Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 657

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 657 (NJ DDR 1963, S. 657); müssen selbst entscheiden, wie viele Mitarbeiter in ihrem Organ zur Förderung und Lenkung der Neuererbewegung und zur Leitung des Patent-, Muster- und Zeichenwesens erforderlich sind. Die Teilnahme der Werktätigen an der Förderung und Lenkung der Neuererbewegung Die NVO verpflichtet die Leiter, die Teilnahme der Werktätigen an der Förderung und Lenkung der Neuererbewegung zu sichern (§ 4 Abs. 1 NVO). Zu diesem Zweck sind als beratende Organe in den Betrieben die Arbeitsgruppe Neuererwesen beim Betriebskomitee Neue Technik (soweit zweckmäßig: an deren Stelle in Großbetrieben ein Neuererrat) und die Neuererbrigaden in den Meisterbereichen oder Abteilungen zu bilden (§ 6 Abs. 1 NVO). Diese Organe beraten die Leiter in allen grundsätzlichen und wichtigen Einzelfragen der Neuererbewegung. Insbesondere beurteilen sie die im Betrieb eingereichten und die dem Betrieb übersandten Neuerungen auf Anwendbarkeit und empfehlen dem Leiter die Annahme oder Ablehnung sowie die zur Durchsetzung von Neuerungen erforderlichen Maßnahmen. Über diese durch die Mitarbeit der Neuerer in den beratenden Organen erfolgende Mitwirkung an der Förderung und Lenkung der Neuererbewegung hinaus erweist sich die Neuerertätigkeit überhaupt als eine Form der Mitwirkung der Werktätigen an der Planung und Leitung der Volkswirtschaft. Diese aktive Rolle der Werktätigen findet auch durch die erstmalig in der Neuererverordnung festgelegten Rechte und Pflichten der Neuerer ihre rechtliche Gestaltung (§ 3 NVO). So ist z. B. die Mitwirkung an der Planung der Aufgaben für die Neuerer und an der Durchsetzung ihrer Neuerungen Ausdruck der Teilnahme der Werktätigen an der Planung und Durchsetzung des wissenschaftlich-technischen Fortschritts. Neu sind auch die im § 5 NVO geregelten Rechte der gesellschaftlichen Organisationen und die Pflicht der Leiter, alle grundsätzlichen Fragen der Neuererbewegung mit der Leitung der Betriebsparteiorganisation und den Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen zu beraten. Zu einer wissenschaftlichen Führungstätigkeit gehört die thematische Planung technisch - ökonomischer Schwerpunktaufgaben für die Neuerer. In der Neuerer-verordnung ist daher festgelegt, daß in den Betrieben und für die Bereiche der den Betrieben unmittelbar übergeordneten Organe jeweils ein Plan der Aufgaben für die Neuerer auszuarbeiten ist (§ 8 und § 20 Ziff. 1 NVO). Dieser Plan ist Bestandteil des Planes Neue Technik. Er ist damit Gegenstand der Plandiskussion, der Planverteidigung und unterliegt der Plankontrolle sowie der Planabrechnung. Die Leiter sind verpflichtet, vor allem mit sozialistischen Kollektiven Neuerervereinbarungen abzuschließen (§ 9 NVO). Die Neuerervereinbarung ermöglicht es, zum vereinbarten Termin Lösungen zu erhalten, die der Betrieb dringend benötigt. Mit Abschluß einer Neuerervereinbarung wird die Übernahme der Aufgabe, die technisch-schöpferische Arbeit zur Lösung und die Realisierung der Neuerung rechtlich gestaltet. Während die anderen Normen des Neuererrechts überwiegend erst mit oder nach Einreichung einer Neuerung zu wirken beginnen, erfaßt die Neuerervereinbarung also den gesamten Prozeß der Neuerertätigkeit von der Übertragung der Aufgabe an bis zur Realisierung der als Vorschlag oder Erfindung unterbreiteten Lösung. Von besonderer Bedeutung, vor allem für die schnelle und umfassende Anwendung der Neuerungen ist der gern. § 16 Abs. 2 NVO mögliche Abschluß von Realisierungsvereinbarungen. Neu ist auch die im gesellschaftlichen und im persönlichen Interesse der Werk- tätigen getroffene Festlegung,- daß mit der Realisierung von Neuerungen neue, technisch begründete Normen, insbesondere neue Arbeitsnormen und Materialverbrauchsnormen, einzuführen sind (§ 16 Abs. 3 NVO). Die Verbreitung der Neuerungen Um einen optimalen Nutzeffekt der Neuererleistungen zu erzielen, ist eine umfassende Verbreitung aller Neuerungen mit überbetrieblichem Charakter notwendig. Der Anteil des Nutzens aus der Benutzung überbetrieblicher Neuerervorschläge am Gesamtnutzen von nur 7,27% im Jahre 1962 und 7,85% im 1. Halbjahr 1963 entspricht keinesfalls der tatsächlichen Benutzungsfähigkeit der Neuerervorschläge, deren Qualität vor allem mit der Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit ständig wächst. Die Neuererverordnung regelt die grundlegenden Aufgaben der Leiter und ihrer Organe zur Verbesserung der überbetrieblichen Verbreitung und umfassenden Benutzung der Neuerungen (§§ 17 und 19 NVO). Die Betriebsleiter sind dafür verantwortlich, daß Neuerungen mit überbetrieblichem Charakter dem fachlich zuständigen Organ zugeleitet werden. Danach sind z. B. in einem Textilbetrieb solche Vorschläge, die eine Textilmaschine betreffen, nicht der eigenen WB, sondern der WB Textilmaschinenbau zu übersenden. Die WB erhalten also die Neuerungen mit überbetrieblichem Charakter in ihrer Eigenschaft als fachlich zuständige Organe. Die Leiter dieser Organe organisieren die umfassende Verbreitung dieser Neuerungen. Die Methoden der Verbreitung sind die Information, die Empfehlung und die obligatorische Einführung. Kurze Informationen erhalten alle Betriebe, Institutionen und andere Bereiche der Volkswirtschaft, in denen eine Neuerung anwendbar sein könnte. Die Informationen sollen dem Empfänger eine Grobeinschätzung der Anwendungsmöglichkeiten ermöglichen. Volkswirtschaftlich wertvolle Neuerungen werden den Betrieben und anderen Bereichen zur Anwendung empfohlen, wenn zu erwarten ist, daß die Bedingungen dafür gegeben sind. Zur Empfehlung gehören die erforderlichen technischen, technologischen und ökonomischen Unterlagen. Die wichtigste Methode zur Durchsetzung von Neuerungen ist deren obligatorische Einführung. Sie erfolgt durch Aufnahme in den Plan der obligatorischen Einführung von Erfindungen, Neuerermethoden und Neuerervorschlägen, der ein Teil des Planes Neue Technik der WB ist. Eine wichtige Regelung enthält auch § 19 Abs. 4 NVO. Danach können die Leiter der den Betrieben übergeordneten Organe (einschließlich der zentralen Organe des Staatsapparates) zur schnellen und umfassenden Einführung vor allem bedeutsamer Neuerungen Neuerer und andere befähigte Werktätige als Neuererinstrukteure einsetzen. Sie werden unter Weiterzahlung des Durchschnittsverdienstes zeitweise von der arbeits-vertra glich vereinbarten Tätigkeit freigestellt und unterstützen andere Betriebe durch praktische Vorführungen, Konsultationen usw. bei der Einführung sowie bei der Qualifizierung der Werktätigen, die die Neuerungen anwenden sollen. Neues Vergütungssystem Mit der Neuererverordnung und ihrer 1. Durchführungsbestimmung vom 31. Juli 1963 (GBl. II S. 536) wurde auch das Vergütungssystem für Neuerungen verändert. Danach gibt es z. B. keine unterschiedliche Vergütungshöhe für Produktionsrationalisierungen und technische Vervollkommnungen mehr. Die Vergütung für Neuerervorschläge und Neuerermethoden erfolgt einheitlich auf der Grundlage des errechneten oder geschätzten Nutzens eines Benutzungsjahres (§ 27 NVO). Läßt sich der Nutzen nicht errechnen und nicht mit 657;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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