Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 607

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 607 (NJ DDR 1963, S. 607); gerichts aufzuheben und die Klage gemäß § 11 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung strafrechtlicher und-,verfahrensrechtlicher Bestimmungen vom 17. April 1963 (GBl. I S. 65 ff=) in Verbindung mit entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO im Wege der Selbstentscheidung abzuweisen. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Buchst, b GBA. 1. Die erhöhte materielle Verantwortlichkeit gern. §113 Abs. 2 GBA setzt den Abschluß einer diesbezüglichen schriftlichen Vereinbarung voraus. Sie ist nicht allein aus allgemeinen Erwägungen zu begründen. 2. Die erhöhte materielle Verantwortlichkeit gern. § 113 Abs. 2 GBA kann nur dann vereinbart werden, wenn die erforderlichen technisch-organisatorischen und arbeitsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere wenn die uneingeschränkte Verfügungsgewalt des betreffenden Werktätigen gewährleistet ist. Eine Vereinbarung, die getroffen wird, obwohl diese Voraussetzungen nicht vorliegen, bleibt wirkungslos. Bezirksarbeitsgericht Erfurt, Urt. vom 6. Juni 1963 BA 22/63. Die Verklagte ist Büfetteuse im HO-Hotel „E.“ in E. Sie hat einen monatlichen Tariflohn von 350 DM. Bei einer Kontrollinventur am 11. Januar 1962, die den Zeitraum der letzten zwei Monate umfaßte, wurde ein Manko in Höhe von 1161,96 DM festgestellt. Der Betriebsleiter erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 27. Juni 1962 ergebnislos eingestellt. Am gleichen Tage stellte der Betriebsleiter der Gaststätte bei der Konfliktkommission den Antrag, die Verklagte mit einem Monatslohn materiell verantwortlich zu machen. Sie habe den bei der Inventur festgestellten Schaden dadurch verursacht, daß sie dem Hilfsangestellten N. des Hotels den Schlüssel für die Vorratsräume überlassen und ihn ohne Aufsicht habe Güter aus dem Keller an das Büfett transportieren lassen. Die Konfliktkommission hat beschlossen, daß die Verklagte 200 DM an den Kläger zahlen solle. Den weitergehenden Antrag hat sie mit der Begründung zurückgewiesen, die Verklagte sei eine gewissenhafte, ehrliche, saubere und arbeitsfreudige Mitarbeiterin. In der Folgezeit seien in ihrem Arbeitsbereich nie wieder Mängel in der Arbeit sichtbar geworden. Gegen diese Entscheidung richtete sich der Einspruch des Klägers, der beantragte, das Kreisarbeitsgericht möge in Anbetracht der Höhe des nach seiner Ansicht verschuldeten Mankos auf die materielle Verantwortlichkeit in Höhe eines vollen Monatslohnes erkennen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt, sie habe ihre Pflichten stets erfüllt. Zwar stimme es, daß sie den Schlüssel für das Warenlager manchmal kurzfristig dem Hausmeister N. überlassen habe, damit dieser Waren heranschaffen könne. Der Hausmeister sei in dieser Funktion schon seit 20 Jahren im Hotel beschäftigt und habe stets ordnungsgemäß solche Hilfsdienste verrichtet. Es sei nicht anzunehmen, daß er am Entstehen des Mankos irgendwie beteiligt sei. Das Kreisarbeitsgericht hat mehrere Zeugen gehört und eine Beurteilung der Verklagten durch den Betriebsleiter und die BGL eingeholt. In dieser Beurteilung wird die überaus positive Einschätzung, die auch schon die Konfliktkommission gegeben hatte, wiederholt. Das Kreisarbeitsgericht hat die Verklagte verurteilt, an den Kläger 175 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage zurückgewiesen. In der Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht ausgeführt, ein Verschulden der Verklagten habe nicht festgestellt werden können. Deshalb sei sie auch nicht gern. § 113 Abs. l GBA materiell verantwortlich. Wohl aber liege eine Verantwortlichkeit gern. § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA vor. Die Verklagte gehöre zu dem im 4. Nachtrag zum Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels vom30. April 1959*zu §113 Abs. 2 Buchst, b Satz 2 festgelegten Personenkreis. Entsprechend diesem Nachtrag könnten nämlich gern, der genannten Rechtsnorm Einzelpersonen und Ehepaare verantwortlich gemacht werden, die über die von ihnen übernommenen Waren und vereinnahmten Geldbeträge sowie über die ihnen übergebenen Inventargegenstände allein die Verfügungsmöglichkeit besitzen. Die Verklagte habe einen solchen eigenen Verantwortungsbereich innegehabt. Nun unterliege sie zwar nicht der erhöhten materiellen Verantwortlichkeit (in der Regel bis zum dreifachen Monatslohn), da sie, obgleich zum Personenkreis des § 113 Abs. 2 b GBA gehörend, die notwendige schriftliche Vereinbarung nicht abgeschlossen habe. Gleichwohl schalte nach Ansicht des Kreisarbeitsgerichts der „Nichtabschluß einer Vereinbarung über die erhöhte materielle Verantwortlichkeit“ nicht die festgelegte Rechenschaftspflicht aus. Daher habe der Verklagten diese Rechenschaftspflicht abverlangt werden müssen mit der Folge, daß sie materiell verantwortlich gemacht werden mußte, weil im Sinne der Richtlinie Nr. 14 des Obersten Gerichts trotz Ausschöpfung aller dem Arbeitsgericht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nicht festgestellt werden konnte, daß die Verklagte den Schaden nicht schuldhaft verursacht habe. Dann trete jedoch die materielle Verantwortlichkeit ein. Davon ausgehend hat sich das Kreisarbeitsgericht schließlich der Frage zugewandt, mit welchem Betrage die Verklagte materiell verantwortlich zu machen sei. Unter Bezugnahme auf §113 Abs. 4 in Verbindung mit § 109 Abs. 2 GBA hat das Kreisarbeitsgericht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, die für die Verklagte ein sehr gutes Bild ergeben hat, entschieden, es sei gerechtfertigt, noch unter dem Betrag zu bleiben, den die Konfliktkommission festgesetzt habe, obgleich die Verklagte selbst gegen diesen Beschluß keinen Einspruch eingelegt habe. Eine solche Entscheidung sei notwendig geworden, um der sozialistischen Gesetzlichkeit und damit der Gerechtigkeit voll zur Wirkung zu verhelfen. Der Staatsanwalt des Bezirks hat gegen dieses Urteil Einspruch eingelegt und u. a. beantragt, den Anspruch des Klägers als unbegründet abzuweisen. Er hat dazu ausgeführt: Die Auffassung des Kreisarbeitsgerichts, wonach die Verklagte der Rechenschaftspflicht unterliege, obwohl mit ihr keine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen worden ist, könne nicht gebilligt werden. § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA weise mit hinreichender Klarheit darauf hin, daß die Rechenschaftspflicht und die Höhe des Schadensersatzes einerseits und die schriftliche Vereinbarung andererseits eine Einheit bilden, deren einzelne Teile nicht willkürlich voneinander gelöst werden könnten. Nur wenn unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 Buchst, b GBA und des jeweiligen Rahmenkollektivvertrages eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden sei, trete die Rechenschaftspflicht ein, die zur Folge habe, daß der Werktätige haften müsse, wenn trotz erschöpfender Aufklärung nicht festgestellt werden könne, auf welche Weise und durch wen der Fehlbetrag verursacht worden ist. Die Auffassung des Kreisarbeitsgerichts fände auch in der Richtlinie Nr. 14 des Obersten Gerichts keine Bestätigung. Hierin sei nicht davon die Rede, daß Werktätige ohne eine entsprechende Vereinbarung zur Rechenschaft verpflichtet seien. Soweit daher die Voraussetzungen des §113 Abs. 2 Buchst, b GBA nicht vorlägen, müsse dem Werktätigen schuldhaftes, für den Schadenseintritt kausales Verhalten nachgewiesen werden. Daran mangele es im vorliegenden Fall. Die Übergabe des Schlüssels an den Zeugen N. könne nicht als Pflichtverletzung beurteilt werden. Da der Verklagten im Ergebnis keine Pflichtverletzungen nachgewiesen werden könnten, sei die Forderung des Klägers abzuweisen. * Der Rahmenkollektivvertrag für die Werktätigen des sozialistischen Binnenhandels in der DDR vom 30. April 1959 in der Fassung vom 1. Juni 1963 mit den ' dazu ergangenen Nachträgen ist in „Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Handel und Versorgung“ 1963, Heft 24, Beilage, veröffentlicht. - D. Red. 607;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 607 (NJ DDR 1963, S. 607) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 607 (NJ DDR 1963, S. 607)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Sinne des Gegenstandes des Gesetzes sein können, wird jedoch grundsätzlich nur gestattet, die Befugnisse des Gesetzes zur Abwehr der Gefahr Straftat wahrzunehmen. Insoweit können die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Mensbhenhandelse Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Ricfitlinie für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie über die operative Personenkontrolle. Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie zur Durchführung von Sicne rhe.itsüberprüf ungen, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit - Einschätzung der Ergebnisse der Tätigkeit der Linie Untersuchung behandelt, deren konsequente und zielstrebige Wahrnehmung wesentlich dazu beitragen muß, eine noch höhere Qualität der Arbeit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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