Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 629

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 629 (NJ DDR 1963, S. 629); Vertreters der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen hat. Das muß sich auch im Urteil widerspiegeln. Diese Festlegung wird jedoch noch nicht genügend beachtet. Es gibt noch verschiedene Urteile, in denen die Mitwirkung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers überhaupt nicht oder nur am Rande erwähnt wird, etwa in dem Sinne, daß der festgestellte Sachverhalt u. a. auch auf den Ausführungen des Vertreters der Öffentlichkeit beruhe. Derartige Urteile vermögen meistens nicht zu überzeugen und mobilisieren nicht die Öffentlichkeit. Sie zeigen, daß bei dem betreffenden Gericht noch keine Klarheit über die Rolle der Mitwirkung der Öffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren besteht. In den meisten Urteilen wird richtigerweise die Tatsache der Mitwirkung eines gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers klar zum Ausdruck gebracht, wobei gleichzeitig auch das Kollektiv oder die Organisation benannt wird, von denen die Delegierung erfolgt ist. Wir sind der Auffassung, daß der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger auf Grund seiner besonderen Stellung stets auch im Rubrum des Urteils auf geführt werden sollte. Die bisher bekannten Gegenmeinungen, die sich in der Hauptsache darauf stützen, daß ja auch der Verteidiger des Angeklagten nicht im Rubrum erwähnt werde, vermögen nicht zu überzeugen. Der gesellschaftliche Verteidiger ist eben kein persönlicher Vertreter des Angeklagten, wie auch der gesellschaftliche Ankläger kein Gehilfe des Staatsanwalts oder Nebenkläger ist. Er . ist selbständiger, unmittelbarer Vertreter der Öffentlichkeit. Die Kennzeichnung im Rubrum unterstreicht die Bedeutung seiner Mitwirkung, erhöht seine Autorität und bringt auch seine große Verantwortung für die allseitige Durchsetzung der gerichtliche Entscheidung zum Ausdruck, an deren Zustandekommen er maßgeblich beteiligt war. Es hat sich methodisch gut bewährt, die wichtigsten Gesichtspunkte aus den Ausführungen des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers in einem Abschnitt des Urteils zusammenzufassen. Das befreit natürlich das Gericht nicht von seiner Verpflichtung, sich auch an anderen Stellen des Urteils, wo es erforderlich ist, mit den Auffassungen und Anträgen des Vertreters der Öffentlichkeit auseinanderzusetzen, insbesondere dann, wenn seiner Meinung nicht gefolgt werden kann. Von besonderer Wichtigkeit sind die Ausführungen des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers, die sich mit den Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat und den Möglichkeiten zu ihrer Überwindung befassen. Das Gericht muß sich der Tatsache bewußt sein, daß seine Festlegungen hierzu bestimmend und richtungweisend für die weitere Tätigkeit des Vertreters und seines Kollektivs bei der Erziehung des Rechtsverletzers sind. Es hat sich' gezeigt, daß Urteile, die in dieser Richtung konkrete Festlegungen enthielten, auch eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit erzielten. Zur Mitwirkung der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger an der Auswertung des Verfahrens Die Mitwirkung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers am Verfahren beschränkt sich nicht auf die Teilnahme an der Hauptverbandlung, sondern erfaßt auch die Auswertung des Verfahrens. Charakteristisch für sie als unmittelbare Vertreter der Öffentlichkeit ist dabei, daß sie mit gesellschaftlichen Mitteln auf die Veränderung der Verhältnisse einwirken. Diese Einwirkung beginnt bereits im Ermittlungsverfahren mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung; sie zeigt sich in der Mitwirkung während der Hauptverhandlung und setzt sich in der anschließenden Auswertung des Verfahrens fort. In allen drei Verfahrensabschnitten sichern gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger eine wirksame Verbindung zwischen den Rechtspflegeorganen und der Öffentlichkeit. Die bisherigen Erfahrungen zeigen weiter, daß der Inhalt ihrer Tätigkeit maßgeblich darin besteht, die Verbindung, das Wechselverhältnis zwischen Recht, Rechtspflege und Ökonomie herzustellen. Aus ihrer unmittelbaren Kenntnis legen sie die ökonomische Situation, aus der heraus der Konflikt entstand, in der Hauptverhandlung dar, zeigen die Zusammenhänge und Folgen der Tat für den Betrieb und das Kollektiv auf und sichern gleichzeitig, daß die Ergebnisse der Hauptverhandlung und das Urteil in ihrem Kollektiv ausgewertet werden und sich in einer Veränderung der Arbeitsweise auswirken. In einem Strafverfahren vor dem Stadtbezirksgericht Prenzlauer Berg gegen eine Angeklagte, die in einem volkseigenen Betrieb Unterschlagungen begangen hatte, hat der gesellschaftliche Ankläger verschiedene Mißstände in der Ökonomik des Betriebes aufgezeigt, über die bereits eingeleiteten Maßnahmen berichtet und die Verpflichtung abgegeben, sich für eine weitere Verbesserung der innerbetrieblichen Kontrolltätigkeit einzusetzen. Diese Verpflichtung ist im Urteil festgehalten worden. Die Verwirklichung derartiger Festlegungen erfolgt dadurch, daß der Vertreter der Öffentlichkeit seine eigene Arbeitsweise in diesem Sinne verändert und zugleich ideologisch auf seine Umgebung einwirkt. Dabei sind die Berichterstattung vor seinem Kollektiv über den Verlauf der Hauptverhandlung, die gerichtliche Entscheidung und die sich daraus ergebenden Lehren und Folgerungen ein wichtiges Mittel. In dem schon genannten. Verfahren gegen eine Verkäuferin des HO-Warenhauses hat der gesellschaftliche Ankläger durch seine eigene Arbeit mit bewirkt, daß eine in Auswertung des Verfahrens beschlossene neue Abrechnungsmethode konsequent durchgeführt wird. Alle Kollegen der Abteilung beteiligen sich jetzt aktiv daran. Ihre Meinung geht dahin, dieneue Abrechnungsmethode trage dazu bei, daß die Atmosphäre sauber und ehrlich sei und die Arbeit wieder Freude mache. Um eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit des Verfahrens und der Mitwirkung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger zu erreichen, ist es erforderlich, daß Gericht und gesellschaftliche Kräfte eng bei der auf die Verhütung von weiteren kriminellen Handlungen gerichteten Auswertung Zusammenwirken. HERBERT STEPHAN und MANFRED LEHMANN, Inspekteure am Bezirksgericht Leipzig Einige Methoden der Leitung der Rechtsprechung durdi das Bezirksgericht Leipzig In NJ 1963 S. 398 äußert sich Gensch kritisch über die beim Bezirksgericht Leipzig entwickelten und von Pfeuffer in NJ 1963 S. 204 ff. beschriebenen Kon-trollbogen als Hilfsmittel zur Einschätzung der Recht- sprechung der Kreisgerichte. Unseres Erachtens hat Gensch aber ihre Aufgabe verkannt. Diese Bogen dienen u. a. dazu, schnell einen gewissen Überblick über den Umfang, die Richtung und den;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 629 (NJ DDR 1963, S. 629) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 629 (NJ DDR 1963, S. 629)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der GewahrsamsOrdnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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