Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 618

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 618 (NJ DDR 1963, S. 618); beziehung der gesellschaftlichen Kräfte zur allseitigen sachkundigen Aufklärung der Straftaten. Das gilt so-, wohl für das Ermittlungsverfahren als auch für die gerichtliche Hauptverhandlung. Welche Bedeutung die Beachtung dieser Forderung für die Verwirklichung des Inhalts der Aufgabenstellung des Rechtspflegeerlasses hat. soll am Beispiel der Erklärungen von Vertretern der Kollektive der Werktätigen deutlich gemacht werden. In der Praxis ist noch nicht überall jene Arbeitsweise überwunden, die sich zur Aufklärung der Person des Rechtsbrechers mit einer schriftlichen Beurteilung begnügt. Diese Arbeitsweise widerspricht in doppelter Hinsicht den Forderungen des Rechtspflegeerlasses. Sie gewährleistet weder eine wirklich objektive und allseitige Aufklärung der Persönlichkeit des Rechtsbrechers und der Ursachen und Bedingungen seines Handelns, noch sichert sie die unmittelbare aktive Mitwirkung der Werktätigen. Der Rechtspflegeerlaß verpflichtet das Gericht, zur umfassenden Aufklärung der Tat, ihrer Ursachen und der sie begünstigenden Bedingungen sowie der Persönlichkeit des Angeklagten aus dessen Arbeits- oder Lebensbereich Vertreter von sozialistischen Brigaden. Hausgemeinschaften oder anderen Kollektiven der Werktätigen zur Teilnahme an der Hauptverhandlung zu laden1-. Diese Vertreter der Kollektive haben insbesondere die auf Tatsachen gestützte Auffassung des Kollektivs über die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Entwicklung und seinen Bewußtseinsstand sowie über die Ursachen und begünstigenden Bedingungen seines Verhaltens darzulegen. Insoweit sind diese Erklärungen Beweismittel. Für ihre Abgabe gelten die Bestimmungen über die Vernehmung von Zeugen, wobei der Vertreter des Kollektivs jedoch im Gegensatz zum Zeugen das Recht der ununterbrochenen Anwesenheit in der gerichtlichen Hauptverhandlung hat. Der Rechtspflegeerlaß bestimmt weiter, daß die Vertreter der Kollektive der Werktätigen bereits im Ermittlungsverfahren zu hören sind. Deshalb sollten die Untersuchungsorgane das Kollektiv, in dem der Beschuldigte arbeitet oder lebt, veranlassen, eine Beratung über dessen persönliche Entwicklung und die Ursachen und begünstigenden Bedingungen seines Handelns durchzuführen, wobei sie darauf hinwirken müssen, daß kein einseitiges Werturteil, sondern eine wirklich auf Tatsachen gestützte Auffassung entsteht. Über diese Auffassung sollte bereits im Ermittlungsverfahren ein vom Kollektiv selbst zu bestimmender Vertreter als Zeuge vernommen werden, der dann auch zur Hauptverhandlung zu laden ist. So kann bereits im Ermittlungsverfahren die aktive Mitwirkung der Werktätigen gewährleistet werden, und zugleich wird gesichert, daß sich schon die Anklage auf exakte Beweismittel hinsichtlich der Persönlichkeit des Beschuldigten stützt. Die Gesetzlichkeit der Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit Ein weiterer Grundsatz der Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit, der zur Gewährleistung ihrer Objektivität und Überzeugungskraft zwingt, besteht darin, daß alle zur Urteilsfindung zu verwendenden Tatsachen grundsätzlich durch die gesetzlich zulässigen Beweismittel in der gesetzlich vorgeschriebenen Form zu beweisen sind. Diese Forderung bildet eine wichtige Garantie für die richtige Anwendung des sozialistischen Strafrechts. Sie geht von der Erkenntnis aus, daß die Beweismittel notwendige Zwischenglieder zwischen der zur Zeit der Untersuchung und Aufklärung der Vergangenheit angehörenden Straftat und der Entscheidung über diese- W Zweiter Teil, Erster Abschnitt, IV B 3. durch die Organe der Strafrechtspflege sind. Feststellungen der Organe der Strafrechtspflege über die Straftat, die Art und Weise ihrer Begehung, die Persönlichkeit des Rechtsbrechers und die Ursachen und begünstigenden Bedingungen seines Handelns, die sich nicht auf ein Beweismittel stützen, können so wichtig sie im Prozeß der Wahrheitserforschung als Versionen für eine zielgerichtete Aufklärungsarbeit sind grundsätzlich nicht als Grundlage der Urteilsfindung verwandt werden. In diesem Zusammenhang ergibt sich die Frage, welche Beweismittel im Strafprozeß der DDR gesetzlich zulässig sind. In der geltenden StPO gibt es keine systematische Zusammenfassung der Beweismittel und mit Ausnahme der Zeugenaussage und des Sachverständigengutachtens keine ausführliche Regelung. Auf der Grundlage des Rechtspflegeerlasses und der StPO sind folgende unmittelbaren Beweismittel zulässig: a) Zeugenaussagen, ■ b) Aussagen sachverständiger Zeugen, c) Sachverständigengutachten, d) Erklärungen von Vertretern von Kollektiven der Werktätigen, e) Erklärungen von Beschuldigten und Angeklagten, einschließlich des Geständnisses, f) Beweisgegenstände, g) schriftliche Beweise, h) Besichtigungen durch die Organe der Strafrechtspflege (Augenscheineinnahme). Die Orientierung der Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit, in erster Linie unmittelbare Beweismittel als Grundlage der Urteilsfindung zu verwenden, schließt nicht aus, daß sich in der Praxis die Organe der Strafrechtspflege auf mittelbare Beweismittel stützen müssen. Davon gehen §§ 207 ff. StPO aus, wo ausdrücklich für besjjrpmte, in den einzelnen Normen genannte Ausnahmefälle im Interesse der Erforschung der objektiven Wahrheit die Verwendung mittelbarer Beweismittel gestattet ist. Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Gesetzlichkeit der Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit bildet die Frage nach der Bedeutung des Geständnisses. Wir haben in der Praxis, insbesondere bei der sog. kleinen Kriminalität, die Erscheinung, daß das Ermittlungsergebnis in einer Reihe von Fällen lediglich auf die Vernehmung des Anzeigeerstatters, auf das Geständnis des Beschuldigten und auf eine schriftliche Beurteilung der Persönlichkeit des Beschuldigten gestützt wird. Das bedeutet, daß zur Zeit des Abschlusses des Ermittlungsverfahrens praktisch das Geständnis des Beschuldigten als einziges Beweismittel vorliegt, denn weder die Aussage des Anzeigeerstatters noch die schriftliche Beurteilung sind unmittelbare Beweismittel in dem genannten Sinne. Es bedarf m. E. der Überprüfung, inwieweit eine solche Praxis den Anforderungen . des Rechtspflegeerlasses gerecht wird. Sicher kann nicht gefordert werden, daß die Ermittlungen bei den geringfügigen Straftaten bis ins Uferlose geführt werden. Andererseits besteht aber auch hier die Notwendigkeit, das Tatgeschehen, seine Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten bzw. Angeklagten gründlich zu untersuchen, denn nur so kann gewährleistet werden, daß die Konflikt- oder Schiedskommissionen, denen solche Strafsachen in der Regel übergeben werden, eine gesellschaftlich wirksame Beratung und Entscheidung durchführen. Es muß Klarheit darüber bestehen,- daß jegliche Überbetonung der Rolle des Geständnisses die Forderung nach Allseitigkeit der Wahrheitserforschung mißachtet. Insbesondere W y s c hin s k i vertrat die Auffassung,;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 618 (NJ DDR 1963, S. 618) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 618 (NJ DDR 1963, S. 618)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der Strafprozeßordnung und die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei, der Instruktionen und Festlegungen des Leiters der Verwaltung Strafvollzug im MdI, des Befehls. des Ministers für Staatssicherheit sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen. Von wesentlicher Bedeutung für die Erhöhung der Qualität der Ur.tersuchur.gsarbeit und für eine jederzeit zuverlässige im Ermittlungsverfahren sind. Große Bedeutung besitzt in diesem Zusammenhang die weitere Qualifizierung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens beginnt und mit der Übergabe des üntersuchungsergebnisses an den für das inistex lum für Staatssicherheit bestätigten Staatsanwalt endet, rffZ. Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß der Verdacht einer Straftat besteht und die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Das verlangt, vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens anhand objektiver Kriterien und Umstände gewissenhaft zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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