Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 653

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 653 (NJ DDR 1963, S. 653); Rechtspflegeerlasses erwähnt, wonach unter Einbeziehung der Werktätigen die Ursachen und Bedingungen einer Straftat zu erforschen und mit Hilfe des gesamten Kollektivs zu beseitigen sind. Auch der Wunsch des Werkleiters, die Verhandlung im Betrieb durchzuführen, wurde mitgeteilt. Nach den vom Werkleiter eingeleiteten Maßnahmen gab es im Betrieb Werktätige, die als Schuldigen für diese richtigen und notwendigen Maßnahmen den Arbeiter Sch. verantwortlich machen wollten. Er wurde als Denunziant bezeichnet, weil er gegenüber den Sicherheitsorganen erklärt hatte, „daß im Betrieb noch mehr stehlen“. Diese Tatsachen wurden dem Staatsanwalt nach der Anklage bekannt und deshalb in der Beschwerde mit angeführt. Der Beschwerde wurde vom Kreisgericht nicht abgeholfen. Der Richter machte sich auch nicht die Mühe, im Betrieb selbst die Probleme kennenzulernen. Durch Beschluß vom 18. Juli 1963 wurde vom Bezirksgericht die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Der Senat des Bezirksgerichts setzte sich in seiner Begründung nur damit auseinander, ob die Übergabe der geringfügigen Strafsache der Gesetzlichkeit entsprach. Er führte aus, daß gern. § 174 a StPO geringfügige, in der Regel erstmalig begangene Straftaten der Konfliktkommission zu übergeben seien. Die Tatsache, daß der Beschuldigte sich bereits 1961 vor der Konfliktkommission seines Betriebes wegen Diebstahls verantworten mußte, schließe eine erneute Verhandlung vor der Konfliktkommission nicht aus. Der Täter habe in der verflossenen Zeit eine positive Entwicklung genommen. Das Wesen und die Aufgabe der Konfliktkommissionen werde von der Staatsanwaltschaft verkannt. Zweckmäßigkeitserwägungen müßten hierbei ausschei-den. Es könne auch nach einer Konfliktkommissionsberatung ein entsprechendes Forum organisiert werden. Der Vorwurf, das Kreisgericht habe formal und dogmatisch entschieden, treffe nicht zu. Am 23. Juli 1963 wurde im Kreisgericht die Verhandlung gegen Sch. durchgeführt. Vom Betrieb nahmen der Meister, der Vorsitzende der Konfliktkommission und zwei weitere Werktätige an der Verhandlung teil. Der Staatsanwalt beantragte drei Monate Gefängnis, das Urteil lautete drei Monate Gefängnis bedingt. In der Verhandlung brachte der Vorsitzende der Konfliktkommission zum Ausdruck: „Wir dachten, daß die Strafsache gegen Sch. mit dem Beschuldigten B. zusammen jm Betrieb verhandelt würde. Der Betrieb ist auch der Meinung, daß eine unbedingte Strafe für den Angeklagten Sch. ausgesprochen wird, weil die erneute Tat in der Bewährungszeit geschah und kurz nach der anderen strafbaren Handlung, nämlich dem Sittlichkeitsverbrechen.“ Auch andere Werktätige erklärten nach der Verhandlung, daß es richtiger gewesen wäre, die Verhandlung im Betrieb durchzuführen. Diese Äußerungen beweisen, daß mit der Ablehnung der Verhandlung im Betrieb das Kreisgericht eine entscheidende Möglichkeit außer acht ließ, alle Werktätigen dieses Betriebes zum Kampf gegen Rechtsverletzungen zu mobilisieren. Auch das Bezirksgericht ist seiner Verantwortung bei der Leitung der Rechtsprechung der Kreisgerichte nicht gerecht geworden. Die Zurückweisung der Beschwerde durch den Senat hat nicht dazu beigetragen, das Kreisgericht anzuleiten, entsprechend den Grundsätzen des Rechtspflegeerlasses eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit seiner Rechtsprechung anzustreben. Aus der Beschwerde war klar zu erkennen, daß sich im Betrieb Personen am Volkseigentum bereichern und daß der Schutz des sozialistischen Eigentums ungenügend organisiert ist. Obwohl in der Beschwerde erneut begründet wurde. weshalb die Verhandlung nach Arbeitsschluß im Betrieb durchgeführt werden sollte, wurde das Kreisgericht nicht auf die Wirksamkeit solcher Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit hingewiesen. In der Zurückweisung der Beschwerde heißt es dagegen: „Sämtliche von der Staatsanwaltschaft zur Begründung der Notwendigkeit einer Gerichtsverhandlung angeführten Aufgaben können auch und vor allem im vorliegenden Fall von der Konfliktkommission gelöst werden.“ Der Senat hat unberücksichtigt gelassen, daß mit der Trennung der Strafsachen gegen Sch. und B. durch das Kreisgericht der Kampf gegen Rechtsverletzungen im VEB T. erschwert und die Einbeziehung der Werktätigen in diesem Kampf mißachtet wurde. Der Beschluß des Bezirksgerichts geht am Problem vorbei, weil er sich in erster Linie mit der Übergabe an die Konfliktkommission auseinandersetzt, ohne das Hauptproblem zu berühren, wie mit Hilfe des sozialistischen Rechts im Betrieb der Kampf gegen Schlendrian und Diebstahl zu führen ist. Sicherlich kann man von den Richtern eines Senats nicht verlangen, daß sie bei jeder Beschwerde an Ort und Stelle die Situation erforschen. Im konkreten Fall wäre es aber richtig gewesen, wenn ein Richter des Senats den VEB T., der nur 10 Minuten vom Bezirksgericht entfernt liegt, auf gesucht hätte; vielleicht hätte auch schon ein Telefonanruf oder ein Gespräch mit dem Werkleiter oder dem Konfliktkommissions-Vorsitzenden genügt, um die im Betrieb bestehenden Probleme zu erkennen. Dann wäre es nicht zu der unbefriedigenden Entscheidung des Senats gekommen. Zur Unabhängigkeit der Richter In diesem Zusammenhang muß noch auf das Prinzip der richterlichen Unabhängigkeit eingegangen werden, weil es in der Ablehnung der Beschwerde durch das Bezirksgericht eine Rolle spielt. Richtig wurde vom Senat hervorgehoben, daß der Richter bei seiner Entscheidung nicht vorher den Staatsanwalt konsultieren müsse. Im konkreten Fall kann aber die Bemerkung in der Beschwerde nicht so auf gef aßt werden, als ob sie die richterliche Unabhängigkeit verletze. Mit Recht wies Toeplitz2 darauf hin, daß es mit der richterlichen Unabhängigkeit durchaus nicht im Widerspruch steht, wenn ein Richter vor der Entscheidung prinzipielle Rechtsfragen im Richterkollektiv zur Diskussion stellt. Denn solche Gespräche vermitteln dem Richter neue Argumente, vertiefen und bereichern sein Wissen um die Problematik der Sache, gleichgültig, ob er von den an ihn herangetragenen Argumenten überzeugt wird oder nicht. Wenn auch weder eine einzelne Ansicht noch die Meinung des Kollektivs die Verantwortung des Richters für die von ihm zu treffende Entscheidung mindert, so erweitert der Meinungsaustausch doch das Blickfeld des Richters und verhilft ihm zu größerer Klarheit als Voraussetzung für seine freie Entscheidung. Warum sollte der Richter nicht auch mit dem Staatsanwalt vor der Entscheidung über die Anberaumung einer Verhandlung im Betrieb einen Meinungsaustausch führen? Denn schließlich sind dem Staatsanwalt durch die Ermittlungshandlungen die betrieblichen Zusammenhänge besser bekannt als dem Richter. Das schließt nicht aus, daß der Staatsanwalt verpflichtet ist, bereits in der Anklage alle notwendigen Momente für die Durchführung einer Verhandlung im Betrieb konkret und exakt schriftlich darzulegen. Sicherlich kann man sich an dem Wort „Konsultation“ in der Beschwerde stören. Der Inhalt ergibt aber, daß 2 NJ 1963 S. 34. * 653;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 653 (NJ DDR 1963, S. 653) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 653 (NJ DDR 1963, S. 653)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit anderen operativen wurden die Ermittlungen zum. Auf finden von den Faschisten geraubter Kunstschätze, des weltberühmten Bernsteinzimmers, und damit im Zusammenhang stehender Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von und Aberkennung der staatsbürgerlichen Rechte für Oahre. Die Angeklagten waren im Herbst Lodz arbeitsteilig durch ihren.

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