Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 635

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 635 (NJ DDR 1963, S. 635); in der Ständigen Kommission Handel und Versorgung gebildete Sicherheitsaktiv in einem Bereich ein Beispiel unter dem Motto: „Frei von Handelsdelikten.“ Die HO-Bei-räte werden jetzt regelmäßig geschult und in die vorbeugenden Kontrollen und Inventuren einbezogen. Die Inventuren werden in der Leitung vorbereitet, wobei die Ergebnisse der vorbeugenden Kontrollen beachtet werden. Die örtlichen Organe nehmen regelmäßig an den monatlichen Rentabilitätsberatungen teil, in denen auch die vorbeugenden Kontrollen und Inventuren ausgewertet werden. Vorher wurde nur einmal jährlich eine Rentabilitätsberatung durchgeführt, obwohl Rüdiger kritisiert in NJ 1963 S. 408 die von Paul in NJ 1963 S. 198 vertretene Auffassung über die Einbeziehung Dritter in ein arbeitsrechtliches Verfahren gern. § 22 Abs. 1 AGO. Diese Kritik ist nicht berechtigt, wenn auch die Ausführungen von Paul entsprechend seiner breiten Themenstellung nicht ausführlich sein konnten. Der Auffassung, daß die Einbeziehung Dritter in ein Verfahren und die Feststellung ihrer materiellen Verantwortlichkeit durchaus zulässig ist, ist grundsätzlich beizupflichten. Allerdings darf die Einbeziehung in das Verfahren gern. § 22 Abs. 1 AGO „nur dazu führen, das anhängige, im Inhalt und Umfang durch § 37 Abs. 2 Satz 1 AGO bestimmte Verfahren vollständig zu erledigen. Dagegen rechtfertigt es § 22 Abs. 1 AGO nicht, mit Hilfe der Einbeziehung eines Dritten ein völlig neues, selbständiges Verfahren durch das Arbeitsgericht selber einzuleiten“ (OG, Urteil vom 17. August 1962 Za 9/62 , NJ 1963 S. 29 ff.). Wird z. B. in einem Verfahren wegen materieller Verantwortlichkeit gegen einen Verkaufsstellenleiter festgestellt, daß nicht nur der Verkaufsstellenleiter, sondern auch ein Dritter den Schaden schuldhaft mit verursacht hat, dann ist die Einbeziehung des Dritten in das Verfahren und dessen Verurteilung nach entsprechender Antragsstellung durch den Geschädigten oder den Staatsanwalt das richtige Mittel, den Kon- monatliche Rentabilitätsberatungen vorgeschrieben waren. Der neue Direktor der Handelsorganisation setzt mit viel Energie die beschlossenen Maßnahmen durch und tritt allen Faktoren, die strafbare Handlungen begünstigen, entgegen. Das Beispiel zeigt, daß die erzieherische Wirkung einer gut vorbereiteten Gerichtsverhandlung, an deren Auswertung die örtlichen Organe, die gesellschaftlichen Kräfte und die Bürger weitgehend und sinnvoll beteiligt werden, über den Kreis der Angeklagten wirksam werden und zur Erreichung eines ökonomischen Nutzens beitragen kann. IRMGARD KAUL, Direktor des KreisgeHchts Schönebeck (E.) flikt vollständig zu lösen. Wenn das Gericht jedoch z. B. die Unwirksamkeit einer fristlosen Entlassung feststellt und dem Werktätigen einen Schadensersatzanspruch gern. § 116 GBA gegenüber dem Betrieb zuspricht, dann kann es nicht etwa den Betriebsleiter oder den Kaderleiter, die für die ungesetzliche fristlose Entlassung verantwortlich waren, in das Verfahren einbeziehen und diese zum Ersatz des nunmehr dem Betrieb entstehenden Schadens verurteilen, weil es sich hinsichtlich der möglichen Ansprüche des Betriebes gegen seine Funktionäre um ein neues, selbständiges Verfahren handeln würde. Rüdiger verneint die Möglichkeit der Einbeziehung eines Dritten in ein Verfahren zum Zwecke der Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit des Dritten jedoch grundsätzlich. Diese Auffassung ist unrichtig. Ihre Anwendung würde dem § 22 Abs. 1 AGO seine praktische Bedeutung nehmen. Die Praxis hat erwiesen, daß es in der Regel Fälle der materiellen Verantwortlichkeit sind, die eine Einbeziehung gern. § 22 Abs. 1 AGO erforderlich machen. Rüdiger begründet seine Auffassung mit der Feststellung, die von Paul behandelten Möglichkeiten der Einbeziehung eines Dritten in ein Verfahren würden zur Mißachtung der erzieherischen Funktion der Konfliktkommission führen, und es könne den Gerichten nicht gestattet werden, den Konfliktkommissionen das ihnen gesetzlich zuerkannte Recht auf Behandlung derartiger Streitfälle zu beschneiden. H e z e 1 und Leiter haben in „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1962, Heft 20, S. 470 m. E. bisher unwidersprochen auch die Einbeziehung Dritter in das Konfliktkommissionsverfahren für zulässig erklärt. Ziff. 16 der Richtlinie über die Wahl und die Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 30. März 1963 (GBl. II S. 237) läßt m. E. diese Auffassung ebenfalls zu. Wenn eine Konfliktkommission ihrer Verpflichtung, die Ursachen und Bedingungen eines Konflikts in vollem Umfang aufzudecken, nicht nachkommt, indem sie z. B. nur die materielle Verantwortlichkeit eines Werktätigen feststellt, obwohl ein anderer den Schaden schuldhaft mit verursacht hat, liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht der Konfliktkommission vor. Es kann deshalb keine Bedenken geben, wenn nunmehr das Gericht diesen Fehler der Konfliktkommission korrigiert und seinerseits den Werktätigen, der als Mit-verursacher in Frage kommt, in das Verfahren einbezieht. Eine solche Verfahrensweise wäre in keiner Weise eine Mißachtung der Rechte der Konfliktkommissionen, weil es sich im Ergebnis auch bei einer Einbeziehung durch das Gericht nach bereits vorausgegangener Behandlung des Streitfalles durch die Konfliktkommission um eine ganz gewöhnliche Maßnahme des Rechtsmittelverfahrens handelt. Ich komme deshalb zu dem Ergebnis, daß die Einbeziehung eines Dritten in ein arbeitsrechtliches Verfahren zum Zwecke der Feststellung seiner materiellen Verantwortlichkeit zulässig ist, wenn diese Maßnahme dazu bestimmt ist, das anhängige Verfahren im vollen Umfang zu erledigen Natürlich rechtfertigt die Einbeziehung durch das Gericht nicht gleichzeitig eine „Verurteilung von Amts wegen“. Der in das Verfahren einbezogene Dritte kann nur dann verurteilt werden, wenn eine Partei oder der Staatsanwalt dazu einen entsprechenden Antrag stellt und dieser sich äls begründet erweist. ROBER HEUSE. Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Karl- Marx-Stadt Nochmals: Einbeziehung Dritter in ein arbeitsrechtliches Veriahren i 635;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 635 (NJ DDR 1963, S. 635) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 635 (NJ DDR 1963, S. 635)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Partei und Regierung und das konkrete und schöpferische Umsetzen in die tägliche Aufgabenerfüllung die konsequente Einhaltung der gesetzlichen, Bestimmungen, der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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