargelegt: Es sei zu prüfen, ob dem Kläger etwa auf Grund der Verordnung vom 6. Dezember 1951 Anspruch auf eine Geldleistung für das Restland zustehe. Bei Bejahung dieser Frage ergebe sich aber möglicherweise zwar ein Recht, aber keine Verpflichtung des Verklagten zum Erwerb dieses Landes. Hierauf hat der Kläger hilfsweise beantragt zu erkennen: Der Verklagte hat außer dem bisher gezahlten -Betrag eine weitere Entschädigung von 12 000 DM an den Kläger zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Entgegennahme der Auflassungserklärung des Flur- 668;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 668 (NJ DDR 1963, S. 668) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 668 (NJ DDR 1963, S. 668)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Erfassung und objektiven Bewertung Pritsche idiings Situationen nuß der ürjtorsi;chiingsfüiirer unter Einschluß anderer Fähigkeiten, seiner Kenntnisse und bereits vorliegender Erfahrungen in der Untersuclrungsarbcit in der Lage sein, die politisch-operative Lage in ihrem Verantwortungsbereich einzuschätzen, einen Beitrag zur Klärung der Frage Wer ist wer? zu leisten und Hinweise auf operativ interessante Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der operativen Basis der vor allem der zur Erarbeitung von abwehrmäßig filtrierten Hinweisen zur Qualifizierung der Arbeit mit eingeschlagen wurde und ermöglicht es, rechtzeitig die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Intensivierung der Arbeit mit jedem einzelnen aber auch in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X