Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 603

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 603 (NJ DDR 1963, S. 603); entgegenhalten und die Mietzinszahlung über die anerkannte Minderung hinaus verweigern könnte, während der Vermieter unter Umständen erwidern würde, daß gerade der Mangel an Mieteinnahmen ihn hindere, die Instandsetzungen zugunsten des Mieters vorzunehmen. Richtigerweise muß deshalb unter Ablehnung eines Zurückbehaltungsrechts vom Mieter gefordert werden, den Mietzins ordnungsgemäß zu erbringen, während andererseits der Vermieter, gegebenenfalls auf eine Klage hin, zur Instandsetzung der Wohnung angehalten werden muß. Nur diese rechtliche Konsequenz ist auch im Interesse der Erhaltung des Wohnungsfonds vertretbar. §13 Abs. 1 Allgemeine Einbruchsdiebstahlsversicherungs-Bedingungen (AEB). Der Versicherungsnehmer muß die Höhe des Schadens, der durch einen Einbruchsdiebstahl entstanden ist, konkret nachweisen. Das kann in Verkaufsstellen mit ständig wechselndem Warenbestand dadurch geschehen, daß eine Inventur durchgeführt und aus dem Vergleich dieser Inventur mit dem Ergebnis der letzten Inventuren die Höhe des entstandenen und auch zu ersetzenden Schadens ermittelt wird. Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte, Urt. vom 2. November 1962 - 247 CV 98/62. V, Zwischen der Klägerin einer Konsumgenossenschaft und der Verklagten (Versicherungsanstalt) besteht ein Versicherungsvertrag Nr. 830 VEW vom 16. Juni 1960. Danach gewährt die Verklagte auf der Grundlage der allgemeinen Versicherungsbedingungen u. a. Versicherungsschutz bei Einbruchsdiebstählen in Verkaufsstellen der Klägerin. In der Nacht vom 7. zum 8. Februar 1960 wurde in die Verkaufsstelle L. eingebrochen. Die unmittelbar darauf durchgeführte Inventur ergab einen Fehlbetrag in Höhe von 1805,92 DM. Die vorangegangene Inventur in dieser Verkaufsstelle hatte am 9. Januar I960 stattgefunden. In den letzten 16 Monaten hatten drei Inventuren stattgefunden, bei denen ein Fehlbetrag von insgesamt 3698,60 DM (= etwa 0,3 bis 0,4 % des Umsatzes) festgestellt worden war. Am 16. Juli 1962 zahlte die Verklagte eine Entschädigung in Höhe von 1597,41 DM an die Klägerin. Die Klägerin macht mit ihrer Klage die restlichen 208,51 DM geltend also die Differenz zwischen dem festgestellten Inventurfehlbetrag und der tatsächlichen Entschädigungsleistung. Sie führt aus, die Verklagte hätte diesen Betrag als monatlichen Mittelwert der Verluste in dieser Verkaufsstelle zu Unrecht in Abzug gebracht. Nach der bisherigen Praxis wäre stets der Schaden in dem Umfang ersetzt worden, wie er im Inventurergebnis festgestellt worden sei, soweit nicht eine andere Schadensursache nachgewiesen werden konnte. Es handele sich daher im vorliegenden Fall um eine einseitige Änderung der Vertragspraxis, die bei ihrer Bedeutung gern. § 12 des Versicherungsvertrages zwischen der Verklagten und dem Verband der Konsumgenossenschaften vorher hätte vereinbart werden müssen. Sie hat beantragt, die Verklagte zur Zahlung von 208,50 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit Klageerhebung an die Klägerin zu verurteilen. Die Verklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat vorgetragen, die von ihr geübte Praxis sei seit längerer Zeit allgemein üblich. Mit Schreiben vom 1. November 1961 habe sie deshalb alle Versicherungsnehmer veranlaßt, bei künftigen Schadensersatzansprüchen das Ergebnis der letzten drei Kontroll-inventuren mitzuteilen. Seit dieser Zeit seien bei allen Schadensregulierungen die Ergebnisse dieser Inventuren mit berücksichtigt worden. Eine besondere Vereinbarung hierüber mit dem Verband der Konsumgenossenschaften sei nicht notwendig, da diese Frage bereits in den allgemeinen Versicherungsbedingungen ausreichend geregelt sei. Aus den Gründen: Die Klage ist nicht begründet. Unstreitig besteht die Aufgabe und der Zweck des Versicherungsschutzes für Einbruchsdiebstähle nur darin, den Schaden zu ersetzen, der sich allein aus diesen von außen kommenden rechtswidrigen Angriffen auf das Vermögen des Versicherten ergibt. Dementsprechend ist es grundsätzlich Pflicht des Versicherungsnehmers, die Höhe des Schadens, der durch ein solches Ereignis entstanden ist, konkret nachzuweisen. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Einbruchsdiebstahls-versicherungs-Bedingungen (AEB)*. Allerdings ist es in Warenhäusern und Verkaufsstellen mit ständig wechselndem Warenbestand nicht möglich, einen konkreten Nachweis der entwendeten einzelnen Waren und Gegenstände zu erbringen. Deshalb geht die Praxis hier seit Jahren dahin, unmittelbar nach dem Eingriff von außen eine Inventur durchzuführen und aus dem Vergleich dieser Inventur mit dem Ergebnis der letzten Inventur die Höhe des entstandenen und auch zu ersetzenden Schadens zu ermitteln. Diese Praxis ist nicht zu beanstanden, insoweit sie dazu beiträgt, auf eine möglichst einfache Weise die Höhe des entstandenen Schadens festzustellen. Sie darf jedoch nicht dazu benutzt werden, Schäden zu decken, die durch eigene Handlungen des Versicherungsnehmers oder seiner Angestellten angerichtet worden sind. Eine solche Handhabung würde auf einen Mißbrauch des Versicherungsschutzes hinauslaufen und, was noch weit wichtiger ist, die Verantwortlichen des Handels davon abhalten, sorgfältig und eingehend die Ursachen von Verlusten im staatlichen und gesellschaftlichen Handel aufzuklären und Maßnahmen zur Verhinderung der Verluste zu treffen. Es ist daher unter diesem Gesichtspunkt durchaus als zulässig zu betrachten, daß das Ergebnis der Inventur als Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Schadens genommen wird. Dies allein ist jedoch nicht ausreichend. Daneben sind auch alle anderen Faktoren mit heranzuziehen, die als Ursache für den Gesamtschaden in Betracht kommen. Das hat nicht nur zu geschehen, um die .Höhe des durch die strafbare Handlung angerichteten Schadens möglichst genau zu bestimmen, sondern soll gleichzeitig helfen, alle anderen Ursachen und begünstigenden Faktoren aufzudecken, die bei der Höhe des eingetretenen Schadens mitgewirkt haben. Ein * § 13 Abs. 1 AEB hat folgenden Wortlaut: „Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfalle. (1) Der Versicherungsnehmer hat im Falle eines Schadens, für den er Ersatz verlangt, folgende Pflichten: a) er hat unverzüglich, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, dem Vertreter oder der Anstalt sowie der Polizeibehörde schriftlich oder mündlich Anzeige zu machen. Sind Sachen im Gesamtwert von mehr als 2000 DM entwendet, so ist, abgesehen von der Mitteilung an die Polizeibehörde. der Schaden telegraphisch oder fernmündlich der zuständigen Kreisdirektion der Anstalt anzuzeigen. Eine Aufstellung der entwendeten Sachen ist der Polizeibehörde innerhalb dreier Tage nach Feststellung des Verlustes einzureichen ; b) er hat nach Möglichkeit für die Abwendung oder Minderung des Schadens zu sorgen und dabei die Weisung der Anstalt oder ihres Vertreters zu befolgen und alle zur Entdeckung des Täters und zur Wiedererlangung der entwendeten Sachen geeigneten Maßnahmen zu treffen. Gestatten es die Umstände, so hat er solche Weisungen einzuholen. Wegen des Ersatzes der Aufwendungen siche § 14; c) er hat der Anstalt, soweit es ihm billigerweise zugemutet werden kann, jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang ihrer Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft auf Verlangen zu Irotokoll oder schriftlich zu erteilen und Belege beizubringen Auf Verlangen muß er ferner innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, ein von ihm unterschriebenes Verzeichnis der am Schadentage vorhandenen sowie der entwendeten und beschädigten Sachen, und zwar nach Möglichkeit unter Angabe ihres Wertes unmittelbar vor dem Schadenfalle, auf seine Kosten vorlegen. Durch die Absendung der Anzeige. Ziffer (1) a), oder des Verzeichnisses, Ziffer (1) c), wird die Frist gewahrt.“ 603;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 603 (NJ DDR 1963, S. 603) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 603 (NJ DDR 1963, S. 603)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten und möglichst zu unterbinden. Das muß von dorn Ziel bestimmt sein, ihr Aktivitäten feindlicher Stützpunkte weitgehend unwirksam zu machen und schädliche Auswirkungen für die sozialistische Gesellschaft vorher-zu Oehen bzvv schon im Ansatz zu erkennen und äbzuwehren Ständige Analyse der gegen den Sozialismus gerichteten Strategie des Gegners. Die Lösung dieser Aufgabe ist im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Achtung und Wahrung der Würde des Menschen werden Aufgaben, grundsätzliche Arbeitsweise und die konkrete Gestaltung einzelner straf prozessualer Verdachtshinweisprüfungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit ist selbstverständlich an die strafprozessuale Voraussetzunq des Vorliecens eines der. im aufgeführten Anlässe gebunden. Der Anlaß ist in den Ermittlungsakten euszuWeisen. In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht.

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