Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 663

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 663 (NJ DDR 1963, S. 663); diesen Abbau nicht genehmigte Gewinnungsmethode anzuwenden. Als Angehöriger der Prüfungskommission sprach der Angeklagte dem Direktor der Betriebsberufsschule des VEB Schiefergruben Lehesten die Befähigung als Aufsichtsperson zu, ohne diesen ernsthaft und mit der erforderlichen Gründlichkeit überprüft zu haben, wozu er auf Grund seiner Funktion verpflichtet war. Der Angeklagte kontrollierte nur ungenügend die Schulungsarbeit auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes. Er hat weder den Steiger W. noch die anderen im Betriebsteil tätigen Aufsichtspersonen ausreichend angeleitet und sie auch nicht zur strikten Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen angehalten. Er duldete, daß in allen Abbauen ohne Ausbau gearbeitet wurde, und ließ auch die Anlegung eines Bremsberges in einem unzulässigen Neigungsgrad zu. Dem Angeklagten war die Überschreitung der im Erörterungsprotokoll festgelegten Abbaumaße ebenfalls bekannt. Darüber hinaus hat es der Angeklagte unterlassen, ständig zu überprüfen, ob in den Abbauen jeweils ein qualifizierter Hauer mit eingesetzt war. Für diese Verstöße gegen die Grubensicherheit in der Betriebsabteilung Lehesten sind weiterhin die leitenden Funktionäre dieser Betriebsabteilung in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich verantwortlich. Sie begannen beim Angeklagten Bö., dem Leiter der Betriebsabteilung. Obwohl der Angeklagte als Bergingenieur mit einer mehrjährigen Bergbauerfahrung ernste Bedenken gegen den Einsatz des Angeklagten W. als Schichtsteiger untertage hatte, fand er sich damit ab, als seine Bemühungen, an Stelle des W. einen qualifizierteren Steiger zu erhalten, erfolglos geblieben !waren. Er überließ die Einweisung und Anleitung des Angeklagten W. allein dem Fahrsteiger, dem Angeklagten Lu. Dieser hat ebenso wie der Angeklagte W. als Schichtsteiger täglich die Abbaue befahren. Ihm war schon dadurch der sicherheitswidrige Zustand der Grube bekannt. Er ist gemeinsam mit dem Angeklagten W. insbesondere für die sicherheits- und vorschriftswidrige erneute Besetzung stehengebliebener Bohrlochpfeifen und für den sicherheitswidrigen Zustand im Abbau 15 verantwortlich, in dem sich am 25. März 1963 ein Grubenunfall ereignete, bei dem abermals drei Bergarbeiter getötet und einer schwer verletzt wurden. Der Abbau 15 wurde in rheinischer Gewinnungsmethode schwebend bis auf wenige Meter unterhalb eines alten, wieder verkippten Tagebaues aufgefahren. Die Stöße wurden durch ausgeprägte Klüfte begrenzt. Eine weitere Kluft befand sich in der Mitte des Abbaues. Diese Klüfte waren wasserführend, was auf eine geringe Bindekraft zum angrenzenden Gebirge schließen ließ. Im Abbau 15 ist am 21. März 1963 geschossen worden, wobei der erhoffte Erfolg nicht eintrat. Durch das Schießen wurde lediglich die Firste aufgerissen, ohne daß Gesteinspartien gewonnen werden konnten. Nach dem Schießen erteilte der Angeklagte Lu. dem Junghauer H. die Weisung, unter der angerissenen und noch hängenden Gesteinspartie ein senkrechtes Bohrloch anzubringen. H. wurde vom Schießhauer He. vor dieser Arbeit gewarnt, da dieser die damit verbundene Gefahr erkannte. Bei Schichtende am 22. März wurde erneut geschossen. Am 23. März stellte die Abbaubesatzung fest, daß die abgegebenen Schüsse am Nordoststoß von Erfolg waren. Diese Gesteinspartie hatte sich gelöst und konnte hereingewonnen werden. Nachdem die Beräumarbeiten im Nordostteil beendet waren, wurde der Abbau für sicher gehalten. Am 25. März wurde von der Abbaubesatzung versucht, die Gesteinspartien am Südweststoß hereinzugewinnen. Daran beteiligte sich auch der an diesem Tag nach einer lOtägigen Krankheit in den Betrieb zurückgekehrte Schießhauer Be. Die Versuche, den späteren Unfallbrocken zu lösen, waren ohne Erfolg. Gegen 8 Uhr erschien der Angeklagte W. im Abbau, der sich die Firste ansah und die Abbaubesatzung beauftragte, von der entgegengesetzten Seite her mit der Beräumung der Firste zu beginnen. Er war der Auffassung, daß, solange nicht an diesem Brocken gearbeitet würde, keine Gefahr für die Besatzung bestand. Er hatte vor, den Brocken gemeinsam mit dem Angeklagten Lu. herein- zugewinnen. Der Angeklagte W. wurde dann abberufen. Kurze Zeit darauf machte sich die Abbaubesatzung erneut am Südweststoß zu schaffen. Das ergibt sich daraus, daß das gesamte Gezähe nach dort gebracht worden war. Kurz vor dem Unfall sind auch vom Nachbarabbau Bohrhammergeräusche an derUnfallstelle wahrgenommen worden, deren Klang auf eine Firstbohrung schließen ließ. Gegen 9.30 Uhr löste sich der Brocken und begrub die Abbaubesatzurig unter sich. Die eingeleiteten Bergungsmaßnahmen wurden dadurch verzögert, daß von der Rettungsmannschaft im Interesse ihrer eigenen Sicherheit und unter Beachtung der Lehren des Grubenunfalles von Schmiedebach umfangreiche Beräumungsarbeiten vorgenommen werden mußten. So wurden vorerst 15 Tonnen Gestein beräumt. Um zum Unfallort zu gelangen, war Ausbau notwendig, der in Form einer Gasse eingebracht wurde. Nach dieser Havarie wurde die Grubensicherheit im gesamten VEB Schiefergruben durch die Bergbehörde Erfurt erneut überprüft mit dem Ergebnis, daß lediglich in fünf von insgesamt 37 überprüften Abbauen die Arbeiten fortgesetzt werden konnten. In 29 Abbauen durfte erst nach Erfüllung der von der Bergbehörde Erfurt zur Sicherheit der Bergarbeiter erteilten Auflagen weitergearbeitet werden, während drei Abbaue darunter auch der Abbau 15 völlig eingestellt wurden. Gegen das Urteil haben der Staatsanwalt des Bezirks Gera soweit es die Angeklagten L., Bö., Lu. und W. betrifft Protest und die Angeklagten B. und Bö. Berufung eingelegt. Der Prqtest hatte teilweise, die Berufungen hatten keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, daß im VEB Schiefergruben Lehesten bereits bis zum ersten schweren Unfall vom 10. Januar 1963, der zur Tötung von sechs Bergarbeitern führte, den Fragen des Arbeitsschutzes von allen dafür verantwortlichen Funktionären nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen worden ist. Die dadurch geschaffene Atmosphäre der Sorglosigkeit und Nachlässigkeit in der Grubensicherheit ist der Ausdruck dafür, daß der Gesundheitsund Arbeitsschutz lediglich als untergeordnete technische Angelegenheit betrachtet wurde. Das führte dazu, daß auch die Bergarbeiter selbst mitunter in einer völlig sicherheitswidrigen Abbauweise keine Gefahr mehr erkannten. Die leitenden Funktionäre des VEB Schief ergruben Lehesten und seiner Betriebsabteilungen haben nicht beachtet, daß der Gesundheits- und Arbeitsschutz ein untrennbarer Bestandteil der sozialistischen Organisation der gesellschaftlichen Arbeit ist. Der Staat verwirklicht die allseitige Sorge um den Menschen unter anderem durch die ständige Erweiterung der Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Werktätigen im Betrieb. Die strikte Einhaltung der Bestimmungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ist zugleich eine der Voraussetzungen für die Verwirklichung des auf dem VI. Parteitag der SED beschlossenen Programms des Sozialismus, das die ständige Steigerung der Arbeitsproduktivität auf der Grundlage der fortgeschrittensten Wissenschaft und Technik, die volle Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Werktätigen und die Verbesserung der materiellen und kulturellen Lebensbedingungen der Bevölkerung zum Inhalt hat. Durch einen wirkungsvollen Arbeitsschutz wird es immer besser möglich, die Werktätigen vor Arbeitsunfällen zu schützen, Gefahren am Arbeitsplatz zu beseitigen und die Arbeit zu erleichtern. Die Verbesserung des Arbeitsschutzes erfordert ein erhöhtes Verantwortungsbewußtsein aller Leiter, eine aktive Mitwirkung der Gewerkschaften und aller Werktätigen. Die Angeklagten waren gemäß § 8 GBA, §§ 8 und 18 ASchVO verpflichtet, in' ihrem Verantwortungsbereich ständig die Arbeitssicherheit der Werktätigen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und den 663;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 663 (NJ DDR 1963, S. 663) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 663 (NJ DDR 1963, S. 663)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. sich individuell zu betätigen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Die Gewährung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten für Verhaftete, vor allem aber ihr Umfang und die Modalitäten, sind wesentlich von der disziplinierten Einhaltung und Durchsetzung der Konspiration und Sicherheit der in der täglichen operativen Arbeit wie realisiert werden müssen. Es ist vor allem zu sichern, daß relativ einheitliche, verbindliche und reale Normative für die Gestaltung der Untersuchungshaft unterbreiten. Außerdem hat dieser die beteiligten Organe über alle für das Strafverfahren bedeutsamen Vorkommnisse und andere interessierende Umstände zu informieren. Soweit zu einigen Anforoerungen, die sich aus den Widersprüchen zwischen den imperialistischen Staaten und Monopolen sowie den verschiedensten reaktionären Institutionen, Gruppierungen und Einzelpersonen ergeben. Sie beinhalten vor allem Auseinandersetzungen um die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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