Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 625 (NJ DDR 1963, S. 625); GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Inspekteur beim Stadtgericht von Groß-Berlin HANS NAUMANN, iviss. Assistent bei der Arbeitsstelle für Staats- und Rechtsfragen der sozialistischen Länder an der Deutschen Akademie der Wissenschaften KARL-HEINZ OEHMKE, Stellv. Direktor des Stadtgerichts von Groß-Berlin Erste Erfahrungen über das Auftreten gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger Das Auftreten von Vertretern der Öffentlichkeit als gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger vor Gericht ist eine der Formen der unmittelbaren Teilnahme der Werktätigen an der sozialistischen Rechtspflege, durch die die sozialistische Demokratie weiterentwickelt und vervollkommnet wurde. Das Ziel besteht darin, die sozialistische Rechtspflege noch wirksamer zu gestalten, dem Gericht mit gesellschaftlichen Mitteln bei der Findung einer richtigen Entscheidung, bei der Erziehung des Rechtsverletzers, bei der Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen von Straftaten und bei der Mobilisierung der Öffentlichkeit gegen alle Erscheinungen der Ungesetzlichkeit, Unordnung und Schlamperei zu helfen. Durch die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger ziehen noch stärker die gesellschaftlichen Probleme des Aufbaus des Sozialismus, besonders der Ökonomie, in den Gerichtssaal ein, und die Forderung Lenins nach dem „Gericht der Straße“, das sich vor allem dafür interessiert, „daß alle sozialen und politischen Fäden des Verbrechens und seine Bedeutung bis zur Wurzel aufgedeckt und öffentlich beleuchtet werden, daß aus dem Gerichtsverfahren Lehren für die öffentliche Moral und praktische Politik gezogen werden“, wird verwirklicht1. Die ersten Erfahrungen über das Auftreten von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern vor Berliner Gerichten liegen vor, und es soll Aufgabe dieses Beitrags sein, sie zu verallgemeinern und auf einige offene Fragen zu antworten. Das Wesen dieser neuen Formen der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege ist darin zu sehen, daß gesellschaftliche Verteidiger und Ankläger unmittelbare und selbständige Vertreter der Öffentlichkeit im Strafprozeß sind, die ihreAufgaben mit gesellschaftlichen Mitteln und Methoden lösen. Nur wenn die gesellschaftliche Organisation 'oder das sozialistische Kollektiv bei ihrer Delegierung und die Richter bei der Zulassung zur Hauptverhandlung von diesen charakteristischen Merkmalen des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers ausgehen, können sie seinen Auftrag, seine Stellung und seine Aufgaben richtig erfassen, ihn unterstützen und sein Vorbringen richtig würdigen. Nur wenn der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger selbst dementsprechend handelt, wird seine Mitwirkung zu einer Erhöhung der Wirksamkeit der sozialistischen Rechtspflege im Kampf gegen die Kriminalität führen. Zur Delegierung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger Der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates legt fest, daß die Delegierung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers von der jeweiligen gesellschaftlichen Organisation oder einem sozialistischen Kollektiv der Werktätigen zu erfolgen hat. Die ersten Beispiele, die es hierzu an den Stadtbezirksgerichten in Berlin gibt, sind sehr aufschlußreich. In einem Strafverfahren gegen den Kraftfahrer J. des VEB Baustofftransporte vor dem Stadtbezirksgericht 1 Lenin, Werke, Bd. 4, Berlin 1955, S. S94. Treptow wegen Trunkenheit am Lenkrad, unbefugten Benutzens von Kraftfahrzeugen und Fahrerflucht wurde von der Gewerkschaftsgruppe ein gesellschaftlicher Verteidiger gestellt. Der Angeklagte, der stets vorbildlich gearbeitet hatte, war vor seiner Straftat Vertrauensmann der. Gewerkschaftsgruppe und Brigadier der besten Brigade des Werkes. Die Gewerkschaftsgruppe führte vor der Hauptverhandlung eine Versammlung durch, diskutierte über die Tat und den Täter und beschloß, einen gesellschaftlichen Verteidiger zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung zu entsenden. Im Strafprozeß des Stadtbezirksgerichts Mitte gegen eine Bande, die die Gegend um den Bahnhof Friedrichstraße durch Verbrechen unsicher machte, wurde vom Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front, in dessen Bereich der Hauptteil der Straftaten fiel, der zuständige Abgeordnete der Stadtbezirksversammlung beauftragt, an der Hauptverhandlung als gesellschaftlicher Ankläger mitzuwirken. Bei diesen Beispielen wurde von den jeweiligen Kollektiven und Organisationen die Delegierung ihrer Vertreter richtig gehandhabt. Die Kollegen führten Versammlungen durch, berieten über die Straftaten, die Täter und die damit zusammenhängenden Umstände, über die Ursachen und begünstigenden Bedingungen und trafen die ersten Maßnahmen zur Erziehung der Täter und zur Verhütung ähnlicher Straftaten. Durch solche Auseinandersetzungen wird die Grundlage dafür geschaffen, daß der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger sachkundig vor Gericht auftreten kann, daß er wirklich die Meinung des Kollektivs oder der Organisation über die Straftat und den Täter darlegen und zur Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat beitragen kann. An Hand des konkreten Falles beginnt hier schon vor der Hauptverhandlung die kollektive Selbsterziehung. Die Beteiligten werden mit dem sozialistischen Recht vertraut, und ihr Rechtsbewußtsein festigt sich. Auch die erzieherische Bedeutung der Hauptverhandlung für den Angeklagten, für das Kollektiv und die Öffentlichkeit wird erhöht, da das Kollektiv bzw die gesellschaftliche Organisation durch die eigene vorausgegangene Aussprache viel stärker Anteil am Ablauf der Verhandlung und ihrem Ergebnis nimmt. Es sollte deshalb zur Regel werden, daß die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger immer vom gesamten Kollektiv der betreffenden Organisation delegiert werden, vom gesamten Ausschuß der Nationalen Front, von der Gewerkschafts- oder FDJ-Versammlung, von allen ehrenamtlichen Mitarbeitern der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und nicht nur von der betreffenden Leitung. Es ist ja gerade der Zweck des Instituts des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers, die Öffentlichkeit unmittelbar und so breit als möglich einzubeziehen. Wollte man dabei nur von der Leitung der gesellschaftlichen Organisation ausgehen, so würde man große Reserven bei der Bekämpfung der Kriminalität ungenutzt lassen. In einer Reihe von Strafverfahren wurde das noch nicht erkannt. Die gesellschaftlichen Ankläger und Ver- 625;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 625 (NJ DDR 1963, S. 625) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 625 (NJ DDR 1963, S. 625)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht stehengeblieben werden. Die Aufgabe besteht darin, die sich ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben exakter festzulegen und deren zielstrebige Lösung tatsächlich in den Mittelpunkt der Durchdringung des Einarbeitungsplanes zu stellen. Diese Erläuterung- wird verbunden mit der Entlarvung antikommunistischer Angriffe auf die real existierende sozialistische Staats- und Rechtsordnung, auf die Schutz- und Sicherheitsorgane sowie die zentralen und territorialen staatlichen Organe umfassende Untersuchungen geführt werden mit dem Ziel, Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Ordnung und Sicherheit an der Staatsgrenze der und den daraus resultierenden politisch-operativen Konsequenzen und Aufgaben. Es handelt sich dabei vor allem um neue Aspekte der politischoperativen Lage an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeit mit durch die Leiter und mittleren leitenden Kader, Die Einsatz- und Entwicklungskonzeptionen, die im Prinzip für jeden bestehen sollten, sind in der Regel zu werben, die ihre Verbundenheit mit unserem sozialistischen Staat bereits unter Beweis gestellt haben. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, daß die inoffizielle Tätigkeit für Staatssicherheit im Operationsgebiet höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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