Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 664

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 664 (NJ DDR 1963, S. 664); Auflagen der Kontrollorgane des Arbeitsschutzes zu gewährleisten. Diese Pflicht haben sie fortgesetzt in besonders grober Weise verletzt. Um die volle Tragweite ihrer Pflichtverletzungen richtig zu beurteilen, bedarf es neben der gründlichen Untersuchung der aus den Verstößen im einzelnen für die Bergarbeiter entstandenen Gefahren der zusammenhängenden Würdigung der im Betrieb dadurch hervorgerufenen Situation und deren Auswirkungen. Die in der Betriebsabteilung Schmiedebach festgestellten Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen zeigen die Sorglosigkeit der für die Sicherheit in dieser Betriebsabteilung Verantwortlichen. Zu diesen Verstößen gehören insbesondere die plan- und sicherheitswidrige Gewinnungsweise im Abbau D 34, der Untertageinsatz von Lehrlingen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, und die dem Leiter der Betriebsberufsschule vom Angeklagten L. erteilte Befähigung als Aufsichtsperson im Bergbau, obwohl dieser weder über die dafür erforderlichen theoretischen Kenntnisse noch über praktische Erfahrungen im Bergbau verfügte. Für die Verstöße gegen den Arbeits- und Gesundheitsschutz in der Betriebsabteilung Schmiedebach waren die Angeklagten D. und L. in ihrer damaligen Funktion als Lehrausbilder bzw. Sicherheitsinspektor verantwortlich. Hinsichtlich des Angeklagten D. ist das Urteil nicht mit den Rechtsmitteln angegriffen worden, so daß insoweit eine Änderung des Urteils nicht möglich ist. Die vom Bezirksgericht vertretene Auffassung, die zum Freispruch des Angeklagten D. von der Anklage der fahrlässigen Tötung geführt hat, kann jedoch nicht unwidersprochen bleiben (wird ausgeführt). Auch der Angeklagte L. hätte wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (§§ 230, 222 StGB) verurteilt werden müssen. Er hat als Sicherheitsinspektor den Jahresbetriebsplan der Betriebsabteilung Schmiedebach für das Jahr 1963 mit ausgearbeitet und unterzeichnet. Danach war im Abbau D 34 die rheinische Gewinnungsweise anzuwenden und ins Hangende zu schlitzen. Diese Art des Abbaues war jedoch im Betriebsplan des vergangenen Jahres nicht vorgesehen und von der Bergbehörde Erfurt auch nicht genehmigt worden. Der Abbau D 34 war 1961 vielmehr als thüringischer Abbau angelegt und als solcher betrieben worden. Die im Abbau vorhandenen Klüfte und Verwerfungen führten zu dessen Einstellung noch im Jahre 1961. Entgegen dem Betriebsplan wurde bereits 1962 an Stelle der thüringischen Abbauweise die rheinische angewandt und dazu ins Hangende geschlitzt. Diese Abbaumethode wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen auf Grund der geologischen Struktur und der tektonischen Beschaffenheit des Abbaues nicht genehmigt worden. Der Angeklagte L. hat sich als Sicherheitsinspektor bei der Ausarbeitung des Betriebsplanes nicht davon überzeugt, ob die von ihm mit angeordnete rheinische Gewinnungsweise mit dem Unterschlitzen des Hangenden bereits im Vorjahr von der Bergbehörde genehmigt worden war. Dazu wäre er aber auf Grund seiner Funktion verpflichtet gewesen. Der Angeklagte hat somit der für diesen Abbau unzulässigen Gewinnungsweise zugestimmt, ohne sich wie es seine Pflicht gewesen wäre von den konkreten Bedingungen in diesem Abbau zu überzeugen. Durch diese Pflichtverletzungen hat der Angeklagte das am 10. Januar 1963 im Abbau D 34 eingetretene mehrmalige Ausbrechen größerer Gesteinsmassen, wodurch sechs Bergarbeiter darunter drei Angehörige der Rettungsmannschaft getötet und einer verletzt wurden, mit verursacht. Ungeachtet des schweren Vorwurfs, der sich aus dem Grubenunglück vor allem für die leitenden Funktionäre der Betriebsabteilung Schmiedebach ergab, hätte der vermeidbare Tod von sechs Bergarbeitern für alle Len- kungs- und Aufsichtspersonen im gesamten VEB Schiefergruben Anlaß für die künftige gewissenhafte Beachtung und Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften sein müssen. Für die leitenden Mitarbeiter des Betriebes kam es jetzt in erster Linie darauf an, gemeinsam mit den Bergarbeitern konsequent gegen jede Vernachlässigung des Arbeitsschutzes in allen Betriebsabteilungen anzukämpfen und solchen Meinungen, daß im Bergbau Unfälle unvermeidbar oder Schicksal des einzelnen seien, energisch entgegenzutreten. In erster Linie bedurfte es unter Einbeziehung der Arbeiter in allen Betriebsabteilungen einer gründlichen Auswertung der Unfallursachen. In dieser Hinsicht wurden günstige Voraussetzungen für die weitere Tätigkeit des Leitungskollektivs des VEB Schiefergruben Lehesten in der Aussprache mit Vertretern der Bergbehörde Erfurt und der Arbeitsschutzinspektion Saalfeld am 24. und 31. Januar 1963 geschaffen. Das Handeln aller Lenkungskräfte und Aufsichtspersonen hätte konsequent auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und die gewissenhafte Erfüllung der im Erörterungsprotokoll festgelegten zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen als Mindestforderungen gerichtet werden müssen. Vom Bezirksgericht ist zutreffend darauf hingewiesen worden, daß die grobe Mißachtung der Pflichten zur Einhaltung der ArbeitsschutzSestimmungen bereits beim Betriebsleiter E. begann (wird ausgeführt). Die isolierte Betrachtung des Unfalles vom Januar 1963 durch die Betriebsleitung zeigt sich auch darin, daß der bisher nur im Übertagebau tätig gewesene An ge-* klagte W. als Schichtsteiger untertage eingesetzt wurde. Allen leitenden Funktionären des Betriebes war bekannt, daß der Angeklagte W. zwar über umfangreiche Erfahrungen im Ubertagebau verfügte, nicht aber die fachliche Qualifikation eines Steigers untertage besaß. Mit dem Einsatz des Angeklagten W. als Schichtsteiger untertage handelte der Angeklagte E. gegen das Gesetz. Die Verpflichtung, nur solchen Werktätigen die Leitung von Bereichen mit Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Werktätigen zu übertragen, die ihre Befähigung zur Anleitung und Kontrolle auf dem Gebiete des Gesundheits- und Arbeitsschutzes nachgewiesen haben, ergibt sich aus § 15 der Arbeitsschutz-Verordnung vom 22. September 1962 und aus dem für alle Angeklagten verbindlichen Erörterungsprotokoll zum Jahresbetriebsplan. Das Zurückgreifen auf den Angeklagten W. berührt unmittelbar das Problem der Kaderpolitik im Betrieb. Auch in dieser Hinsicht offenbaren sich weitere Gesetzesverletzungen, deren Wurzeln in der jahrelangen schlechten Kaderarbeit der Werkleitung zu suchen sind. Dafür ist die Tatsache typisch, daß im VEB Schiefergruben keine Absolventen der Bergbauschulen eingestellt wurden, zum anderen aber qualifizierte Bergleute den Betrieb verließen, weil für sie angeblich keine weiteren Entwicklungsmöglichkeiten mehr vorhanden waren. Die Nachlässigkeit, mit der auch nach dem Unfall die Fragen des Arbeitsschutzes behandelt wurden, zeigt sich ferner in der mangelnden Kontrolle der gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzbelehrungen im Betrieb. Das führte dazu, daß in. den Betriebsabteilungen die Schulungen nur oberflächlich und nicht regelmäßig innerhalb der vom Gesetz bestimmten Zeitabstände durchgeführt wurden und der Angeklagte W. selbst nach dem Inkrafttreten der Arbeitsschutzverordnung vom 22. September 1962 die Arbeiter noch nach der Arbeitsschutzverordnung aus dem Jahre 1951 belehrte. Vom Angeklagten Bö. als dem Leiter des Betriebsteiles Lehesten wurden die Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der gleichen unverantwortlichen Weise behandelt. Das zeigt sich bereits darin, daß in dieser Betriebsabteilung keine gründliche Auswertung der Ur- 664;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse. Besondere Bedeutung ist der Qualifizierung der mittleren leitenden Kader, die Schaltstellen für die Um- und Durchsetzung der Aufgabenstellung zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben durch die Linie davon auszu-.gehen, daß die Sammlung von Informationen im Untersuchungshaftvoll-zug zur Auslieferung an imperialistische Geheimdienste und andere Feindeinrichtungen, vor allem der im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen Sozialismus und Imperialismus in ihrer Gesamtheit darauf gerichtet ist, durch die Schaffung ungünstiger äußerer Realisierungsbedingungen die weitere erfolgreiche Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Ordnung und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten. Die politisch verantwortungsbewußte Handhabung dieser strafverfahrensrechtlichen Regelungen gewährleistet optimale Ergebnisse im Kampf gegen den Feind, beispielsweise durch gerichtliche Hauptverhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit, die Nutzung von Beweismaterialien für außenpolitische Aktivitäten oder für publizistische Maßnahmen; zur weiteren Zurückdrangung der Kriminalität, vor allem durch die strafrechtliche Einschätzung von komplizierten Sachverhalten, die Realisierung operativer Überprüfungen und Beweisführungsmaßnahmen sowie durch die Sicherung und Würdigung von Beweismitteln unter-stützt.

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