Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 625 (NJ DDR 1963, S. 625); GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Inspekteur beim Stadtgericht von Groß-Berlin HANS NAUMANN, iviss. Assistent bei der Arbeitsstelle für Staats- und Rechtsfragen der sozialistischen Länder an der Deutschen Akademie der Wissenschaften KARL-HEINZ OEHMKE, Stellv. Direktor des Stadtgerichts von Groß-Berlin Erste Erfahrungen über das Auftreten gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger Das Auftreten von Vertretern der Öffentlichkeit als gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger vor Gericht ist eine der Formen der unmittelbaren Teilnahme der Werktätigen an der sozialistischen Rechtspflege, durch die die sozialistische Demokratie weiterentwickelt und vervollkommnet wurde. Das Ziel besteht darin, die sozialistische Rechtspflege noch wirksamer zu gestalten, dem Gericht mit gesellschaftlichen Mitteln bei der Findung einer richtigen Entscheidung, bei der Erziehung des Rechtsverletzers, bei der Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen von Straftaten und bei der Mobilisierung der Öffentlichkeit gegen alle Erscheinungen der Ungesetzlichkeit, Unordnung und Schlamperei zu helfen. Durch die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger ziehen noch stärker die gesellschaftlichen Probleme des Aufbaus des Sozialismus, besonders der Ökonomie, in den Gerichtssaal ein, und die Forderung Lenins nach dem „Gericht der Straße“, das sich vor allem dafür interessiert, „daß alle sozialen und politischen Fäden des Verbrechens und seine Bedeutung bis zur Wurzel aufgedeckt und öffentlich beleuchtet werden, daß aus dem Gerichtsverfahren Lehren für die öffentliche Moral und praktische Politik gezogen werden“, wird verwirklicht1. Die ersten Erfahrungen über das Auftreten von gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern vor Berliner Gerichten liegen vor, und es soll Aufgabe dieses Beitrags sein, sie zu verallgemeinern und auf einige offene Fragen zu antworten. Das Wesen dieser neuen Formen der Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege ist darin zu sehen, daß gesellschaftliche Verteidiger und Ankläger unmittelbare und selbständige Vertreter der Öffentlichkeit im Strafprozeß sind, die ihreAufgaben mit gesellschaftlichen Mitteln und Methoden lösen. Nur wenn die gesellschaftliche Organisation 'oder das sozialistische Kollektiv bei ihrer Delegierung und die Richter bei der Zulassung zur Hauptverhandlung von diesen charakteristischen Merkmalen des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers ausgehen, können sie seinen Auftrag, seine Stellung und seine Aufgaben richtig erfassen, ihn unterstützen und sein Vorbringen richtig würdigen. Nur wenn der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger selbst dementsprechend handelt, wird seine Mitwirkung zu einer Erhöhung der Wirksamkeit der sozialistischen Rechtspflege im Kampf gegen die Kriminalität führen. Zur Delegierung gesellschaftlicher Ankläger und Verteidiger Der Rechtspflegeerlaß des Staatsrates legt fest, daß die Delegierung des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers von der jeweiligen gesellschaftlichen Organisation oder einem sozialistischen Kollektiv der Werktätigen zu erfolgen hat. Die ersten Beispiele, die es hierzu an den Stadtbezirksgerichten in Berlin gibt, sind sehr aufschlußreich. In einem Strafverfahren gegen den Kraftfahrer J. des VEB Baustofftransporte vor dem Stadtbezirksgericht 1 Lenin, Werke, Bd. 4, Berlin 1955, S. S94. Treptow wegen Trunkenheit am Lenkrad, unbefugten Benutzens von Kraftfahrzeugen und Fahrerflucht wurde von der Gewerkschaftsgruppe ein gesellschaftlicher Verteidiger gestellt. Der Angeklagte, der stets vorbildlich gearbeitet hatte, war vor seiner Straftat Vertrauensmann der. Gewerkschaftsgruppe und Brigadier der besten Brigade des Werkes. Die Gewerkschaftsgruppe führte vor der Hauptverhandlung eine Versammlung durch, diskutierte über die Tat und den Täter und beschloß, einen gesellschaftlichen Verteidiger zur Mitwirkung in der Hauptverhandlung zu entsenden. Im Strafprozeß des Stadtbezirksgerichts Mitte gegen eine Bande, die die Gegend um den Bahnhof Friedrichstraße durch Verbrechen unsicher machte, wurde vom Wohnbezirksausschuß der Nationalen Front, in dessen Bereich der Hauptteil der Straftaten fiel, der zuständige Abgeordnete der Stadtbezirksversammlung beauftragt, an der Hauptverhandlung als gesellschaftlicher Ankläger mitzuwirken. Bei diesen Beispielen wurde von den jeweiligen Kollektiven und Organisationen die Delegierung ihrer Vertreter richtig gehandhabt. Die Kollegen führten Versammlungen durch, berieten über die Straftaten, die Täter und die damit zusammenhängenden Umstände, über die Ursachen und begünstigenden Bedingungen und trafen die ersten Maßnahmen zur Erziehung der Täter und zur Verhütung ähnlicher Straftaten. Durch solche Auseinandersetzungen wird die Grundlage dafür geschaffen, daß der gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger sachkundig vor Gericht auftreten kann, daß er wirklich die Meinung des Kollektivs oder der Organisation über die Straftat und den Täter darlegen und zur Aufdeckung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat beitragen kann. An Hand des konkreten Falles beginnt hier schon vor der Hauptverhandlung die kollektive Selbsterziehung. Die Beteiligten werden mit dem sozialistischen Recht vertraut, und ihr Rechtsbewußtsein festigt sich. Auch die erzieherische Bedeutung der Hauptverhandlung für den Angeklagten, für das Kollektiv und die Öffentlichkeit wird erhöht, da das Kollektiv bzw die gesellschaftliche Organisation durch die eigene vorausgegangene Aussprache viel stärker Anteil am Ablauf der Verhandlung und ihrem Ergebnis nimmt. Es sollte deshalb zur Regel werden, daß die gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger immer vom gesamten Kollektiv der betreffenden Organisation delegiert werden, vom gesamten Ausschuß der Nationalen Front, von der Gewerkschafts- oder FDJ-Versammlung, von allen ehrenamtlichen Mitarbeitern der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und nicht nur von der betreffenden Leitung. Es ist ja gerade der Zweck des Instituts des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers, die Öffentlichkeit unmittelbar und so breit als möglich einzubeziehen. Wollte man dabei nur von der Leitung der gesellschaftlichen Organisation ausgehen, so würde man große Reserven bei der Bekämpfung der Kriminalität ungenutzt lassen. In einer Reihe von Strafverfahren wurde das noch nicht erkannt. Die gesellschaftlichen Ankläger und Ver- 625;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 625 (NJ DDR 1963, S. 625) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 625 (NJ DDR 1963, S. 625)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum in der Untersuchungshaftanstalt befinden und sicher verwahrt werden müssen. Die Entscheidung der Inhaftierten zum Tragen eigener oder anstaltseigener Kleidung ist auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, zu erkennen, welche einzelnen Handlungen von ihr konkret gefordert werden. Forderungen dürfen nur gestellt werden, wenn sie zur Gewährleistung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geeignet ist oder die Person, deren Rechte im Rahmen der Wahrnehmung der Befugnis eingeschränkt wurde, keinen Beitrag mehr zur Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Hauptstadt der und die angrenzenden Bezirke - ergeben sich zum Beispiel hinsichtlich - der Aktivierung der volkspolizeilichen Streifentätigkeit in Schwer- und Brennpunkten der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In diesem Zusammenhang ist es notwendig, auch die volks- polizeilichen Aufgaben den neuen Bedingungen entsprechend zu präzisieren. Wichtige volkspolizeiliche Aufgaben - vor allem für die Formung und Ausprägung von Einstellungen, wie es bereits insbesondere im Abschnitt beschrieben wurde, gesellschaftliche Seite der Vorbeugung, weil wir keinen Menschen zurücklassen können.

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