Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 64

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 64 (NJ DDR 1963, S. 64); nen zivilrechtlichen Grundsätzen des Vertragsabschlusses ergibt und insoweit hier keine Besonderheiten gelten. Es sollte daher davon ausgegangen werden, daß bei der Annahme eines Honorars durch den Abgebildeten zunächst dem Bildautor auch die Befugnis zur Veröffentlichung des Bildnisses übertragen worden ist, daß also der Abgebildete in diesem Fall die Veröffentlichung der Abbildung nicht schlechthin untersagen kann. Diese Vermutung ist aber durchaus widerlegbar. So kann z. B. das Aktmodell jederzeit den Nachweis führen, daß das ihm gezahlte Honorar nur als Entgelt für die Aufnahme vereinbart und die Entscheidung über die Vergabe des Veröffentlichungsrechts von dem Ergebnis der Aufnahme abhängig gemacht worden ist. Aber auch unabhängig von den getroffenen Vereinbarungen wird man dem Aktmodell aus den oben bereits erwähnten Gesichtspunkten des Schutzes persönlicher Nichtvermögensrechte einen Rechtsanspruch darauf zubilligen müssen, jeglicher Verwendung seiner Abbildung zu widersprechen, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt werden würde. Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche bei Verletzungen des Rechts am eigenen Bild Sehr zweifelhaft und mit dem Charakter des Rechts am eigenen Bild als persönlichem Nichtvermögensrecht eines Bürgers schwerlich vereinbar ist schließlich noch der Vorschlag Tegetmeyers, dem Verletzten bei schuldhaftem Verstoß gegen dieses Recht einen besonderen Schadensersatzanspruch in Gestalt eines „Schmerzensgeldes“ analog den für die Verletzung der Gesundheit oder für Freiheitsentziehung nach § 847 BGB geltenden Gesichtspunkten zuzubilligen. Selbstverständlich kann eine Verletzung von Nichtvermögensrechten auch einen materiellen Schaden hervor-rufen. Dieser kann hier z. B. darin bestehen, daß dem Verletzten das seiner Mitwirkung am Gelingen der Aufnahme angemessene Honorar nicht gezahlt worden ist, das er sich für den Fall der Veröffentlichung des Bildes im Zusammenhang mit der Einwilligung ausbedungen hätte. Dann besteht nach allgemeinen Grundsätzen der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit ein Schadensersatzanspruch des Verletzten in Höhe dieses Honorars. Soweit aber dem Verletzten kein materieller Schaden entstanden ist, kann nicht ein zusätzlicher Anspruch auf Geldersatz in Gestalt einer billigen Entschädigung in Geld wegen der Verletzung ideeller Interessen des Abgebildeten geschaffen werden. Solche Tendenzen der Versilberung persönlicher Nichtvermögensrechte sind der sozialistischen Zivilgesetzgebung fremd''*. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit wäre ein Anspruch auf „Schmerzensgeld“ nur als ein Ausgleich für eine in einem konkreten materiellen Schaden nicht ohne weiteres meßbare Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten und seiner Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vertretbar. Es wäre aber rechtspolitisch äußerst bedenklich, wollte man einen derartigen Grundsatz schlechthin für die Verletzung persönlicher Nichtvermögensrechte einführen. Dies kann auch nicht damit begründet werden, daß mit dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten die Annahme eines Honorars für Aufnahme und Veröffentlichung des Bildnisses vereinbar ist. Das Gesetz würde sonst mate- 4 Vgl. § 85 Abs. 2 des ungarischen ZGB, der dem Verletzten einen Schadensersatzanspruch in Geld nur zuspricht, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch einen Vermögensschaden verursacäit hat. Für die Anwendung des geltenden Rechts vgl. z. B. Nathan, Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Meiningen vom 4. Dezember 1950 IS 201/50 (NJ 1951 S. 35 ff.), der solchen Tendenzen in der Rechtsprechung (Versuch der Konstruktion eines Schadensersatzanspruchs des Ehemannes gegen den Erzeuger eines Kindes, dessen Ehelichkeit mit Erfolg angefochten worden ist) bereits prinzipiell entgegengetreten ist. rielle Gesichtspunkte in den Vordergrund rücken, von denen sich unsere Werktätigen, wie auch das Beispiel des vom Kreisgericht Leipzig entschiedenen Prozesses zeigt, normalerweise nicht leiten lassen, wenn sie sich für eine' fotografische Aufnahme zur Verfügung stellen. Sanktionen für die Verletzung des Rechts am eigenen Bild Das dem Vorschlag Tegetmeyers zugrunde liegende Bestreben, die erzieherische Wirkung des Zivilrechts bei dem Schutz persönlicher Nichtvermögensrechte zu erhöhen, ist dagegen vollauf gerechtfertigt. Nur kommt es darauf an, diejenigen gesetzlichen Sanktionen zu entwickeln, die sowohl dem Charakter des verletzten Rechts als auch dem Grad der Rechtsverletzung entsprechen. Ein beachtlicher Versuch in dieser Richtung ist § 85 Abs. 1 des ungarischen ZGB, dem es vor allem auf eine Beseitigung der typischen Folgen derartiger Rechtsverletzungen, insbesondere auf eine Genugtuung des Verletzten und auf die Verhinderung künftiger Eingriffe in das persönliche Nichtvermögensrecht ankommt. In ähnlicher Weise gehen die Grundlagen für die sowjetische Zivilgesetzgebung vor, wenn sie in Art. 7 ein subjektives Recht auf Widerruf von ehrverletzenden Äußerungen vor Gericht und, wenn die Äußerungen in der Presse verbreitet wurden, auch in der Presse gewähren. Aufgabe unserer Zivilgesetzgebung wird es sein, unter aufmerksamer Berücksichtigung dieser Rechtsentwicklung in den sozialistischen Ländern und vor allem unserer eigenen gesellschaftlichen Verhält-, nisse in der Deutschen Demokratischen Republik in allgemeinen Bestimmungen über den Schutz persönlicher Nichtvermögensrechte darunter auch für den Schutz des Rechts am eigenen Bild diejenigen Formen eines erzieherisch wirksamen Rechtsschutzes herauszubilden, die dem auch im Recht am eigenen Bild zum Ausdruck kommenden sozialistisch-humanistischen Grundsatz der Achtung der menschlichen Persönlichkeit am besten gerecht werden. Literatur aus dem Staatsverlag der DDR Probleme des sozialistischen Zivilrechts Beiträge zur Diskussion über das zukünftige Zivilgesetzbuch Herausgeber: Deutsche Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“, Sektion Zivilrecht Etwa 320 Seiten ■ Leinen ■ Preis: etwa 16, DM Der Sammelband unterrichtet über den Stdnd der Arbeiten am künftigen sozialistischen Zivilgesetzbuch und stellt die bisherigen Ergebnisse zur Diskussion. Die Verfasser behandeln u. a. den Gegenstand und die Aufgaben sowie Fragen des Allgemeinen Teils des künftigen Zivilgesetzbuchs. Sie äußern ihre Gedanken zur Ausgestaltung des Gesetzes hinsichtlich des persönlichen Eigentums der Bürger, der Rechtsverhältnisse am Boden, des neuen Wohnungsrechts und der Dienstleistungs- und Versicherungsverhältnisse. Die Autoren nehmen ferner zur Neuregelung des Erbrechts und zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit Stellung. Der Sammelband enthält außerdem Beiträge zu Verfahrensfragen im Zivilprozeß. Dr. Herbert Kietz / Dr. Manfred Mühlmann: Die Erziehungsaufgaben im Zivilprozeß und die Rolle der gerichtlichen Entscheidungen 136 Seiten Halbleinen Preis: 6, DM. Die Arbeit gibt der Praxis gute Anhaltspunkte für die weitere Qualifizierung der Rechtsprechung in Zivilsachen. Sie' enthält auch dort wertvolle Anregungen, wo einzelne ihrer Ergebnisse widersprüchlich, mißverständlich oder überhaupt unhaltbar erscheinen. Ihr aufmerksames Studium wird dem Praktiker in der Justiz zu einer umfassenderen Aneignung der rechtstheoretischen Grundlagen seiner Arbeit, zum besseren Erfassen des Wesens des von ihm anzuwendenden sozialistischen Rechts verhelfen.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 64 (NJ DDR 1963, S. 64) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 64 (NJ DDR 1963, S. 64)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie der Linie des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medi zinischen Dienste der Staatssicherheit , Staatsanwälte, Verteidiger, Kontaktper sonen der Verhafteten bei Besuchen sowie das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben. Zielpersonen sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen die vielfältigen spontan-anarchischen Wirkungen eine wesentliche Rolle spielen, die von der Existenz des Impsrialismus ausgehen. Die spontan-anarchischen Einflüsse wirken mit der politisch-ideologischen Diversion und deren Auswirkungen steht die rechtzeitige Feststellung und Aufklärung aller Anzeichen und Hinweise auf demonstratives und provokatorisches Auftreten von Bürgern in der Öffentlichkeit. Besonders in der letzten Zeit gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen über zunehmende feindliche Aktivitäten auf diesem Gebiet unterstrichen. Das bezieht sich auf die Einschleusung entsprechender feindlicher Kräfte und ihre Spezialausbildung, die hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt der Feststelfungvdh Personen, denen Eigentum z,ur Verwahrung übergeben werden kann. Es Hai; sich als effektiv erwiesen, diese Personen im Zusammenhang mit der Übergabe zeugenschaftlich zu vernehmen.

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