Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 651

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 651 (NJ DDR 1963, S. 651); den Angeklagten. Nach § 76 Abs. 3 StPO kann er zwar auf die Bestellung eines Verteidigers verzichten und seine Verteidigung allein wahrnehmen; anders verhält es sich aber mit dem gesellschaftlichen Verteidiger. Er verteidigt nicht im Namen des Angeklagten, sondern übt in Ausführung eines gesellschaftlichen Auftrages die gesellschaftliche Verteidigung aus. Über die Rechte der gesellschaftlichen Organe oder Kollektive kann der Angeklagte-nicht verfügen. Folglich hat die Ablehnung eines gesellschaftlichen Verteidigers durch den Angeklagten keine Wirkung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Ablehnung des gesellschaftlichen Anklägers. Es sollte allerdings vermieden werden, Personen als gesellschaftliche Ankläger zu beauftragen und zuzulassen, die mit dem Angeklagten persönlich verfeindet, bzw. gesellschaftliche Verteidiger, die mit ihm verwandt sind. Die Ablehnung der Zulassung kommt z. B. dann in Frage, wenn der Antrag von einem dazu nicht berechtigten Organ oder Kollektiv gestellt wurde, die Bedeutung der Sache die Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers oder gesellschaftlichen Verteidigers nicht erfordert oder das antragstellende gesellschaftliche Kollektiv oder Organ bei der Einschätzung der Tat und der Persönlichkeit des Täters von grundsätzlich falschen Voraussetzungen ausgeht. So ist es vorgekommen, daß das Kollektiv des Angeklagten diesen aus falsch verstandener Kameradschaft um jeden Preis „herausreißen“ wollte. Beim Kreisgericht Leipzig Süd-West stellte der Staatsanwalt unzulässigerweise den Antrag, den Sicherheitsinspektor des Betriebes als gesellschaftlichen Ankläger und den Bereichsleiter als gesellschaftlichen Verteidiger zuzulassen. Die Zulassung wurde nach gründlicher Beratung zu Recht abgelehnt. Der Bereichsleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte des Angeklagten, und bei der vorliegenden Straftat des Angeklagten bestand der Verdacht auf Pflichtverletzungen auch durch den Bereichsleiter. Der gesellschaftliche Ankläger war von keinem antragsberechtigten Kollektiv beauftragt worden. Der die Zulassung ablehnende Beschluß sollte, insbesondere wenn er vor der Hauptverhandlung ergeht, mit dem antragstellenden gesellschaftlichen Organ oder Kollektiv ausgewertet werden. Eine bloße Übersendung des Beschlusses reicht u. E. nicht aus. Jede formale Arbeitsweise kann die Bereitschaft des Kollektivs negativ beeinflussen. Zur Unterstützung des gesellschaftlichen Anklägers und Verteidigers Der gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger ist durch das Gericht, den Staatsanwalt und auch durch das Untersuchungsorgan bei der Lösung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dabei darf aber nicht verkannt werden, daß gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger auf Grund ihres gesellschaftlichen Auftrags und zu dessen Verwirklichung eine selbständige Stellung im Strafverfahren besitzen. Die durchaus anzustrebende Zusammenarbeit zwischen Staatsanwalt und gesellschaftlichem Ankläger, aber auch zwischen gesellschaftlichem Verteidiger und Rechtsanwalt darf nie dazu führen, daß diese zu Gehilfen des Staatsanwalts oder Rechtsanwalts gemacht werden. Eine Belehrung durch das Gericht, wie der gesellschaftliche Ankläger bzw. Verteidiger im einzelnen auftreten soll, steht mit ihrer Funktion und der Stellung des Gerichts nicht im Einklang. Dagegen hat sich eine Belehrung über die Rechte und Pflichten durch das Gericht zu Beginn der Hauptverhandlung als zweckmäßig erwiesen. Diese Belehrung dient der Unterstützung des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers und der Information der an der Hauptverhandlung teilnehmenden Vertreter der Öffentlichkeit. Das Gericht hat durch die Gewährung von Akteneinsicht die wir auch ohne ausdrückliche Regelung in analoger Anwendung der Vorschriften über die Akteneinsicht für zulässig halten und durch die gesamte Verhandlungsführung das aktive Auftreten des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers zu unterstützen und ihnen in der Hauptverhandlung zu Fragen und zu Stellungnahmen Gelegenheit zu geben. Die überwiegende Praxis, den gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger vor dem Staatsanwalt und auch vor dem Rechtsanwalt sprechen zu lassen, halten wir im Interesse einer unbefangenen Meinungsäußerung für richtig. Im Bezirk Frankfurt (Oder) wurde unter dem Aspekt der Unterstützung der gesellschaftlichen Ankläger bzw. Verteidiger die Frage nach der Zustellung der Anklageschrift und des Eröffnungsbeschlusses aufgeworfen. Eine solche Zustellung halten wir nicht für erforderlich; sie ist auch im Rechtspflegeerlaß nicht vorgesehen. Entscheidende Grundlage für das Auftreten des gesellschaftlichen Anklägers bzw. Verteidigers ist die im Ergebnis der Auseinandersetzung im gesellschaftlichen Organ oder Kollektiv erarbeitete Auffassung. Darüber hinaus reicht u. E. zur Information die Akteneinsicht bei Gericht aus. HELMUT SINNREICH, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Gera Zur Zusammenarbeit von Gericht und Staatsanwaltschaft bei der Vorbereitung von Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit In Verwirklichung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates gibt es bereits viele gute Beispiele dafür, wie durch Verhandlungen in sozialistischen Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen die gesellschaftliche Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidungen erhöht wurde und die Werktätigen unmittelbar in die Überwindung von Gesetzesverletzungen und ihrer Ursachen einbezogen werden konnten1. Manche Staatsanwälte und Richter weichen aber solchen Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit aus. Die Ursache dafür ist, daß sich die Staatsanwälte und l Vgl. „Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit“, NJ 1963 S. 559 ff. Richter bei solchen Verhandlungen exakt mit den Verhältnissen im Betrieb oder Wohngebiet vertraut machen und sich noch sorgfältiger als sonst auf die Verhandlung vorbereiten müssen. Die Vorbereitung des Verfahrens sowie die Hauptverhandlung selbst erfordern also mehr Zeit. Ein derartiges Zurückweichen vor Verhandlungen in Betrieben, Genossenschaften und Einrichtungen ist Ausdruck der alten, routinehaften Arbeitsweise in den Rechtspflegeorganen; es hemmt die Erfüllung der vom Staatsrat gestellten Aufgabe, die Werktätigen in stärkerem Maße in die Arbeit der Rechtspflegeorgane einzubeziehen. Für die Durchsetzung dieser Aufgabe ist eine enge Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit den örtlichen;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 651 (NJ DDR 1963, S. 651) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 651 (NJ DDR 1963, S. 651)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit . Es geht um die Ausschöpfunq der Informationsqewinnunqsmöqlich-keiten des Vorgangs insbesondere zur - politisch-operativen Lageeinschätzung,., Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte im Innern zur beabsichtigten Störung der gesellschaftlichen Höhepunkte des Oahres sowie über massive Versuche zur Organisierung politischer Untergrundtätigkeit mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und in meinem eigenen Namen,die zu dieser erfolgreichen Gesamtbilanz aktiv beigetragen haben, sehr herzlich danken. Sie haben unter Zurückstellung persönlicher Interessen die äußerst komplizierten Aufgaben im Rahmen der sicheren Verwahrung der Inhaftierten, Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Uhtersucbungstätigkelt der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X