Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 636 (NJ DDR 1963, S. 636); dZacU.tsysv'adiU'H.Gf Strafrecht § 92 StVZO; § 207 StPO. 1. Die Benutzung eines Kraftfahrzeug:! im öffentlichen Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis und ohne jegliche Fahrpraxis bei völliger Unkenntnis der Verkehrsvor-schriften und unter Mitnahme einer anderen Person ist ein schwerer Fall im Sinne des § 92 StVZO. 2. Die bloße Verlesung von Beurteilungen widerspricht dem im § 207 StPO geregelten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. 3. Es ist mit den Grundsätzen der Rechtspflegebeschlüsse des Staatsrates unvereinbar, auf die Einleitung des Erziehungsprozesses durch Auswertung des Strafverfahrens im Arbeitskollektiv des Angeklagten wegen der weiten Entfernung seiner Arbeitsstelle vom Gerichtsort und der damit verbundenen Schwierigkeiten zu verzichten. Völlig abwegig ist es, aus diesen Gründen die Wirksamkeit der Mobilisierung der gesellschaftlichen Kräfte durch eine zusätzliche Geldstrafe zur bedingten Verurteilung ersetzen zu wollen. OG, Urteil vom 6. Juni 1963 3 Zst V 4/63. Dem Urteil des Kreisgeriehts N. vom 26. November 1962 liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der 18jährige angeklagte Maurer H besuchte am 6. OktCber 1962 gemeinsam mit seinem Vetter eine Gaststätte, in der beide Abendbrot aßen und je zwei Glas helles Bier tranken. Danach beschlossen sie, mit dem auf dem Hof der Wohnung der Eltern des Angeklagten stehenden Beiwagenmotorrad des Bürgers W. nach L. zu fahren, um ihr dort befindliches Maurerwerkzeug zu holen. Obwohl der Angeklagte weder im Besitz einer Fahrerlaubnis war noch die Genehmigung des Fahrzeugeigentümers zur Benutzung des Motorrades eingeholt hatte, setzte er diesen Entschluß in die Tat um. Während der Angeklagte die Maschine lenkte, nahm sein Vetter im Beiwagen Platz. In der Ortschaft M. wurden sie von der Volkspolizei angehalten. Der Eigentümer des Motorrades stellte wegen der unbefugten Benutzung des Motorrades keinen Strafantrag. Auf Grund dieses Sachverhalts verurteilte das Kreisgericht den Angeklagten wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis im schweren Fall Vergehen gern. § 92 StVZO zu vier Monaten Gefängnis bedingt unter Auferlegung einer zweijährigen Bewährungszeit und zu 700 DM Geldstrafe. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt. Mit dem Antrag wird mangelhafte Sachaufklärung und daraus folgende möglicherweise fehlerhafte Anwendung des § 92 StVZO sowie unrichtige Verurteilung des Angeklagten zu einer zusätzlichen Geldstrafe gerügt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Ausden Gründen: Das Kreisgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 92 StVZO insbesondere darauf gestützt, daß er ohne jede Fahrpraxis er hat nach den kreisgerichtlichen Feststellungen am 6. Oktober 1962 erstmalig ein Motorrad geführt bei völliger Unkenntnis- der Verkehrsvorschriften ein schweres Beiwagenmotorrad im öffentlichen Straßenverkehr führte und dabei auch noch eine andere Person mitnahm. Dem Kreisgericht ist darin zuzustimmen, daß die Benutzung eines Kraftfahrzeuges unter solchen Umständen zudem noch nach vorherigem Alkoholgenuß als schwerer, nach § 92 StVZO strafbarer Fall des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne gültige Fahrerlaubnis anzusehen ist. Ob aber diese der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegten Tatsachen wirklich Vorlagen, bleibt nach dem aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung ersichtlichen Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelhaft. Die Feststellung, der Angeklagte habe erstmalig ein Motorrad benutzt und außerdem keine Kenntnisse im Verkehrsrecht gehabt, findet keine Grundlage im Hauptverhandlungsprotokoll, dem gern. § 230 StPO im Hinblick auf die Beurteilung der tatsächlichen Feststellungen des Kreisgerichts Beweiskraft zukommt. Das Kreisgericht hat demnach sein Urteil zum Teil auf unrichtige Feststellungen gestützt, so daß es allein aus diesem Grunde der uneingeschränkten Aufhebung unterliegt. In der erneuten Hauptverhandlung wird der Sachverhalt durch Vernehmung des Angeklagten oder von Zeugen insoweit noch aufzuklären, ordnungsgemäß festzustellen und erneut auf seine Tatbestandsmäßigkeit nach § 92 StVZO zu untersuchen sein. Das Kreisgericht hat es aber auch unterlassen, die mit der Persönlichkeit des Angeklagten zusammenhängenden Umstände auf Grund seiner bisherigen gesellschaftlichen Entwicklung, seiner Einstellung zur Arbeit und zum Kollektiv umfassend zu untersuchen. Obwohl hierzu insbesondere die Tatsache Anlaß bot, daß der Angeklagte dem Inhalt der in der Beweisaufnahme verlesenen Beurteilungen des Betriebes und des Abschnittsbevollmächtigten widersprach, hat sich das Kreisgericht fehlerhaft mit der Verlesung begnügt. Es hat auch nicht einen Vertreter des Arbeitskollektivs des Angeklagten zur Verhandlung geladen. Abgesehen davon, daß die bloße Verlesung der Beurteilungen dem im § 207 StPO geregelten Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme widerspricht, hat sich das Kreisgericht durch diese fehlerhafte Praxis die Möglichkeit genommen, die Auffassung des Arbeitskollektivs des Angeklagten über die Ursachen und begünstigenden Faktoren der Straftat kennenzulernen. Die Hinzuziehung eines Vertreters des Arbeitskollektivs des Angeklagten zur Hauptverhandlung wäre außerdem erforderlich gewesen, um die weitere erzieherische Einwirkung des Kollektivs auf den Angeklagten durch das Kreisgericht zu organisieren. Das hat das Kreisgericht verkannt. Es hat zwar ausdrücklich die Notwendigkeit der weiteren Einflußnahme der Gesellschaft auf den Angeklagten anerkannt, hat jedoch wegen der weiten Entfernung der Arbeitsstelle des Angeklagten vom Gerichtsort und der damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Auswertung des Strafverfahrens im Arbeitskollektiv des Angeklagten darauf verzichtet, diesen Erziehungsprozeß ih die Wege zu leiten. Das ist mit den Grundsätzen der Rechtspflegebeschlüsse des Staatsrates unvereinbar, mit denen u. a. auch die stärkere Einbeziehung der Werktätigen in die Erziehung straffälliger Bürger gefordert wird. Völlig abwegig ist es aber, auf die Mobilisierung gesellschaftlicher Kräfte zu verzichten und deren Wirksamkeit durch eine zusätzliche Geldstrafe ersetzen zu wollen. Da sich auch sonst aus dem Beweisergebnis und dem übrigen Akteninhalt keine Anhaltspunkte für die Berechtigung einer Geldstrafe ergeben, hätte das Kreisgericht eine solche Zusatzstrafe nicht aussprechen dürfen. § 176 Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 2 StGB. 1. Bei der durch Ausübung oder versuchte Ausübung des Geschlechtsverkehrs begangenen Unzucht mit Kindern handelt es sich um eine der gefährlichsten und die Schwere des Verbrechens besonders charakterisierenden Begehungsformen des Tatbestandes des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB. 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 636 (NJ DDR 1963, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 636 (NJ DDR 1963, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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