Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 612

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 612 (NJ DDR 1963, S. 612); mungen der §§ 67 ff. StGB anzuwenden, ohne daß es dabei auf die Dreimonatsfrist oder andere Festlegungen über Fristen aus § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA ankäme. Jedoch ergibt sich aus dem Sinn der unterschiedlichen Regelung in § 115 Abs. 1 GBA, daß bei Verursachung des Schadens durch eine Verletzung der Arbeitspflichten, die zugleich eine strafbare Handlung darstellt, die Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nicht kürzer sein kann, als sie es im Falle der Schadensverursachung ausschließlich durch eine Verletzung der Arbeitspflichten wäre. In verschiedenen Entscheidungen hat das Oberste Gericht zu den Voraussetzungen für eine Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen Stellung genommen. In der Entscheidung Za 36/63 wird ausgeführt, daß die Nichteignung des Werktätigen für die vereinbarte Arbeit als Voraussetzung für eine zulässige Kündigung des Arbeitsrechtsverhältnisses durch den Betrieb nicht allein daran zu messen ist, was der Werktätige beim Abschluß des Arbeitsvertrages an Fähigkeiten, Fertigkeiten, Kenntnissen und Erkenntnissen aufzuweisen hat. Vielmehr muß auch geprüft werden, was der Betrieb getan hat, um die berufliche Entwicklung des Werktätigen zu fördern, damit er für die vereinbarte Arbeit geeignet ist. Schließlich wird in der Entscheidung Za 35/63 hervorgehoben, daß die Verbüßung einer Freiheitsstrafe von kurzer Dauer allein die Beendigung eines Arbeitsrechtsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag, Kündigung oder fristlose Entlassung seitens des Betriebes nicht rechtfertigt, weil es für den Verurteilten von großer Bedeutung und für den mit der Strafe bezweckten Erziehungsprozeß regelmäßig besonders förderlich ist, daß er nach der Strafverbüßung wieder in sein früheres Arbeitskollektiv zurückkehren und seine bisherige Arbeit aufnehmen kann. Die vorstehende Zusammenfassung des Inhalts einiger Entscheidungen erfolgte, um den Direktoren zu helfen, sich auf die neuen Aufgaben vorzubereiten und die Ausgangsbasis dafür zu kennen. Damit wird keinesfalls die gerade für sie geltende Forderung gemäß § 2 Abs. 2 GVG aufgehoben, daß sich die Gerichte regelmäßig mit den Problemen der gesellschaftlichen Entwicklung, den Aufgaben des umfassenden Aufbaus des Sozialismus, der Verallgemeinerung der Rechtsprechung zu beschäftigen und daraus Schlußfolgerungen für die Rechtsprechung zu ziehen haben. Auch das Oberste Gericht orientiert seine Tätigkeit im Sinne vorstehender Ausführungen neu und führt die grundlegenden Gedanken weiter. Dr. KURT COHN, Oberrichter am Obersten Gericht Einige Gedanken zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der Zivilrechtsprechung Um die Möglichkeiten der Zivilgerichte zu würdigen, die Ursachen und mitwirkenden Bedingungen gesellschaftlicher Konflikte festzustellen und mittels Verallgemeinerung dieser Erkenntnis zur Beseitigung der Konflikte durch die Kraft der Gesellschaft beizutragen, muß zunächst auf Ausdehnung und Grenzen des Arbeitsbereichs der Zivilgerichte hingewiesen werden. Gegenstand des Zivilrechts in der DDR sind, abgesehen von Persönlichkeitsrechten, die im wesentlichen für das Urheberrecht Bedeutung haben, im großen und ganzen Ware-Geld-Beziehungen zwischen Personen und Betrieben sowie die materiellen, insbesondere die ökonomischen Folgen unerlaubter Handlungen, die sich gegen Bürger oder Betriebe oder deren Vermögen richten. Die Beurteilung der materiellen Verantwortlichkeit Werktätiger für rechtswidrige Handlungen, die sich gegen die sie beschäftigenden Betriebe richten, gehört dem Arbeitsrecht an. Die Folgen sonstiger unerlaubter Handlungen werden, falls sie ein Strafgesetz verletzen, häufig gemäß §§ 268 ff. StPO zunächst vom Strafgericht beurteilt, das dann allerdings zuweilen die Sache zur Beurteilung der Höhe des Schadens an das Zivilgericht verweist. Sämtliche Streitigkeiten aus wechselseitigen Beziehungen sozialistische! Betriebe sind nach der Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Vertragsgerichte vom 28. April 1963 (GBl. II S. 293) auf die Staatlichen Vertragsgerichte übergegangen. Aber auch jetzt noch gehören wichtige Rechtsgebiete zur Zuständigkeit der ZiviJgerichte, z. B. Kauf, Miete, Pacht (in allen drei Fällen einschließlich Gewährleistung), LPG- und PGH-Recht (soweit es sich um Streitigkeiten zwischen den Genossenschaften und ihren gegenwärtigen oder ausgeschiedenen Mitgliedern handelt), Patentrecht (Verletzungsstreitigkeiten, in der Berufungsinstanz Nichtigkeitsverfahren). Während also Streitigkeiten zwischen sozialistischen Betrieben nahezu vollständig den Vertragsgerichten zugeteilt sind und damit die Produktionssphäre diesen im wesentlichen untersteht, ist der Rechtsweg vor den Zivilgerichten für Streitigkeiten zwischen Bürgern untereinander und zwischen ihnen und Betrieben gegeben, also für die Konsumtionssphäre, dagegen nur ausnahmsweise für die Produktionssphäre (z. B. für Patentsachen). Die Anzahl der Verfahren vor den Zivfigerichten, insbesondere beim Obersten Gericht, ist erheblich zurückgegangen. Der Rückgang beruht zum Teil auf der Erweiterung der Zuständigkeit der Staatlichen Vertragsgerichte, zum Teil aber auch auf der Beseitigung von Konfliktmöglichkeiten durch die sozialistische Entwicklung (z. B. gibt es keine gewerbsmäßige Darlehnsausgabe und keine private Wechselbegebung mehr, die allein oder in Verbindung mit einer Sicherhat durch Hypotheken- oder Pfandbestellungen in der kapitalistischen Wirtschaft erhebliche Konfliktmöglichkeiten bieten). Darüber hinaus hat die Entwicklung der sozialistischen Moral viele Bürger veranlaßt, ihre Verbindlichkeiten mit größerem Pflichtgefühl zu erfüllen, insbesondere da ihnen die ungünstigen Folgen der Nichterfüllung für die Volkswirtschaft bewußt geworden sind und sie erkannt haben, daß deren Schädigung ihnen selbst Nachteil bringt. Zum Teil werden auch Konflikte außerhalb des Gerichts durch gesellschaftliche Einrichtungen erledigt, z. B. durch Konfliktkommissionen, Sehiedsmänner oder Schiedskommissionen. Von den Eingängen bei den Kreisgerichten im Jahre 1962 waren 22,8% Miet- und Pachtsachen, übrigens 10,2 % Klagen auf Aufhebung des Miet- oder Pachtverhältnisses und 16,7% auf Zahlung von Miet- und Pachtzinsrückständen. (In einigen Fällen wurden beide Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht) Auf Gewährleistung, also auf Befriedigung von Ansprüchen aus behaupteter mangelhafter Beschaffenheit der Mietsache, waren nur 1,5% aller Miet- und Pachtsachen gerichtet (Dabei ist allerdings zu bemerken, daß die Mieter häufig nicht selbst auf Erfüllung der Gewährleistungsansprüche, also z. B. Ausführung von Reparaturen, 612;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 612 (NJ DDR 1963, S. 612) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 612 (NJ DDR 1963, S. 612)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;, sorgfältige Dokument ierung aller Mißbrauchs handlangen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Organisationen und Einrichtungen bei der vorbeugenden und offensiven der effektive Einsatz und die Anwendung aller politisch-operativen Mittel und Methoden zur Gewinnung der benötigten Beweismittel erfoüerlich sind und - in welcher Richtung ihr Einsatz erfolgen muß. Schließlich ist der Gegenstand der Beweisfühfung ein entscheidendes Kriterium für die Einschätzung der politisch-operativen Lage in den Verantwortungsbereichen aller operativen Diensteinheiten und damit auch aller Kreisdienststellen. Sie sind also nicht nur unter dem Aspekt der Arbeit mit zu erhöhen, indem rechtzeitig entschieden werden kann, ob eine weitere tiefgründige Überprüfung durch spezielle operative Kräfte, Mittel und Maßnahmen sinnvoll und zweckmäßig ist oder nicht. Es ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung stören, beoder verhindern.

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