Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 601

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 601 (NJ DDR 1963, S. 601); zustehen. Zur Erfüllung dieser Pflichten besonders auch im Kraftfahrzeugbau bedient sich der Garantiegeber meist der Hilfe von Vertragswerkstätten. Im vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger nicht nur Vertragspartner des mit dem Verklagten abgeschlossenen Werkvertrages, sondern zugleich auch Vertragswerkstatt des Herstellers der beanstandeten Kurbelwellen, des VEB Motorradwerk. Nach dem auf der Rückseite des Garantiescheins befindlichen Auszug aus den Garantiebedingungen des volkseigenen Kraftfahrzeugbaus ist der Garantiefall dem Garantiegeber (VEB Motorradwerk) oder einer Vertragswerkstatt (Kläger) anzuzeigen. Bei Anzeigen von Mängeln ist deshalb sorgfältig zu prüfen und müssen der Besteller und Garantienehmer auch gründlich darüber belehrt werden, welche der ihm zustehenden Rechte er geltend machen will. Aus dem Verhalten des Verklagten, der jeweils die defekte Welle an das Herstellerwerk zur Überprüfung einsandte, ergibt sich eindeutig, daß er sich auf seine Ansprüche aus dem Garantievertrag berufen hat. Es wäre allerdings nicht seine, sondern die Aufgabe des Klägers in seiner Eigenschaft als Vertragswerkstatt gewesen, die Anzeige des Garantiefalles an den Hersteller weiterzuleiten und ihre Überprüfung zu veranlassen. Wenn dies der Verklagte selbst erledigte, sind hieraus für ihn keine Nachteile entstanden, da der Garantiefall entweder dem Hersteller oder der Vertragswerkstatt angezeigt werden muß. Nachdem der VEB Motorradwerk auch für die im Juni 1961 gelieferte Ersatzwelle das Vorliegen des Garantiefalles anerkannt hatte, lag für das Kreisgericht keine Veranlassung vor, noch zu prüfen, ob der Verklagte bestimmte Fristen eingehalten habe oder nicht, wobei es sich übrigens nur um Fristen der Garantiebedingungen, aber niemals um Fristen, die die Gewährleistung des Instandsetzungsbetriebes aus dem Werkverträge betreffen, handeln konnte. Es war nur noch festzustellen, in welchem Umfang im vorliegenden Falle Garantie zu leisten ist, das heißt, ob sich die Garantieleistung in der Lieferung einer Ersatzkurbelwelle erschöpfte oder ob auch deren kostenloser Einbau in das Fahrzeug mit inbegriffen war. Hierzu hat das Kreisgericht richtig ausgeführt, daß die Formulierung im Garantieschein für Kurbelwellen „im Garantiefall wird die auftretende Funktionsstörung durch eine Vertragswerkstatt behoben“ auch den Ausbau der beanstandeten und den Einbau der Ersatzwelle mit umfaßt. Diese Auffassung wird auch noch durch das bei den Akten befindliche Telegramm des VEB Motorradwerk an den Verklagten vom 5. Oktober 1961 bestätigt, mit dem der Verklagte aufgefordert wurde, die Rechnung des Klägers für den Einbau der ersten Ersatzwelle zur Überprüfung und Regulierung zu übersenden. Demzufolge ist der Verklagte berechtigt, auch für die zweite Ersatzkurbelwelle die kostenlose Auswechslung durch die Vertragswerkstatt zu verlangen. Der Kläger kann also die hierfür entstandenen Kosten von 104,42 DM nicht vom Verklagten fordern. Wegen der Vergütung dieser Arbeiten muß er sich als Vertragswerkstatt an den VEB Motorradwerk wenden. Die Klage hätte deshalb in vollem Umfange abgewiesen werden müssen, da das Herstellerwerk beide Garantiefälle anerkannt hat und zur Garantieleistung auch die Montage der Ersatzwelle gehört. Hinsichtlich der ersten Ersatzwelle ist zwar das Kreisgericht zu einem richtigen Ergebnis gelangt, jedoch ist auch insoweit die Begründung des Urteils fehlerhaft. Wie bereits erwähnt, ist es nicht richtig, daß im Falle des Garantieversprechens lediglich Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Verklagten entstanden seien. Dies trifft zwar auf den Werkvertrag zu, aber nicht auf die vom Herstellerwerk geleistete Garantie. Durch sie entstehen Rechte und Pflichten zwischen dem Garantiegeber (VEB Motorradwerk) und dem Garantienehmer (Verklagter), während der Kläger in seiner Eigenschaft als Vertragswerkstatt als Erfüllungshilfe des Herstellerwerkes tätig wird. Anders ist die Rechtslage, wenn Ansprüche aus dem Werkvertrag geltend gemacht werden. Uber deren Anerkennung befindet ausschließlich der Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieb. Des weiteren können die für den Werkvertrag geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht auf die Garantievereinbarung angewandt werden, während andererseits die Dauer der Garantie und die Fristen zur Anzeige des Garantiefalles für die Gewährleistungsansprüche keine unmittelbare rechtliche Bedeutung haben. §§ 200, 268 StPO; Richtlinie Nr. II des Obersten Gerichts über die Anwendung der §§ 268 ff. StPO vom 28. April 1958 (GBl. II S. 93; NJ 1958 S. 317); Richtlinie Nr, 14 des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 112 ff. des Gesetzbuches der Arbeit vom 19. September 1962 (GBl. II S. 659; NJ 1962 S. 607). Schaden, den ein Werktätiger außerhalb seiner Aufgaben und seiner Arbeitszeit anrichtet, ist nicht nach dem Gesetzbuch der Arbeit, sondern als unerlaubte Handlung im Sinne des Zivilrechts zu beurteilen. Ursachen und Höhe des Schadens sind im zivilrechtlichen Anschlußverfahren vom Strafgericht allseitig zu erforschen. Ein Anerkennntnis hat keine bindende Wirkung. OG, Urt. vom 19. Juli 1963 - 2 Zz 14/63. Der 24jährige Angeklagte war vom 2. Oktober 1960 bis zu dem noch zu schildernden Vorfall in einem VEB als Autokranfahrer tätig. Am 3. Dezember 1962 benutzte er unbefugt und unter Einfluß von Alkohol stehend sein- Fahrzeug zu einer Schwarzfahrt. Nach einer längeren Fahrstrecke blok-kierte der Motor des Wagens. Der Angeklagte ließ das Fahrzeug stehen, begab sich zur Volkspolizei und meldete den Vorfall. Der Autokran mußte durch den Abschleppdienst zurückgebracht werden. Der VEB beantragte fristgerecht, den Angeklagten zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von 5922,28 DM zu verurteilen. Auf Grund dieses festgestellten Sachverhalts wurde der Angeklagte vom Kreisgericht wegen Vergehens gemäß § 49 StVO in Tateinheit mit § 1 Abs. 1 der Verordnung gegen unbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 und Sachbeschädigung von gesellschaftlichem Eigentum gemäß § 303 Abs. 1 StGB zu acht Monaten Gefängnis bedingt mit einer Bewährungsfrist von drei Jahren verurteilt. Ferner wurde er verpflichtet, an den VEB Schadenersatz in Höhe von 5922,28 DM zu zahlen. Der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation dieses Urteils zugunsten des Angeklagten beantragt, soweit er zur Leistung von Schadenersatz verurteilt worden ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Zutreffend ist das Krgisgericht, ohne hierzu allerdings im Urteil Stellung zu nehmen, davon ausgegangen, daß sich die Verantwortlichkeit des Angeklagten für den von ihm schuldhaft herbeigeführten Schaden nach den Bestimmungen des Zivilrechts und nicht nach denen des Arbeitsrechts richtet. Das Schaden verursachende Verhalten des Angeklagten steht insbesondere in Anbetracht dessen, daß ihm vom Schichtingenieur wegen des trunkenen Zustandes die Arbeitsaufnahme untersagt worden war, außerhalb seiner Arbeitsaufgaben und der Arbeitszeit, so daß eine unerlaubte Handlung im Sinne des Zivilrechts vorliegt (vgl. hierzu auch die Richtlinie Nr. 14 des Obersten Gerichts zur Anwendung 601;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft immer deutlicher als ein die Entwicklung ernsthaft störender Faktor. Deshalb stehen in den er Jahren qualitativ höhere Anforderung zur wirksameren Vorbeugung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners und feindlich-negativer Kräfte in der feindliche sowie andere kriminelle und negative Elemente zu sammeln, organisatorisch zusammenzuschließen, sie für die Verwirklichung der operativen Perspektive, insbesondere geeigneter Protektionsmöglichkeiten Entwicklung und Festigung eines Vertrauensverhältnisses, das den eng an Staatssicherheit bindet und zur Zusammenarbeit verpflichtet. Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von sind die mit dem Ziel des späteren Einsatzes in feindlichen Objekten oder für besondere Aufgaben geworben worden sind. Bei der Anleitung, Erziehung und Qualifizierung von Funkern Funker sind wichtige Glieder im Verbindungssystem zur Zentrale. Sie sind in besonderem Maße mit komplizierten technischen Mitteln ausgerüstet und arbeiten in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen selbst macht dies notwendig. Für den Kampf gegen alle feindlich-negativen Einstellungen-und Handlungen muß die Kraft der ganzen Gesellschaft, genutzt werden.

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