Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 599 (NJ DDR 1963, S. 599); entschieden, ohne auf diesem Gebiet genügend eigene Sachkenntnis zu besitzen; das ist unzulässig, zumal begründete Zweifel an den Sachverständigengutachten nicht bestehen. Der Senat hat sich auch nicht um andere Sachverständige bemüht. Das Präsidium des Obersten Gerichts hält die Einholung weiterer Gutachten, die eine Zurückverweisung erforderlich machen würden, nicht für notwendig. Zur Frage der Erfindungshöhe beruhen die oben wiedergegebenen Ausführungen der Entscheidung der Spruchstelle, wonach die Erfindungshöhe verneint wird, im wesentlichen auf den von allen Sachverständigen gleichermaßen vertretenen Ansichten. Soweit der Senat ausführt, auf dem Gebiete der Chemie werde an sich mit bekannten Grundelementen gearbeitet, es komme zur Erzielung eines Produkts auf die eigenartigen Kombinationen von Komponenten an, so ist dies richtig, trifft aber nicht nur auf das Gebiet der Chemie, sondern auch auf andere technische Zweige zu und besagt für die. Beurteilung der Erfindungshöhe sehr wenig. Darüber hinaus sind die zur Beurteilung der Erfindungshöhe einer technischen Leistung und gerade bei der Leistung auf chemischem Gebiet, um die es sich vorliegend handelt, zu stellenden Anforderungen vom Senat zu niedrig gehalten worden. Das kommt bereits anschaulich in der Fassung des Beweisbeschlusses vom 21. April 1960 zum Ausdruck, in dem von den Sachverständigen die Beurteilung der erfinderischen Leistung nach dem Maßstabe verlangt wird, ob die Leistung die eines durchschnittlichen Fachmannes „ohne spezielle Facherfahrung“ in dem Zweig der Aufbereitung von BKT-Straßenbaumitteln erheblich übersteige. Zu Unrecht wird hier die Tatsache der Spezialisierung der Technik, der Chemie und der Technologie mit ihren vielfachen und vielartigen Verzweigungen nicht berücksichtigt. Es ist vielmehr gerade von dem speziellen Fachgebiet und den für dieses Gebiet erforderlichen speziellen Kenntnissen auszugehen. Auf dem Spezialgebiet sind bereits Arbeitsmethoden entwickelt, die für jede weitere Arbeit berücksichtigt werden müssen. Das ist der Sinn der Ausführungen der Sachverständigen K./M., wonach die Bewertung einer Forschungsarbeit nur nach dem erfolgen kann, was der Initiator zusätzlich zu dem, was er in diesem Sinne von der Gesellschaft erhalten hat, der Gesellschaft gegeben hat; daß demnach ein Literaturstudium der Erkenntnisse und Errungenschaften der Gesellschaft Grundvoraussetzung für die Erfüllung eines dem Chemiker des Spezialfaches erteilten Forschungsauftrages ist. Die Sachverständigen verweisen-auch darauf, daß im Laufe der Jahrzehnte in der Forschung feststehende wissenschaftliche Arbeitsmethoden entwickelt wurden; ohne Kenntnis dieser wissenschaftlichen Arbeitsmethodik kann ein „durchschnittlicher“ Fachmann keine erfolgreiche Arbeit betreiben. Hinsichtlich der Leistung der Verklagten führen die Sachverständigen K./M. aus, daß die vorliegenden Ergebnisse der Grundlagenforschung im wesentlichen auf Anwendung von Bitumen und Steinkohlenteer beruhen, daß es jedoch im Bereich der Forschungsmethodik liege, Zumischungen, die sich bereits bei solchen Materialien bewährt haben, auch bei den weniger hochwertigen Rohstoffen, auf BKT-Basis zu versuchen, um zu möglichst gleichen Ergebnissen zu kommen. Der entscheidende Schritt für die Anwendung des BKT für den Straßenbau sei bereits getan worden, als man Spaltpech und neutrale Harze zum Einsatz brachte. Daß die technische Leistung der Verklagten in der Erfüllung des Forschungsauftrags auf einer bereits vorliegenden Basis vollzogen worden ist, findet auch in dem Gutachten K./G. Ausdruck. Unter besonderem Hinweis auf den Freiberger Vortrag des Verklagten T. wird ausgeführt, daß man sich in R. mit der Entwicklung von Straßenbaumitteln auf BKT-Basis bereits intensiv seit dem Jahre 1945 beschäftigt hat und „R 52“ letzten Endes das Ergebnis einer kontinuierlichen Weiterentwicklung von Straßenbaumitteln auf BKT-Basis darstellt. Diese Sachverständigen erklären dann mit Recht zur Frage der Erfin-dungshöhe, daß die natürliche Weiterentwicklung der Technik nicht patentfähig sei. Richtig verweist der Senat darauf, daß die Frage der schöpferischen Leistung eine in erster Linie individuell zu beantwortende Tatfrage sei; dann ist es aber auch nicht möglich, das Gutachten der Sachverständigen so wenig zu berücksichtigen, wie es der Senat getan hat. Der tatsächlich vorhanden gewesene, vom Senat jedoch überbetonte volkswirtschaftliche Wert des patentierten Verfahrens ist allein nicht geeignet, das Vorliegen einer patentwürdigen Leistung zu begründen. Hinzutreten muß die Neuheit der Erfindung und die besondere erfinderische Leistung. Der 1. Senat hätte, da diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, die Berufung der Verklagten zurückweisen müssen. §§ 633, 638, 639 BGB; §§ 1, 12 der Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen vom 13. Oktober 1958 (GBl. II S. 264)*. 1. Die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen finden keine Anwendung, wenn der Reparaturauftrag von einem Bürger erteilt wird. Hier gelten mangels besonderer vertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen über den Werkvertrag. 2. Gewährt bei Kraftfahrzeugreparaturen das Herstellerwerk für eingebaute Teile Garantie, so hat der Besteller bei Eintritt eines Mangels die Wahl, ob er gegenüber dem Kraftfahrzeuginstandsetzungsbetrieb Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag oder gegenüber dem Herstellerwerk Rechte aus dem Garantieversprechen geltend machen will. OG, Urt. vom 6. Dezember 1962 1 Zz 10/62. Der Kläger, zugleich Vertragswerkstatt des VEB Motorradwerk, nahm im Mai 1961 am Motorrad des Verklagten eine Generalreparatur vor. Dabei wurde auch eine neue Kurbelwelle mit eingebaut. Am 13. Mai 1961 berechnete der Kläger dem Verklagten für diese Instandsetzungsarbeiten 355,89 DM, die vom Verklagten am 7. Juni 1961 bezahlt worden sind. Bereits kurze Zeit später war die eingebaute Kurbelwelle defekt. Der Verklagte brachte sein Motorrad wiederum zum Kläger und ließ die Kurbelwelle auswechseln. Außerdem wurde das Vorderrad repariert. Hierfür stellte der Kläger am 28. Juni 1961 dem Verklagten 226,26 DM in Rechnung, wovon 137,61 DM auf das Auswechseln der Kurbelwelle und 88,65 DM auf die Vorderradreparatur entfallen. Da das Herstellerwerk, der VEB Motorradwerk, auf die Kurbelwelle sechs Monate Garantie gewährt, wandte sich der Verklagte dieserhalb nach dort. Das Herstellerwerk erkannte die Reklamation an und stellte kostenlos eine neue Kurbelwelle zur Verfügung. Daraufhin ermäßigte der Kläger seine Rechnung vom 28. Juni 1961 um den Preis der Welle (80,65 DM) auf 145,61 DM. Der Verklagte bezahlte hiervon den Betrag für die Vorderradreparatur, so daß noch 56,96 DM Aus-und Einbaukosten für die Kurbelwelle offenstehen. Im November 1961 wurde die als Ersatz gelieferte Kurbelwelle ebenfalls unbrauchbar. Deshalb brachte der Verklagte Anfang 1962 sein Motorrad nunmehr zum dritten Male zum Kläger. Für das zweite Auswechseln der Kurbelwelle nach der im Mai 1961 erfolgten General- *) Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1. Juni 1963 aufgehoben und durch die AO Nr. 2 über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen vom 12. März 1963 (GBl. II S. 207) ersetzt. - D. Bed- 599;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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