Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 662

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 662 (NJ DDR 1963, S. 662); haft die ihm obliegenden Pflichten, zu deren Einhaltung er nach dem Gesetz auf Grund objektiver Umstände oder seiner gesellschaftlichen Stellung verpflichtet war, verletzt und dadurch für die Gesellschaft oder für einzelne Menschen nachteilige Folgen herbeigeführt hat. Der ursächliche Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und deren Folgen kann nicht deshalb verneint werden, weil außer den festgestellten Pflichtverletzungen noch weitere Ursachen zum Erfolg beigetragen haben. 5. Mangelnde erforderliche Qualifikation, relativ kurze Dauer der ausgeübten Tätigkeit und die daraus resultierende Unüberblickbarkeit der begangenen Pflichtverletzungen befreien zwar nicht von der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, müssen jedoch bei der Beurteilung des Grades der Schuld Berücksichtigung finden und rechtfertigen im Zusammenhang mit dem sonstigen Verhalten eines Angeklagten vor und nach Begehung der Tat die Anwendung des § 1 StEG. OG, Urt. vom 20. September 1963 - 2 Ust 14/63. In diesem Verfahren hatten sich der ehemalige Werkleiter E., der technische Leiter B. und der Sicherheitsinspektor L. des VEB Schiefergruben Lehesten, der Leiter der Betriebsabteilung Lehesten, Bö., der Fahrsteiger Lu., der Schichtsteiger W. und der Lehrausbilder in der Betriebsabteilung Schmiedebach, D., wegen fortgesetzter Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen und zum Teil wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu verantworten. Das Bezirksgericht Gera hat die Angeklagten am 18. Juli 1963 zu bedingten Gefängnisstrafen verurteilt. Von der Anklage der fahrlässigen Tötung hat es die Angeklagten Lu., Bö. und W. freigesprochen. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegt im wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Nach einem mehrjährigen, ständigen Rückgang im Unfallgeschehen ereignete sich am 10. Januar 1963 in der Betriebsabteilung Schmiedebach des VEB Schiefergruben Lehesten (Thüringen) ein schwerer Grubenunfall. Im Abbau D 34 brachen während der Gewinnungsarbeiten nach vorangegangenem Schießen größere Gesteinsmassen aus der Firste aus, die den Lehrausbilder F. und zwei Lehrlinge unter sich begruben. Während der Bergungsarbeiten durch den Grubenrettungsdienst brach erneut Gebirge herein, wodurch drei Angehörige des Rettungsdienstes getötet und einer schwer verletzt wurden. Ursächlich für diese Firstfälle war die plan- und sicherheitswidrige Gewinnungsweise im Abbau. So wurde entgegen der im Betriebsplan auf Grund der ungünstigen tektonischen Verhältnisse im Abbau D 34 festgelegten thüringischen Abbaumethode bei der von der Sohle nach unten und ohne Versatz abgebaut wird nach der rheinischen Gewinnungsmethode gearbeitet und der Stein blattweise aus der Firste entnommen. Durch das sicherheitswidrige Unterschlitzen des Hangenden war den Gesteinspartien der Halt genommen, die begünstigt durch die im Abbau vorhandenen Klüfte und Verwerfungen sowie unfachmännisch durchgeführte Schießarbeiten ausbrachen und zum Firstfall führten. Für die Sicherheit im Abbau D 34 war der in dieser Strafsache rechtskräftig verurteilte Lehrausbilder D. mit verantwortlich, der nicht nur die plan- und sicherheitswidrige Gewinnungsweise im Abbau, sondern auch den Untertageeinsatz von Lehrlingen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, duldete. Nach dieser Havarie wurden in einer gemeinsamen Beratung am 24. und 31. Januar 1963 von Vertretern der Bergbehörde Erfurt, der Arbeitsschutzinspektion Saalfeld, dem Leitungskollektiv des VEB Schiefergruben Lehesten und den Leitern der Betriebsabteilungen Maßnahmen zur Erhöhung der Grubensicherheit beschlossen und im Protokoll über die Erörterungen des Jahresbetriebsplanes 1963 festgelegt (Erörterungsprotokoll). In Auswertung der Unfallursachen im Abbau D 34 wurde dabei auf die strikte Einhaltung der beschlossenen Maßnahmen als Mindestforderungen für die Grubensicherheit hingewiesen. Das Erörterungsprotokoll als neue verbindliche Arbeitsgrundlage wurde am 13. Februar 1963 von der Bergbehörde Erfurt bestätigt. Trotz der schweren Folgen des Grubenunfalles am 10. Januar, der sich daraus ergebenden ernsten Lehren sowie der im Verlaufe der Untersuchung des Unglücks festgestellten weiteren Mängel auf dem Gebiete der Grubensicherheit haben sich die in diesem Verfahren angeklagten leitenden Funktionäre des VEB Schiefergruben und der Betriebsabteilung Lehesten nicht an die Sicherheitsvorschriften und an die verbindlichen zusätzlichen Weisungen im Erörterungsprotokoll gehalten. Die Mißachtung der dem Schutz von Leben und Gesundheit der Bergarbeiter dienenden Bestimmungen begann beim Leiter des VEB Schiefergruben Lehesten, dem Angeklagten E. Seine Pflichtverletzungen bestehen darin, daß er es unterließ, in den Werkleiterbesprechungen auf die Bedeutung und die Aufgaben des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie die Notwendigkeit der strikten Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und die Kontrolle darüber auszuüben. Er ließ sich über die Grubensicherheit weder vom Sicherheitsinspektor, dem Angeklagten L., noch vom technischen Leiter, dem Angeklagten B., berichten und duldete, daß die Schulungen nur mangelhaft und nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschri ebenen Zeitabstände durchgeführt wurden. E. zog nach der Havarie in Schmiedebach den Steiger S. von der Betriebsabteilung Lehesten ab und setzte an dessen Stelle den bisher nur übertage tätig gewesenen Angeklagten W. als Schichtsteiger untertage ein. W. war bergmännisch nicht ausgebildet und besaß keine Erfahrungen im Untertagebergbau. Der Angeklagte B. als technischer Leiter des VEB Schiefergruben galt als der Fachmann im Betrieb. Er war für die Überwachung der Grubensicherheit in den einzelnen Betriebsabteilungen verantwortlich. Er duldete, daß auch nach dem Grubenunglück von Schmiedebach in den Abbauen der Betriebsabteilungen ohne Ausbau weitergearbeitet wurde. Er ließ ferner die Belegung des Abbaus 15 in der Betriebsabteilung Lehesten zu, obwohl ein den Sicherheitsvorschriften entsprechender zweiter Zugang in diesem Abbau nicht vorhanden war. Der Angeklagte hatte auch Kenntnis vom ungenügenden Profil des Fahrtrums im gleichen Abbau, dessen Ausmaße ein Befahren mit angelegtem Gasschutzgerät nicht zuließen. Obwohl er gemeinsam mit dem Leitungskollektiv der Betriebsabteilung Lehesten bei der Bergbehörde Erfurt um eine Sonderregelung in der Abbaubewetterung nachgesucht hatte, unterließ der Angeklagte in der Folgezeit die Kontrolle über die Einhaltung der von der Bergbehörde mit der Ausnahmegenehmigung gleichzeitig erteilten Auflage, vor Beginn der ersten Schicht jeweils die Wetter auf CO-Gehalt zu untersuchen. Das führte dazu, daß in der Betriebsabteilung Lehesten zwar unter der Ausnahmeregelung hinsichtlich der Bewetterung gearbeitet wurde, nicht aber die Wetter auf CO-Freiheit untersucht wurden. Dem Angeklagten war auch bekannt, daß in der Betriebsabteilung Lehesten die im Erörterungsprotokoll genau festgelegten Abbaumaße für den rheinischen Abbau und den rheinischen Langkammerabbau überschritten und im Abbau 15 an Stelle der im Betriebsplan festgelegten thüringischen Abbaumethode nach der rheinischen Gewinnungsmethode gearbeitet wurde. Der Angeklagte L. hat als Sicherheitsinspektor nicht nur die vorerwähnten Verstöße gegen die Arbeitsschutzbestimmungen geduldet, sondern darüber hinaus weitere Pflichtverletzungen begangen. Sie bestehen darin, daß er die im Betriebsplan enthaltenen Aufgaben, insbesondere deren sicherheitstechnische Seite, nicht genügend beachtete bzw. deren Einhaltung nicht überwachte. Durch seine oberflächliche Arbeitsweise war es den für den Abbau D 34 im Betriebsteil Schmiedebach verantwortlichen Aufsichtspersonen möglich, an Stelle der im Plan festgelegten eine andere, für 662;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels. Die vom Feind angewandten Mittel und Methoden. Die Zielgruppen des Feindes. Das Ziel der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels angefallenen Bürger intensive Kontakte und ein großer Teil Verbindungen zu Personen unterhielten, die ausgeschleust und ausgewiesen wurden legal in das nichtsozialistische Ausland bestünden. Diese Haltungen führten bei einer Reihe der untersuchten Bürger mit zur spätereri Herausbildung und Verfestigung einer feindlich-negativen Einstellung zu den verfassungsmäßigen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der angegriffen werden bzw, gegen sie aufgewiegelt wird. Diese ind konkret, detailliert und unverwechselbar zu bezeichnen und zum Gegenstand dee Beweisführungsprozesses zu machen. Im Zusammenhang mit der Entstehung, Bewegung und Lösung von sozialen Widersprüchen in der entwickelten sozialistischen Gesellschaft auftretende sozial-negative Wirkungen führen nicht automatisch zu gesellschaftlichen Konflikten, zur Entstehung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die empirischen Untersuchungen im Rahmen der Forschungsarbeit bestätigen, daß im Zusammenhang mit dem gezielten subversiven Hineinwirken des imperialistischen Herrschaftssystems der und Westberlins in die bei der Erzeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Ausgehend von- der Analyse der grundlegenden Ziele der Strategie des Imperialismus ist das Aufklärer, der konkreten strategischen und taktischen Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitwegen sowie zur sicheren und vertragsgerechten Abwicklung des Transitverkehrs.

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