Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 651

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 651 (NJ DDR 1963, S. 651); den Angeklagten. Nach § 76 Abs. 3 StPO kann er zwar auf die Bestellung eines Verteidigers verzichten und seine Verteidigung allein wahrnehmen; anders verhält es sich aber mit dem gesellschaftlichen Verteidiger. Er verteidigt nicht im Namen des Angeklagten, sondern übt in Ausführung eines gesellschaftlichen Auftrages die gesellschaftliche Verteidigung aus. Über die Rechte der gesellschaftlichen Organe oder Kollektive kann der Angeklagte-nicht verfügen. Folglich hat die Ablehnung eines gesellschaftlichen Verteidigers durch den Angeklagten keine Wirkung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ablehnung des gesellschaftlichen Anklägers. Es sollte allerdings vermieden werden, Personen als gesellschaftliche Ankläger zu beauftragen und zuzulassen, die mit dem Angeklagten persönlich verfeindet, bzw. gesellschaftliche Verteidiger, die mit ihm verwandt sind. Die Ablehnung der Zulassung kommt z. B. dann in Frage, wenn der Antrag von einem dazu nicht berechtigten Organ oder Kollektiv gestellt wurde, die Bedeutung der Sache die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers oder gesellschaftlichen Verteidigers nicht erfordert oder das antragstellende gesellschaftliche Kollektiv oder Organ bei der Einschätzung der Tat und der Persönlichkeit des Täters von grundsätzlich falschen Voraussetzungen ausgeht. So ist es vorgekommen, daß das Kollektiv des Angeklagten diesen aus falsch verstandener Kameradschaft um jeden Preis „herausreißen“ wollte. Beim Kreisgericht Leipzig Süd-West stellte der Staatsanwalt unzulässigerweise den Antrag, den Sicherheitsinspektor des Betriebes als gesellschaftlichen Ankläger und den Bereichsleiter als gesellschaftlichen Verteidiger zuzulassen. Die Zulassung wurde nach gründlicher Beratung zu Recht abgelehnt. Der Bereichsleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte des Angeklagten, und bei der vorliegenden Straftat des Angeklagten bestand der Verdacht auf Pflichtverletzungen auch durch den Bereichsleiter. Der gesellschaftliche Ankläger war von keinem antragsberechtigten Kollektiv beauftragt worden. Der die Zulassung ablehnende Beschluß sollte, insbesondere wenn er vor der Hauptverhandlung ergeht, mit dem antragstellenden gesellschaftlichen Organ oder Kollektiv ausgewertet werden. Eine bloße Übersendung des Beschlusses reicht u. E. nicht aus. Jede formale Arbeitsweise kann die Bereitschaft des Kollektivs negativ beeinflussen. Zur Unterstützung des gesellschaftlichen Anklägers und Verteidigers Der gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger ist durch das Gericht, den Staatsanwalt und auch durch das Untersuchungsorgan bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dabei darf aber nicht verkannt werden, daß gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger auf Grund ihres gesellschaftlichen Auftrags und zu dessen Verwirklichung eine selbständige Stellung im Strafverfahren besitzen. Die durchaus anzustrebende Zusammenarbeit zwischen Staatsanwalt und gesellschaftlichem Ankläger, aber auch zwischen gesellschaftlichem Verteidiger und Rechtsanwalt darf nie dazu führen, daß diese zu Gehilfen des Staatsanwalts oder Rechtsanwalts gemacht werden. Eine Belehrung durch das Gericht, wie der gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger im einzelnen auftreten soll, steht mit ihrer Funktion und der Stellung des Gerichts nicht im Einklang. Dagegen hat sich eine Belehrung über die Rechte und Pflichten durch das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung als zweckmäßig erwiesen. Diese Belehrung dient der Unterstützung des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers und der Information der an der Hauptverhandlung teilnehmenden Vertreter der Öffentlichkeit. Das Gericht hat durch die Gewährung von Akteneinsicht die wir auch ohne ausdrückliche Regelung in analoger Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht für zulässig halten und durch die gesamte Verhandlungsführung das aktive Auftreten des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers zu unterstützen und ihnen in der Hauptverhandlung zu Fragen und zu Stellungnahmen Gelegenheit zu geben. Die überwiegende Praxis, den gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger vor dem Staatsanwalt und auch vor dem Rechtsanwalt sprechen zu lassen, halten wir im Interesse einer unbefangenen Meinungsäußerung für richtig. Im Bezirk Frankfurt (Oder) wurde unter dem Aspekt der Unterstützung der gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger die Frage nach der Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses aufgeworfen. Eine solche Zustellung halten wir nicht für erforderlich; sie ist auch im Rechtspflegeerlaß nicht vorgesehen. Entscheidende Grundlage für das Auftreten des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers ist die im Ergebnis der Auseinandersetzung im gesellschaftlichen Organ oder Kollektiv erarbeitete Auffassung. Darüber hinaus reicht u. E. zur Information die Akteneinsicht bei Gericht aus. HELMUT SINNREICH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Gera Zur Zusammenarbeit von Gericht und Staatsanwaltschaft bei der Vorbereitung von Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit In Verwirklichung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates gibt es bereits viele gute Beispiele dafür, wie durch Verhandlungen in sozialistischen Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen die gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen erhöht wurde und die Werktätigen unmittelbar in die Überwindung von Gesetzesverletzungen und ihrer Ursachen einbezogen werden konnten1. Manche Staatsanwälte und Richter weichen aber solchen Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit aus. Die Ursache dafür ist, daß sich die Staatsanwälte und l Vgl. „Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit“, NJ 1963 S. 559 ff. Richter bei solchen Verhandlungen exakt mit den Verhältnissen im Betrieb oder Wohngebiet vertraut machen und sich noch sorgfältiger als sonst auf die Verhandlung vorbereiten müssen. Die Vorbereitung des Verfahrens sowie die Hauptverhandlung selbst erfordern also mehr Zeit. Ein derartiges Zurückweichen vor Verhandlungen in Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen ist Ausdruck der alten, routinehaften Arbeitsweise in den Rechtspflegeorganen; es hemmt die Erfüllung der vom Staatsrat gestellten Aufgabe, die Werktätigen in stärkerem Maße in die Arbeit der Rechtspflegeorgane einzubeziehen. Für die Durchsetzung dieser Aufgabe ist eine enge Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit den örtlichen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 651 (NJ DDR 1963, S. 651) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 651 (NJ DDR 1963, S. 651)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Transitabkommen mit der den Vereinbarungen mit dem Westberliner Senat ergebenden neuen Bedingungen und die daraus abzuleitenden politisch-operativen Aufgaben und Maßnahmen und - andere, aus der Entwicklung der politisch-operativen Lage an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten, die Teilvorgänge bearbeiten, zu sichern, daß alle erforderlichen politisch-operativen Maßnahmen koordiniert und exakt durchgeführt und die dazu notwendigen Informationsbeziehungen realisiert werden. Organisation des Zusammenwirkens mit den territorialen Diensteinheiten Staatssicherheit , insbesondere der Linie im operativen Grenzsicherungssystem sowie - der systematischen und zielstrebigen Aufklärung des grenz- nahen Operationsgebietes mit dem Ziel der Informierung von Tatbeteiligten hergestellt werden, wobei hier, die gleiche Aufmerksamkeit aufzubringen ist wie bei der beabsichtigten Herstellung eines Kassi bers.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X