Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 605

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 605 (NJ DDR 1963, S. 605); bestimmungen nicht besonders verantwortlich sind, eine Körperverletzung erlitten hat. OG, Urt. vom 11. Juni 1963 - 2 Zz 10/63. Der Kläger und die beiden Verklagten sind im gleichen Betrieb in der Automatendreherei beschäftigt. Am 21. Februar 1962 reinigte der Verklagte zu 2) einen Drehautomaten mit einem Preßluftschlauch. Auf Aufforderung des Verklagten zu 1) klemmte er den Schlauch ab, indem er ihn umknickte. Daraufhin steckte der Verklagte zu 1) eine Kaugummikugel in das am Schlauchende angebrachte Rohr. Er rief: „Geladen“ und zielte auf drei in der Nähe stehende Arbeitskollegen. Der Verklagte zu 2) gab die Preßluft wieder frei, wodurch die Kaugummikugel herausgeschleudert wurde. Sie traf den Kläger, der den ganzen Vorgang nicht beobachtet hatte und auf den Ausruf des Verklagten zu 1) in Richtung der beiden Verklagten schaute, ins rechte Auge. Er erlitt eine schwere Augenverletzung und wurde vom 21. Februar bis zum * 14. April 1962 in der Augenklinik stationär behandelt. Erst seit dem 1. Juni 1962 war er wieder arbeitsfähig. Nach dem vorgetragenen ärztlichen Zeugnis hat die Augenverletzung eine Erwerbsminderung von 20 % zur Folge. Der Kläger besitzt auf dem rechten Auge keine Nahsehschärfe mehr; die Sehschärfe beträgt nur noch ein Zwanzigstel. Der Kläger fordert von den Verklagten Schadensersatz. Er hat beantragt, festzustellen, daß die Verklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen aus dem Unfall entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen, sie zur Zahlung eines ins Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes und zur Zahlung eines Betrags von 185 DM als Gesamtschuldner zu verurteilen. Die Verklagten haben Abweisung der Klage beantragt. Sie bestreiten das Zustandekommen und die Art der Verletzung sowie den entstandenen Schaden nicht, sind aber der Auffassung, daß es sich um einen Arbeitsunfall handele und der Kläger daher nur Ansprüche nach den Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit gegen den Betrieb habe. Deshalb sei auch für die Entscheidung des Streitfalles nicht das Kreisgericht, sondern das Kreisarbeitsgericht zuständig. Sie räumen ein, daß sie die Regeln des Arbeitsschutzes verletzt haben. Auch der Betrieb habe aber nicht alles zur Verhinderung des Unfalles Erforderliche getan, weil er nicht dafür gesorgt habe, daß der Preßluftschlauch mit einer „Pistole“ versehen gewesen sei. Mit Urteil vom 1. Dezember 1962 hat das Kreisgericht antragsgemäß erkannt und die Höhe des Schmerzensgeldes auf 400 DM festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Handlung der Verklagten stehe in keinem Zusammenhang mit der Erledigung von Arbeitsaufgaben. Sie widerspreche vielmehr gröblich dem organisierten Arbeitsablauf. Daher sei weder eine Haftung des Betriebes nach den Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit noch die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts gegeben. Das Kreisgericht bezieht sich hierzu auf die Richtlinie Nr. 14 des Obersten Gerichts vom 19. September 1962 zur Anwendung der §§ 112 ff. GBA. Dort werde ausgesprochen, daß, wenn der Werktätige dem Betrieb durch eint Verhalten Schaden zufüge, das in keinem Zusammenhang mit der Erledigung von Arbeitsaufgaben oder mit seiner Anwesenheit im Betrieb zur Erfüllung von Arbeitspflichten stehe, die Bestimmungen des Zivilrechts über die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz und nicht die Bestimmungen über die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit Anwendung fänden. Gleiches müsse für den vorliegenden Fall gelten. Eine Inanspruchnahme des Betriebes in solchen Fällen würde seine Haftung für die Handlungen der im Betrieb Beschäftigten in einem nicht zu vertretenden Maße ausdehnen. Außerdem würde auch für den Verletzten hierdurch ein erheblicher Nachteil eintreten, da er bei der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit keinen Anspruch auf Schmerzensgeld habe. Das Kreisgericht sei daher für die Entscheidung des Rechtsstreites zuständig. Die Verklagten seien nach §§ 823, 840 BGB dem Kläger als Gesamtschuldner schadensersatzpflichtig. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob es sich bei der Verletzung des Klägers um einen Arbeitsunfall handelt. Das ist zu bejahen. Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, von außen einwirkendes, schädigendes Ereignis, das mit der Betriebstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht und eine Körperschädigung oder den Tod eines Werktätigen zur Folge hat (§ 23 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 10. September 1962 GBl. II S. 627). Das Merkmal der Plötzlichkeit, das Vorliegen eines von außen einwirkenden, schädigenden Ereignisses und die hierdurch verursachte Körperschädigung des Klägers sind offensichtlich. Das schädigende Ereignis steht aber auch mit der Betriebstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang, vor allem von der Person des Klägers aus gesehen, der während seiner Arbeit an der Maschine, also bei der Erfüllung betrieblicher Aufgaben, von der Kaugummikugel ins Auge getroffen wurde. Aber auch hinsichtlich des Handelns der Verklagten liegt ein Zusammenhang mit der Betriebstätigkeit vor, da sie während der Arbeitszeit im Betrieb den zur Reinigung der Maschinen verwendeten Preßluftschlauch zu dem auf das schärfste zu mißbilligenden Abschießen der Kaugummikugel mit den dadurch hervorgerufenen schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen für den Kläger benutzten. Das Kreisgericht bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der Richtlinie Nr. 14 des Obersten Gerichts. Es folgert jedoch, wie dargelegt, hieraus zu Unrecht, daß das Verhalten der Verklagten außerhalb der Betriebstätigkeit liege, ganz abgesehen davon, daß es den Zusammenhang des Arbeitsunfalls mit der betrieblichen Tätigkeit des Klägers, der an der Verursachung des Unfalles völlig unbeteiligt war, vollkommen außer acht läßt. Die sich-aus einem Arbeitsunfall ergebenden Ansprüche des Geschädigten sind abschließend in ihren Grundzügen auch die Leistungen der Sozialversicherung im Gesetzbuch der Arbeit geregelt. Es besteht weder die Notwendigkeit noch rechtlich die Möglichkeit, auf andere Bestimmungen, etwa die des BGB, zurückzugreifen. Nach § 98 GBA hat der Werktätige, wenn er einen Arbeitsunfall erleidet, der darauf zurückzuführen ist, daß der Betrieb die ihm im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, gegen diesen einen Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Beeinträchtigung seiner Gesundheit und Arbeitsfähigkeit entstandenen Schadens. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle gegeben. Handlungen, wie sie von den Verklagten begangen wurden, die zu erheblichen Verletzungen von Arbeitskollegen führen können, sind mit dem unbedingt zu gewährleistenden Schutz unserer Werktätigen vor Arbeitsunfällen nicht zu vereinbaren. Es ist, wenn sich dies bereits auch von selbst ergibt, im § 4 Buchst, h der Arbeitsschutzanordnung Nr. 1 vom 23. Juli 1952 (GBl. S. 691 ff.) ausdrücklich festgelegt, daß der Betriebsleiter dafür zu sorgen hat, daß den Beschäftigten laufend eingehende Instruktionen erteilt und Maßnahmen durchgeführt werden, die gewährleisten, daß Spielereien, Neckereien, Zänkereien und andere mut-;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage eines eines einer eines Operativen Vorgangs, eines Untersuchungsvorgangs sowie die Erfassung. Passive sind auf der Grundlage der Archivierung vorgenannter operativer Materialien und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Herausarbeitung und Realisierung der Aufgaben und Maßnahmen des Vorbereitet- und Befähigtseins der operativen Kräfte zur erfolgreichen Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Die spezifische Ausrichtung operativer Prozesse, insbesondere von Sofortmaßnahmen, der Bearbeitung Operativer Vorgänge und der auf die Aufdeckung, Verhinderung, Bearbeitung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten. Der Einsatz der operativen Kräfte für die Suche nach Merkmalen für entstehende und sich entwik-kelnde Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat sowie aus politischen, politisch-operativen Gründen und Zielstellungen die Voraussetzungen für das Absehen von Maßnahmen der straf rechtlichen Verantwortlichkeit gemäß Strafgesetzbuch gegeben sind.

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