Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 665

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 665 (NJ DDR 1963, S. 665); Sachen des Schmiedebacher Unfalls erfolgte und die im Erörterungsprotokoll festgelegten zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen als erste zwingende Lehren aus dem Grubenunglück weder mit den Aufsichtspersonen noch mit den Arbeitern beraten wurden. Dazu war der Angeklagte jedoch verpflichtet, weil er die im Erörterungsprotokoll .festgelegten zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen selbst mit beschlossen hatte. In gleicher Weise pflichtwidrig handelte der Angeklagte Bö. auch in bezug auf die Anleitung und Unterstützung des Angeklagten W. Ihm kann zwar nicht vorgeworfen werden, W. eine Funktion übertragen zu haben, die auszuüben dieser auf Grund seiner mangelnden Qualifikation nicht in der Lage war. Dies trifft insoweit nur für den Verurteilten E. als Werkleiter zu. Der Angeklagte Bö. war jedoch gemäß §§ 65, 92 des Gesetzbuches der Arbeit und § 8 Abs. 3 der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 für die Anleitung des Angeklagten W. verantwortlich. Daß bei ihm ernste Bedenken gegen den Einsatz des Angeklagten W. vorhanden waren, ergibt sich aus seinen Einwänden gegenüber dem Werkleiter. Nachdem feststand, daß der Angeklagte W. Arbeiten anzuweisen und zu beaufsichtigen hatte, mit denen er nicht vertraut war und hinsichtlich deren Ausführung und Anleitung es ihm auch an den notwendigen theoretischen Kenntnissen mangelte, ergab sich für den Angeklagten Bö. die Verpflichtung, im Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit der Bergarbeiter den Angeklagten W. in jeder Hinsicht tatkräftig in seiner Arbeit anzuleiten und zu unterstützen. Dieser Verpflichtung ist der Angeklagte nicht gerecht geworden. Er übertrug diese wichtige Aufgabe dem Angeklagten Lu., ohne sich in genügendem Maße vom Stand der weiteren Qualifizierung des Steigers W. zu überzeugen. Die Sorglosigkeit des Angeklagten Bö. in bezug auf die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen offenbart sich vor allem auch in der Duldung schwerer Verstöße gegen die Grubensicherheit durch leitende Mitarbeiter seiner Abteilung. Dazu gehört die unterlassene Kontrolle über die Mächtigkeit der Schwebe im Abbau 15. Allen leitenden Mitarbeitern der Abteilung war bekannt, daß sich über diesem Abbau ein vor etwa 200 Jahren verfüllter Ubertagebau befand. Um möglicherweise davon ausgehende Gefahren abzuwenden, war es erforderlich, den Abbau, vor dem Durchbrechen der Füllmassen zu sichern. Die einzige Garantie dafür lag in der genauen Einhaltung des Sicherheitspfeilers. Um jeden Zweifel über die unbedingt erforderliche Mächtigkeit der Schwebe von vornherein auszuschließen, wurden im Erörterungsprotokoll in Auswertung des Schmiedebacher Grubenunfalles die genauen Maße dafür festgelegt. Es wurde bestimmt, daß die Mächtigkeit der Schwebe gegen Tagebaue mindestens acht Meter zu betragen hat. Die Einhaltung der Forderungen des Erörterungsprotokolls als substantiierte und teilweise zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen war für alle Aufsichtspersonen im gleichen Maße verbindlich wie die Bekanntmachung der Vorschriften für die technische Sicherheit und den Arbeitsschutz im Erzbergbau und im Bergbau auf Steine und Erden (EStBV) vom 30. Dezember 1952 (GBl. 1953 S. 209). Gegen diese Verpflichtung haben aber auch die Angeklagten L., Lu., W. und B. verstoßen. Allen war bekannt, daß markscheiderische Vermessungen zur Feststellung der Mächtigkeit der Schwebe nicht möglich und Risse nicht vorhanden waren, so daß die einzige zuverlässige Kontrolle in den Meßbohrungen bestand. Diese sind auch vereinzelt vorgenommen worden. Dabei wurde jedoch nicht, wie vorgeschrieben, acht Meter, sondern nur fünf Meter vorgebohrt, weil die technischen Voraussetzungen für Acht-Meter-Boh-rungen angeblich nicht vorhanden gewesen sind. Mithin war die Gewähr für die Einhaltung der geforderten Schwebemächtigkeit als Mindestforderung nicht gegeben. Die Pflicht der Angeklagten wäre es gewesen, entweder die technischen Voraussetzungen zum Vorbohren in der erforderlichen Tiefe zu schaffen oder den Abbau zu schließen. Daß ein Vorbohren von acht Meter selbst mit den damals vorhandenen technischen Mitteln möglich war, ist nach dem schweren Unfall vom 25. März 1963 im Nebenabbau bewiesen worden. Die ausreichende Bewetterung der Grubenbaue gehört zu den elementarsten Forderungen der Grubensicherheit. Im Interesse der Gesunderhaltung der Bergarbeiter werden vom Gesetz (§ 114 EStBV) in dieser Hinsicht strengste Anforderungen gestellt. Die vom § 114 EStBV im einzelnen geforderten Wetterbedingungen waren allen Angeklagten bekannt. Sie haben dennoch auch in dieser Hinsicht gegen ihre Pflichten verstoßen. Der Betriebsabteilung Lehesten war entsprechend dem Antrag vom 15. Oktober 1962 von der Bergbehörde Erfurt eine Ausnahmegenehmigung in der Abbaubewetterung auf der Sohle 524 m erteilt worden. Danach war es den Angeklagten erlaubt, die auf dieser Sohle liegenden Betriebspunkte noch restlos abzubauen, ohne daß es der Sonderbewetterung bedurfte. Diese Ausnahmeregelung war von der Bergbehörde Erfurt jedoch von einer CO-Prüfung zu Beginn der ersten belegten Schicht nach jedem Schießen abhängig gemacht worden. Die Angeklagten haben sich auch über diese dem Schutz der Bergarbeiter dienende Auflage hinweggesetzt und in dem Bestreben, die Produktion zu erhöhen, zwar die ihnen eingeräumte Ausnahmemöglichkeit genutzt, nicht aber die Wetter auf CO überprüft. Die Tatsache, daß in den Abbauen keine CO-Konzen-tration vorhanden war wie nachträgliche Prüfungen ergeben haben , war nicht vom Handeln der Angeklagten bestimmbar. Im konkreten Fall ging es in erster Linie darum, die Bergarbeiter vor den durch das Schießen möglicherweise entstehenden CO-Gasen zu schützen, deren Abzugsmöglichkeit infolge des geringeren Wetterstromes stark vermindert gewesen wäre. Da die Bemühungen, insbesondere der Angeklagten Bö. und B., zur Beschaffung eines CO-Prüfgerätes erfolglos waren, hätten sie von der ihnen unter der genannten Bedingung erteilten Ausnahmegenehmigung keinen Gebrauch machen dürfen. Sie wären daher verpflichtet gewesen, entweder die Lüttentour (Bewetterungsrohre) vorzuziehen oder aber den Abbau zu schließen. Die Angeklagten B., Bö., L., Lu. und W. haben weiterhin geduldet, daß im Abbau 15 kein zweiter Zugang vorhanden war. Dies ist jedoch nach § 349 EStBV unbedingt erforderlich, um der Abbaubesatzung im Falle eines lokalen Einsturzes einen Fluchtweg und der Rettungsmannschaft den Zutritt zum Abbau zu sichern. Den Angeklagten war bekannt, daß die ursprünglich aufgefahrenen zwei Zugänge sich schon nach kurzer Strecke vereinigten und somit nur noch ein Zugang zum Abbau vorhanden war. Um dem Gesetz wenigstens formal Rechnung zu tragen, wurde dieser Zugang durch eine Bergemauer von geringer Mächtigkeit geteilt. Da für einen späteren Zeitpunkt der Durchschuß zum Nachbarabbau vorgesehen war, ließen es die Angeklagten bei diesem Zustand bewenden. Mit der Teilung des Zuganges sahen sie auch gleichzeitig die Erfordernisse des § 107 EStBV als verwirklicht an. In dieser Vorschrift werden die Anforderungen im einzelnen bestimmt, die an ein Fahrtrum zu stellen sind. Unter anderem schreibt § 107 der EStBV vor, daß Fahrtrume mit angelegtem Gasschutzgerät befahrbar sein müssen. Die an sich schon imzulässige Teilung des Zuganges wurde aber in der Form vorgenommen, daß die Ausmaße des sog. zweiten Zuganges als Fahrtrum ein Befahren mit dem Gasschutzgerät nicht zuließen. 665 *;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 665 (NJ DDR 1963, S. 665) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 665 (NJ DDR 1963, S. 665)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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