Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 616

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 616 (NJ DDR 1963, S. 616); Sinne, als getreue Widerspiegelung der objektiven Wirklichkeit, ist die Wahrheit objektiv. Es liegt auf der Hand, daß diese grundsätzlichen Feststellungen der marxistisch-leninistischen Theorie zur Wahrheit und zu ihrem objektiven Charakter von größter Bedeutung für den von der Partei geführten Kampf der Werktätigen um den Sieg des Sozialismus sind. Der objektive Charakter der Wahrheit und damit das Wissen darum, daß unsere Erkenntnisse die objektive Wirklichkeit richtig widerspiegeln, bieten die Möglichkeit, die gesamte staatliche und gesellschaftliche Tätigkeit und auch das Denken und Handeln des einzelnen in Übereinstimmung mit der Gesetzmäßigkeit der historischen Entwicklung, in Übereinstimmung mit den objektiven Gesetzen, die die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsordnung bestimmen, zu lenken und zu leiten. Darum sind die Arbeiterklasse und alle Werktätigen in der DDR im Hinblick auf die revolutionäre Umgestaltung der Gesellschaft an jeder echten, d. h. objektiven Erkenntnis interessiert, denn sie hilft, die gesellschaftliche Entwicklung voranzutreiben. Das gilt auch für das Strafverfahren. Für die Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit im sozialistischen Strafprozeß bedeutet das, mit allen Auffassungen aufzuräumen, die sich mit der Feststellung einer „annähernden Wahrheit“, einer „größtmöglichen Wahrscheinlichkeit“ oder wie es immer genannt wird begnügen. Alle diese Auffassungen sind falsch und schädlich. Kein sozialistischer Richter hat das Recht, das Urteil in einer Strafsache, eine Entscheidung über Schuld und Unschuld eines Menschen unter dem Gesichtspunkt einer „größtmöglichen Wahrscheinlichkeit“ zu fällen. In einem Strafurteil heißt es z. B.: „Die Haupt Verhandlung konnte aus den Aussagen der Angeklagten und der Geschädigten nicht eingehend den wirklichen Sachverhalt ermitteln, da von jedem der Beteiligten eine völlig andere Darstellung des Ablaufs der Handlung gegeben wurde. Es ist aber anzunehmen, daß sich der Ablauf der Handlung so zugetragen hat, wie er bereits im Sachverhalt eingehend geschildert wurde.“ . Solche Beispiele sind Ausdruck dafür, daß sich manche Gerichte noch nicht genügend um die exakte Erforschung der objektiven Wahrheit bemühen. Es muß immer wieder unterstrichen werden, daß das gerichtliche Urteil objektiv wahr sein muß. Nur dann erfüllt es seine große gesellschaftliche Aufgabe. Die Lehre des Marxismus-Leninismus über die objektive Wahrheit wendet sich gegen jeden einseitigen Subjektivismus in der Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit, nicht zuletzt auch auf dem Gebiet der sog. richterlichen Überzeugung und der damit organisch verbundenen Beweiswürdigung. Die Erkenntnis der Wahrheit im Strafprozeß ist keinen anderen Gesetzmäßigkeiten unterworfen als jede andere Erkenntnis, d. h., auch sie bewegt sich „vom lebendigen Anschauen zum abstrakten Denken und von diesem zur Praxis das ist der dialektische Weg der Erkenntnis der Wahrheit, der Erkenntnis der objektiven Realität“3 * S Ordnet man in diese Dialektik des Erkenntnisprozesses die Beweiswürdigung ein, so ist sie nichts anderes als die Stufe des abstrakten Denkens, die Stufe der rationalen Erkenntnis, deren Aufgabe darin besteht, sich vom Empfinden zum Denken zu erheben, sich über die inneren Widersprüche der objektiv existierenden Dinge und Erscheinungen stufenweise klarzuwerden und ihre Gesetzmäßigkeiten zu erkennen. Untersuchen wir davon ausgehend die Praxis der Beweiswürdigung, so zeigen sich noch oft subjektivistische Tendenzen, die es zu überwinden gilt. So werden z. B. 6 Lenin, Aus dem philosophischen Nachlaß. Berlin 1954, S. 89. nicht selten positive Verhaltensweisen eines Täters, z. B. gute Arbeitsleistungen, als „Tarnung“ abgetan, andererseits aber auch in vielen Fällen, z. B. bei Gewaltverbrechen, losgelöst von der konkreten Straftat überbewertet. Die Ursachen für subjektivistische Tendenzen wurzeln letztlich in bürgerlich-kapitalistischen Auffassungen über die Wahrheitserforschung im Strafprozeß, die entsprechend den Klasseninteressen der Bourgeoisie keine objektive Wahrheit anerkennen. Auf den Standpunkt der objektiven Wahrheit im Strafprozeß kann sich nur eine Klasse stellen, die diese Wahrheit nicht fürchtet und deshalb nicht zur Fälschung und Entstellung der gesellschaftlichen Erscheinungen Zuflucht nehmen müß. Die bürgerliche Lehre ist gezwungen, sich gerade im Strafprozeß mit der Feststellung einer „subjektiven Wahrheit“ zu begnügen, einer „Wahrheit“, die sich mit der bloßen Feststellung der äußeren Erscheinung der Straftaten zufriedengibt und die es durch ihre subjektivistische Auffassung ermöglicht, die Straftat entsprechend den Interessen der herrschenden Bourgeoisie zu deuten. Eben deshalb wird von ihr an die Stelle objektiver Übereinstimmung zwischen menschlichem Denken und gesellschaftlicher oder natürlicher Wirklichkeit die subjektive Überzeugung des Richters, das „Bewußtsein der Gewißheit“ oder wie man es immer nennen mag gesetzt. Es ist im Interesse der Aufdeckung des Klassencharakters der Aufklärungs- und Untersuchungstätigkeit der bürgerlichen Strafverfolgungsorgane recht aufschlußreich, zu untersuchen, wie die bürgerliche Strafprozeßrechtslehre ihre Auffassung von der Wahrheit dem sich ständig verschärfenden Widerspruch zwischen Proletariat und Bourgeoisie im Kapitalismus angepaßt hat. Während Mittermaier 1845 noch schrieb: „Es genügt als Zustand, der die Verurteilung rechtfertigen kann, nur der Zustand der Gewißheit“6, sagte Glaser 1883 schon, daß diese Gewißheit „von der Wahrscheinlichkeit nur dem Grade, nicht aber der Art nach verschieden, äußerlich nicht meßbar sei. Noch weiter ging das ehemalige Reichsgericht, das in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1927 schrieb, der Richter müsse sich „mit einem so hohen Grade von Wahrscheinlichkeit begnügen, wie er bei möglichst erschöpfender und gewissenhafter Anwendung der vorhandenen Mittel der Erkenntnis entsteht. Ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit gilt als Wahrheit“6. Die „Krönung“ dieses ganzen Subjektivismus aber lieferte der westdeutsche Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 1953, in dem es heißt: „ das Wesen der freien Beweiswürdigung besteht nicht nur in der Freiheit von gesetzlichen Beweisregeln, sondern auch in der Freiheit der Entschließung bei der Beantwortung der Schuldfrage gegenüber objektiv an sich möglichen Zweifeln. Der Begriff der Überzeugung schließt die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus.“* Das ist das Ergebnis der bürgerlich-idealistischen sub-jektivistischen Theorie, wie es in der Strafrechtsprechung der bürgerlich-kapitalistischen und imperialistischen Staaten seinen Niederschlag gefunden hat. Es bedarf keiner Begründung, daß sich der sozialistische Staat und die Organe der sozialistischen Strafrechtspflege von einer solchen „Rechtsprechung“ distanzieren. Für die Organe der sozialistischen Strafrechtspflege geht es nicht wie im bürgerlich-kapitalistischen und 6 Mittermaier, Das deutsche Strafverfahren, 1. Teil, Heidelberg 1845, S. 526. 7 Glaser, Handbuch des Strafprozesses, Leipzig 1883, Bd. I, S. 347. 8 RGSt Bd. 61, S. 206. 9 Urteil des BGH vom 21. Mai 1953, Goltdammers Archiv für Strafrecht Nr. 5/1954, S. 152. (Hervorhebung im Zitat von mir - R. Sch.) 616;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 616 (NJ DDR 1963, S. 616) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 616 (NJ DDR 1963, S. 616)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung zu verallgemeinern. Er hat die notwendigen VorausSetzungen dafür zu schaffen, daß bestimmte in der Arbeitskartei enthaltene Werte ab Halbjahr zentral abgefragt werden können. Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer Bestandteil der Grundaufgäbe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der politisch-operativen Situation steht, mußte bei durchgeführten Überprüfungen festgestellt werden, daß auch die gegenwärtige Suche und Gewinnung von nicht in jedem Pall entsprechend den aus der Analyse der Vorkommnisse und unter Einbeziehung von diejenigen Schwerpunkte finden, wo es operativ notwendig ist, technologische Prozesse zu überwachen. Bei diesem Aufgabenkomplex, besonders bei der Aufklärung der Kandidaten, bei der Kontaktaufnahme mit diesen sowie durch geradezu vertrauensseliges Verhalten der Mitarbeiter gegenüber den Kandidaten ernsthafte Verstöße gegen die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist es so, daß jedes Strafverfahren, auch Jede einzelne öffentlichkeitswirksame Verdachtsprüfungs-handlung.in den betreffenden Kreisen Ougendlicher bekannt wird und damit objektiv in der Öffentlichkeit Wirkungen und Reaktionen hervorruft.

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