Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 606

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 606 (NJ DDR 1963, S. 606); willige Handlungen, die den Urheber oder andere Werktätige gefährden können, unterlassen werden. Diese Forderung richtet sich nach den Grundsätzen und Bestimmungen unseres neuen Arbeitsrechts nicht nur an den Betriebsleiter und sonstige für die Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen besonders verantwortliche Mitarbeiter des Betriebes. Die Notwendigkeit eines umfassenden Arbeitsschutzes verlangt vielmehr die Einhaltung der Arbeitsschutzanordnungen durch jeden Werktätigen des Betriebes zur Gewährleistung der Sicherheit der mit ihm arbeitenden Kollegen und nicht zuletzt auch in seinem eigenen Interesse. Deshalb legt die Bestimmung des § 106 Abs. 2 Buchst, d GBA fest, daß alle Werktätigen verpflichtet sind, die Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz einzuhalten (vgl. auch § 88 Abs. 2 GBA). Hieraus ergibt sich die Konsequenz, daß der Betrieb beim Arbeitsunfall eines Werktätigen nicht nur dann Schadensersatz nach § 98 GBA zu leisten hat, wenn der Betriebsleiter oder sonstige für den Arbeitsschutz besonders verantwortliche Mitarbeiter des Betriebes die ihnen irri Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben. Der Betrieb ist vielmehr auch dann nach dieser Gesetzesvorschrift materiell verantwortlich, wenn infolge der Nichterfüllung dieser Pflichten durch andere Werktätige des Betriebes Arbeitskollegen geschädigt werden. Das entspricht dem Wesen eines sozialistischen Betriebes als eines auf der Grundlage von Volkseigentum produzierenden Kollektivs von Werktätigen. Das Bezirksarbeitsgericht Karl-Marx-Stadt hat in seinem Urteil BA 16/61 vom 31. Juli 1961 („Arbeitsrecht“ 1961 S. 396 ff.) in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt, daß der Betrieb seine ihm bei der Entwicklung unserer Volkswirtschaft gestellten Aufgaben durch das und mit dem Kollektiv der ihm angehörenden Werktätigen erfüllt und der einzelne Werktätige, der seine sich aus dem Arbeitsrechtsverhältnis ergebenden Pflichten erfüllt, damit gleichzeitig Teilaufgaben des Betriebes erfüllt, und zwar auch auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. Zutreffend hat es daraus die Folgerung abgeleitet, daß der Betrieb, der für die Erfüllung dieser Aufgaben in ihrer Gesamtheit verantwortlich ist, auch die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung der dem einzelnen Werktätigen zukommenden Teilaufgaben trägt. Für den Fall der Nichterfüllung der sich aus dem Gesundheitsund Arbeitsschutz für jeden Werktätigen ergebenden Pflichten bedeutet das, wie bereits dargelegt, die Verantwortlichkeit des Betriebes nach § 98 GBA. Diese rechtliche Beurteilung erfordert auch die Wahrung der berechtigten Interessen des geschädigten Werktätigen. Seine Ansprüche gegen den Betrieb aus dem Arbeitsunfall, den er bei der Erfüllung seiner Arbeitspflichten im Betrieb erleidet, können nicht davon abhängig sein, ob die Arbeitsschutzbestimmungen von den für ihre Einhaltung besonders verantwortlichen Mitarbeitern oder von anderen Werktätigen des Betriebes verletzt werden. Für die Haftung des Betriebes genügt danach die Feststellung, daß der Arbeitsunfall infolge Nichterfüllung der sich aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutz ergebenden Pflichten durch einen Werktätigen des Betriebes verursacht worden ist. Unabhängig davon hat der Betriebsleiter in enger Zusammenarbeit mit den sonstigen für den Gesundheitsund Arbeitsschutz verantwortlichen Mitarbeitern des Betriebes, der betrieblichen Gewerkschaftsleitung und den gewerkschaftlichen Arbeitsschutzorganen alle Umstände und Bedingungen, die zu dem Unfall geführt haben, zum Zwecke der Beseitigung von Mängeln und Mißständen im Gesundheits- und Arbeitsschutz und zur Vermeidung künftiger Unfälle gründlich zu ermitteln. Das gleiche gilt für die Durchführung von Verfahren über Ansprüche aus Arbeitsunfällen vor der Konfliktkommission und den Gerichten. Erleidet der Werktätige infolge Nichtbeachtung der Bestimmungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz selbst einen Arbeitsunfall, dann tritt allerdings die Verantwortlichkeit des Betriebes nur dann ein, wenn auch die für den Arbeitsschutz besonders verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes oder andere Arbeitskollegen ihre sich aus dem Gesundheits- und Arbeitsschutz ergebenden Pflichten nicht erfüllt und hierdurch den Unfall mitverursacht haben. Sind wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 98 GBA gegeben, dann hat der Geschädigte die in dieser Bestimmung festgelegten Schadensersatzansprüche gegen den Betrieb. Er hat aber Ansprüche nur gegen diesen und nicht gleichzeitig auch gegen den Arbeitskollegen, der ihm den Schaden zugefügt hat, für den der Betrieb einzustehen hat. Ansprüche gegen den Werktätigen, der den Schaden unmittelbar verursacht hat, sieht das GBA nicht vor. Die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen, wie z. B. die Vorschriften des 'BGB über unerlaubte Handlungen, kommt, wie bereits dargelegt, im Hinblick auf die abschließende gesetzliche Regelung der Ansprüche des Verletzten aus Arbeitsunfällen im Gesetzbuch der Arbeit nicht in Betracht. Die Interessen des Geschädigten sind damit auch vollauf gewahrt, da der Ersatz des Schadens durch den sozialistischen Betrieb in jedem Falle gewährleistet ist, während das bei einem Anspruch gegen den Arbeitskollegen häufig nur eingeschränkt der Fall sein könnte. Gegen die hier vertretene Auffassung kann auch nicht eingewendet werden, daß der Kläger, wie das Kreisgericht ausführt, gegen die Verklagten nach §§ 823 ff. BGB weitergehende Ansprüche habe als gegen den Betrieb, nämlich den Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 847 BGB. Einmal könnte diese Erwägung bei der sich aus den arbeitsrechtlichen Bestimmungen ergebenden rechtlichen. Beurteilung des Falles nicht maßgeblich sein. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, daß nach der Vorschrift des § 98 GBA im Rahmen notwendiger Mehraufwendungen zur weiteren Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in gewissem Umfang auch Ersatz geleistet wird für Ansprüche, wie sie von der Regelung des § 847 BGB erfaßt werden. Im übrigen sei hierzu noch bemerkt, daß Ansprüche nach §§ 823 ff. BGB schuldhaftes Handeln voraussetzen, das hier zwar in Betracht kommen würde, jedoch nicht immer vorliegen wird, während Ansprüche nach § 98 GBA bereits durch eine objektive Pflichtverletzung ausgelöst werden. Die hier dargelegte rechtliche Beurteilung des Falles steht auch im Einklang mit den Bestimmungen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen gegenüber dem Betrieb gemäß §§ 112 ff. GBA. Danach besteht bei fahrlässiger Schadensverursachung durch Verletzung der Arbeitspflichten seitens eines Werktätigen nur eine beschränkte materielle Verantwortlichkeit (§ 113 GBA). Eine volle Schadensersatzverpflichtung gegenüber dem Arbeitskollegen, dem ein Werktätiger durch fahrlässige Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit Schaden zufügt, wäre mit dieser Regelung nicht vereinbar. Hat dagegen der Betrieb gemäß § 98 GBA dem Verletzten Schadensersatz geleistet, so kann er den ihm dadurch entstandenen Schaden gegenüber dem Schädiger nach Maßgabe der §§ 112 ff. GBA geltend machen. Da nach alledem ein Anspruch des Klägers gegen die Verklagten nicht besteht, war das Urteil des Kreis- 606;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 606 (NJ DDR 1963, S. 606) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 606 (NJ DDR 1963, S. 606)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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