Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 632

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 632 (NJ DDR 1963, S. 632); Einbeziehung von Expexten in das Straiveifahren erhöht die gesellschaftliche Wirksamkeit der Rechtsprechung Bei der Aufdeckung der gesellschaftlichen Zusammenhänge und Ursachen von Rechtsverletzungen, bei ihrer Würdigung und bei der Feststellung des Grades der Schuld des Angeklagten ist die Mitwirkung von Sachverständigen im Strafverfahren von ausschlaggebender Bedeutung. "Ihre Hinweise und gutachtlichen Feststellungen sind Hilfsmittel zur Erforschung der objektiven Wahrheit und tragen mit dazu bei, die gesellschaftliche Wirksamkeit des Strafverfahrens zu erhöhen. Diese wichtige Forderung des Rechtspflegeerlasses wird noch nicht in allen Fällen genügend beachtet. Schon im Ermittlungsverfahren sollten die Untersuchungsorgane von der Möglichkeit der Einbeziehung von Sachverständigen Gebrauch machen. Es genügt nicht, daß bei Branddelikten Sachverständige' hinzugezogen werden, die ausschließlich die Brandursachen feststellen, sondern es bedarf solcher Experten, die einen Einblick in den Betriebsablauf, die Arbeitsbedingungen, die technischen Anlagen usw geben können. Das Gericht wird mit Hilfe dieser Experten die in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse für die vorbeugende Bekämpfung der Kriminalität nutzen können und ist dann auch in der Lage, an den Betriebsleiter Forderungen zu stellen, die künftige Gesetzesverletzungen ausschließen. Solche Forderungen stellte die Strafkammer des Kreisgerichts Oschers-leben in einem Kritikbeschluß in der Strafsache S 24/63 gegen die Angeklagten S. und G., die wegen fahrlässiger Brandstiftung und Verletzung der Arbeitsschutzanordnung 126 Technische Sicherheit in Tiefbohrbetrieben (Tiefbohrordnung) vom 5. August 1960 (GBl. Sonderdruck Nr. 322)" strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden mußten. Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der angeklagte Motorenwart S. und der angeklagte Schichtfahrer G. sind seit Jahren in einer Bohranlage des VEB Erdöl-und Erdgaserkundung St. tätig. Die Bohranlage wurde im April 1962 in B. eingesetzt. Der Bezirksvorstand des FDGB wies rechtzeitig auf die Notwendigkeit der Winterfestmachung der Bohranlage hin, insbesondere forderte er die Errichtung eines Maschinenhauses. Der Betriebsleiter kam dieser Forderung aber nicht nach, sondern erwirkte nach Aussprachen mit den Arbeitskollektiven einen Verzicht auf die Winterfestmachung der Bohranlage, indem er auf den erhöhten Kostenaufwand und die zeitweilig notwendige Unterbrechung der Bohrtätigkeit hinwies. Während der Frostperiode kam es wiederholt zu Vereisungen des Rohrnetzes. Obwohl nach § 118 der ASAO 126 in einem Umkreis von 30 Metern innerhalb der Bohranlage der Umgang mit Feuer usw. grundsätzlich untersagt ist, genehmigte der Betriebsleiter ausnahmsweise im Interesse der Aufrechterhaltung des 'Betriebsablaufes und unter. Beachtung des § 121 Abs. 9 der gleichen Anordnung das Auftauen der Rohrleitung mit offenem Feuer. Diese Genehmigung setzt voraus, daß alle Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, um einen Brand zu verhüten. Der Betriebsleiter, der verantwortliche Gebietsleiter, der Sicherheitsbeauftragte und der technische Leiter hätten nunmehr ihre besondere Aufmerksamkeit auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen richten müssen. Sie begnügten sich aber mit der Belehrung der Arbeiter und ließen sich die Belehrung durch Unterschriften bescheinigen. Die Folgen zeigten sich schließlich in der Sorglosigkeit nicht nur der beiden Angeklagten, sondern aller Arbeiter der Bohranlage. So war es u. a. dem Betriebsleiter nicht bekannt, daß ohne Beachtung der Sicherheitsmaßnahmen schon vor der Ausnahmegenehmigung das Auftauen der Rohrleitung und das Erwärmen von Dieselöl mit offenem Feuer vorgenommen und auch fortgesetzt worden waren. Schließlich entzündete sich das erhitzte Dieselöl und löste einen Brand aus, der durch Vernichtung von wertvollem Material und Maschinen einen Schaden in Höhe von annähernd 100 000 DM verursachte. Bei der Eröffnung des Hauptverfahrens . prüften wir die Hinzuziehung geeigneter Sachverständiger. Sie mußten so ausgewählt werden, daß sie dem Gericht und dem Betriebsleiter Hinweise geben und die Ursachen und begünstigenden Bedingungen auf klären und beseitigen helfen konnten. Wir erachteten es für notwendig, das gesamte technische Personal der Betriebsleitung und die unmittelbar Verantwortlichen, wie Gebietsleiter, Meister usw., zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen. Ferner luden wir die Arbeitsschutzinspektion des FDGB-Bezirksvor- stands und Vertreter der Bergbaubehörde ein, die mit ihrem Wissen und ihren Hinweisen die Feststellung der objektiven Wahrheit unterstützten. Durch die Mitwirkung dieser Teilnehmer war es möglich, im Urteil und im Kritikbeschluß die Ursachen und begünstigenden Umstände, die zur Straftat führten, darzustellen und dem Betriebsleiter Hinweise zu geben, wie künftig Gesetzesverletzungen vorbeugend entgegengetreten werden kann. Der Kritikbeschluß enthält u. a. die Forderung, die Sicherheit im Betrieb vorrangig zu behandeln, die Winterfestmachung aller Bohranlagen rechtzeitig vorzunehmen und in jedem Fall vor Eintritt des Winters Maschinenhäuser zu errichten, so wie es die Vertreter der Bergbaubehörde im einzelnen darlegten, insbesondere ohne Scheu vor der Verwendung der dafür geplanten Geldmittel. Die Forderungen des Gerichts wurden von den verantwortlichen Funktionären des Betriebes anerkannt. Der Betriebsleiter legte folgende Maßnahmen fest: 1. Ein Plan zur Winterfestmachung wird bis Anfang Juli aufgestellt, damit die verantwortlichen Bohrbetriebsleiter genügend Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. 2. Jede Anlage wird mit zwei Heißluftgebläsen ausgerüstet; die besonders frostgefährdeten Luftleitungen werden mit Heizschlangen offengehalten. 3. Alle Mitarbeiter des Betriebes werden mit dem Inhalt der Arbeitsschutzanordnung 126 vertraut gemacht; mit den Motorenwärtern und den Spezialhandwerkern werden besondere Schulungen abgehalten. Die Schulungen Werden jeweils vor Eintritt der Frostperiode wiederholt. 4. In den Wintermonaten (Oktober bis April) werden alle Bohranlagen mit Maschinenhäusern ausgerüstet. Die vom VEB Erdöl- und Erdgaserkundung festgelegten Maßnahmen basieren auf den Empfehlungen des Kreisgerichts, das sich mit Hilfe der Sachverständigen einen umfassenden Einblick in den Betriebsablauf verschaffen konnte. Das Kreisgericht hat die dem VEB übergeordnete Dienststelle beauftragt, die Einhaltung der Festlegungen zu überprüfen. Somit .ist es im vorliegenden Fall dem Kreisgericht Oschersleben in- Zusammenarbeit mit den Sachverständigen, die zu dem Verfahren hinzugezogen wurden, gelungen, Ursachen und begünstigende Bedingungen aufzuzeigen und weiteren Gesetzesverletzungen vorzubeugen. HERBERT PETRAHN. Direktor des Kreisgerichts Oschersleben;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 632 (NJ DDR 1963, S. 632) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 632 (NJ DDR 1963, S. 632)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfordert das getarnte und zunehmend subversive Vorgehen des Gegners, die hinterhältigen und oft schwer durchschaubaren Methoden der feindlichen Tätigkeit, zwingend den Einsatz der spezifischen tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären ist,. somit alle diejenigen Momente der Persönlichkeit des Täters herauszuarbeiten sind, die über die Entwicklung des Beschuldigten zum Straftäter, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Untersuchung vorangegangsner Straftaten eine ausreichende Aufklärung der Täterpersönlichkeit erfolgte. In diesem Fällen besteht die Möglichkeit, sich bei der Darstellung des bereits im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Summierung vieler politischoperativer Probleme in den Kreis- und objektdienststeilen muß es gelingen, eine von einem hohen Niveau der analystischen Tätigkeit und der Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, die Formulierung entsprechender abrechenbarer Festlegungen, einschließlich der Verantwortung und Termine für die Realisierung der Ziel- und Aufgabenstellungen in den Plandokumenten.

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