Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 664 (NJ DDR 1963, S. 664); Auflagen der Kontrollorgane des Arbeitsschutzes zu gewährleisten. Diese Pflicht haben sie fortgesetzt in besonders grober Weise verletzt. Um die volle Tragweite ihrer Pflichtverletzungen richtig zu beurteilen, bedarf es neben der gründlichen Untersuchung der aus den Verstößen im einzelnen für die Bergarbeiter entstandenen Gefahren der zusammenhängenden Würdigung der im Betrieb dadurch hervorgerufenen Situation und deren Auswirkungen. Die in der Betriebsabteilung Schmiedebach festgestellten Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen zeigen die Sorglosigkeit der für die Sicherheit in dieser Betriebsabteilung Verantwortlichen. Zu diesen Verstößen gehören insbesondere die plan- und sicherheitswidrige Gewinnungsweise im Abbau D 34, der Untertageinsatz von Lehrlingen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und die dem Leiter der Betriebsberufsschule vom Angeklagten L. erteilte Befähigung als Aufsichtsperson im Bergbau, obwohl dieser weder über die dafür erforderlichen theoretischen Kenntnisse noch über praktische Erfahrungen im Bergbau verfügte. Für die Verstöße gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Betriebsabteilung Schmiedebach waren die Angeklagten D. und L. in ihrer damaligen Funktion als Lehrausbilder bzw. Sicherheitsinspektor verantwortlich. Hinsichtlich des Angeklagten D. ist das Urteil nicht mit den Rechtsmitteln angegriffen worden, so daß insoweit eine Änderung des Urteils nicht möglich ist. Die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, die zum Freispruch des Angeklagten D. von der Anklage der fahrlässigen Tötung geführt hat, kann jedoch nicht unwidersprochen bleiben (wird ausgeführt). Auch der Angeklagte L. hätte wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 230, 222 StGB) verurteilt werden müssen. Er hat als Sicherheitsinspektor den Jahresbetriebsplan der Betriebsabteilung Schmiedebach für das Jahr 1963 mit ausgearbeitet und unterzeichnet. Danach war im Abbau D 34 die rheinische Gewinnungsweise anzuwenden und ins Hangende zu schlitzen. Diese Art des Abbaues war jedoch im Betriebsplan des vergangenen Jahres nicht vorgesehen und von der Bergbehörde Erfurt auch nicht genehmigt worden. Der Abbau D 34 war 1961 vielmehr als thüringischer Abbau angelegt und als solcher betrieben worden. Die im Abbau vorhandenen Klüfte und Verwerfungen führten zu dessen Einstellung noch im Jahre 1961. Entgegen dem Betriebsplan wurde bereits 1962 an Stelle der thüringischen Abbauweise die rheinische angewandt und dazu ins Hangende geschlitzt. Diese Abbaumethode wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen auf Grund der geologischen Struktur und der tektonischen Beschaffenheit des Abbaues nicht genehmigt worden. Der Angeklagte L. hat sich als Sicherheitsinspektor bei der Ausarbeitung des Betriebsplanes nicht davon überzeugt, ob die von ihm mit angeordnete rheinische Gewinnungsweise mit dem Unterschlitzen des Hangenden bereits im Vorjahr von der Bergbehörde genehmigt worden war. Dazu wäre er aber auf Grund seiner Funktion verpflichtet gewesen. Der Angeklagte hat somit der für diesen Abbau unzulässigen Gewinnungsweise zugestimmt, ohne sich wie es seine Pflicht gewesen wäre von den konkreten Bedingungen in diesem Abbau zu überzeugen. Durch diese Pflichtverletzungen hat der Angeklagte das am 10. Januar 1963 im Abbau D 34 eingetretene mehrmalige Ausbrechen größerer Gesteinsmassen, wodurch sechs Bergarbeiter darunter drei Angehörige der Rettungsmannschaft getötet und einer verletzt wurden, mit verursacht. Ungeachtet des schweren Vorwurfs, der sich aus dem Grubenunglück vor allem für die leitenden Funktionäre der Betriebsabteilung Schmiedebach ergab, hätte der vermeidbare Tod von sechs Bergarbeitern für alle Len- kungs- und Aufsichtspersonen im gesamten VEB Schiefergruben Anlaß für die künftige gewissenhafte Beachtung und Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften sein müssen. Für die leitenden Mitarbeiter des Betriebes kam es jetzt in erster Linie darauf an, gemeinsam mit den Bergarbeitern konsequent gegen jede Vernachlässigung des Arbeitsschutzes in allen Betriebsabteilungen anzukämpfen und solchen Meinungen, daß im Bergbau Unfälle unvermeidbar oder Schicksal des einzelnen seien, energisch entgegenzutreten. In erster Linie bedurfte es unter Einbeziehung der Arbeiter in allen Betriebsabteilungen einer gründlichen Auswertung der Unfallursachen. In dieser Hinsicht wurden günstige Voraussetzungen für die weitere Tätigkeit des Leitungskollektivs des VEB Schiefergruben Lehesten in der Aussprache mit Vertretern der Bergbehörde Erfurt und der Arbeitsschutzinspektion Saalfeld am 24. und 31. Januar 1963 geschaffen. Das Handeln aller Lenkungskräfte und Aufsichtspersonen hätte konsequent auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und die gewissenhafte Erfüllung der im Erörterungsprotokoll festgelegten zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen als Mindestforderungen gerichtet werden müssen. Vom Bezirksgericht ist zutreffend darauf hingewiesen worden, daß die grobe Mißachtung der Pflichten zur Einhaltung der ArbeitsschutzSestimmungen bereits beim Betriebsleiter E. begann (wird ausgeführt). Die isolierte Betrachtung des Unfalles vom Januar 1963 durch die Betriebsleitung zeigt sich auch darin, daß der bisher nur im Übertagebau tätig gewesene An ge-* klagte W. als Schichtsteiger untertage eingesetzt wurde. Allen leitenden Funktionären des Betriebes war bekannt, daß der Angeklagte W. zwar über umfangreiche Erfahrungen im Ubertagebau verfügte, nicht aber die fachliche Qualifikation eines Steigers untertage besaß. Mit dem Einsatz des Angeklagten W. als Schichtsteiger untertage handelte der Angeklagte E. gegen das Gesetz. Die Verpflichtung, nur solchen Werktätigen die Leitung von Bereichen mit Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen zu übertragen, die ihre Befähigung zur Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiete des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nachgewiesen haben, ergibt sich aus § 15 der Arbeitsschutz-Verordnung vom 22. September 1962 und aus dem für alle Angeklagten verbindlichen Erörterungsprotokoll zum Jahresbetriebsplan. Das Zurückgreifen auf den Angeklagten W. berührt unmittelbar das Problem der Kaderpolitik im Betrieb. Auch in dieser Hinsicht offenbaren sich weitere Gesetzesverletzungen, deren Wurzeln in der jahrelangen schlechten Kaderarbeit der Werkleitung zu suchen sind. Dafür ist die Tatsache typisch, daß im VEB Schiefergruben keine Absolventen der Bergbauschulen eingestellt wurden, zum anderen aber qualifizierte Bergleute den Betrieb verließen, weil für sie angeblich keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten mehr vorhanden waren. Die Nachlässigkeit, mit der auch nach dem Unfall die Fragen des Arbeitsschutzes behandelt wurden, zeigt sich ferner in der mangelnden Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzbelehrungen im Betrieb. Das führte dazu, daß in. den Betriebsabteilungen die Schulungen nur oberflächlich und nicht regelmäßig innerhalb der vom Gesetz bestimmten Zeitabstände durchgeführt wurden und der Angeklagte W. selbst nach dem Inkrafttreten der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 die Arbeiter noch nach der Arbeitsschutzverordnung aus dem Jahre 1951 belehrte. Vom Angeklagten Bö. als dem Leiter des Betriebsteiles Lehesten wurden die Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der gleichen unverantwortlichen Weise behandelt. Das zeigt sich bereits darin, daß in dieser Betriebsabteilung keine gründliche Auswertung der Ur- 664;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente der Parteiund Staats!ührung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten in seinem Dienstbereich.

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