Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 597

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 597 (NJ DDR 1963, S. 597); Ziffern 65 bis 71 der Richtlinie enthalten hierüber keine näheren Bestimmungen. Wenn hierbei auch von der gütlichen Beilegung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten ausgegangen wird, so sind doch Fälle denkbar, bei denen eine Einigung oder eine nach Ziff. 71 der Richtlinie für vollstreckbar erklärte Einigung anzufechten wäre. Deshalb müssen im Interesse der Rechtssicherheit und der Wahrung der Rechte der Bürger in derartigen Fällen Rechtsgrundsätze anwendbar sein, die in der Zwangsvollstreckung allgemein gelten. Diese Forderung soll durch ein weiteres Beispiel unterstützt werden. In der Ehesache Z. (F 37/63) erließ das Kreisgericht Osterburg am 16. Mai 1963 eine einstweilige Anordnung, in der u. a. geregelt wurde, daß der Verklagte und Antragsgegner monatlich 159 DM Unterhalt zu zahlen hat. Für den Monat Mai waren bereits gezahlte 70 DM auf den Gesamtbetrag anzurechnen. Wegen der Dringlichkeit des Falles wandte sich die Klägerin an die Konfliktkommission der Arbeitsstelle ihres verklagten Ehemannes. Da der Verklagte am 25. Mai 1963 eine Abschlagszahlung erhalten sollte, von der der Restunterhalt für die Gläubiger gesichert werden mußte, beriet die Kommission am 25. Mai 1963 und faßte einen entsprechenden Beschluß, der in seinem entscheidenden Punkt wie folgt lautete: „Abschrift des Beschlusses an die Betriebsleitung zur Kenntnis und1 Auszahlung des Betrages von 100 DM an Frau B. Z. Da diese Regelung auf gütlichem Wege vorgenömmen wurde, ist keine Einspruchsmöglichkeit gegeben.“ Nach diesem Beschluß wurde also der Frau Z. mehr Unterhalt zugesprochen, als in der einstweiligen An- ordnung des Kreisgerichts rechtsverbindlich festgestellt wurde. Insoweit wäre also eine eventuell notwendige staatliche Vollstreckung zu beschränken. Da gegen den Beschluß der Konfliktkommission selbst kein Einspruch möglich ist, müßte in diesem konkreten Fall Art. 6 der SchutzVO vom 4. Dezember 1943 (GBl. I S. 666) angewandt werden. Antragsberechtigt müßten in derartigen Fällen sowohl der Staatsanwalt als auch der Antragsgegner sein. Eine weitere Möglichkeit wäre, zugunsten des Schuldners eine Berichtigung des fehlerhaften Beschlusses vorzunehmen. Das halte ich für die günstigste und zweckmäßigste Lösung. Auf jeden Fall sollten hier ausdrückliche gesetzliche Regelungen geschaffen werden. Unter Umständen müssen die Konfliktkommissionen zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung Grundsätze anderer gesetzlicher Regelungen beachten, z. B. bei Verhandlungen über rechtsverbindlich festgestellte Unterhaltsansprüche die Grundsätze der APfVO. Deshalb muß künftig die Anleitung und Schulung der Mitglieder der Konfliktkommissionen in dieser Richtung weiter verbessert werden. Meine Darlegungen zeigen, daß mit der Übertragung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten an die Konfliktkommissionen viele Probleme auftauchen, die einer Klärung bedürfen. Sicher ist aber, daß mit den neu übertragenen Aufgaben und einer richtig verstandenen Anleitung der Tätigkeit der Konfliktkommissionen die Fähigkeiten der Konfliktkommissionen wachsen und daß sie auch auf diesem Gebiet in der Zukunft Hervorragendes zur kollektiven Selbsterziehung der Mitglieder der Gesellschaft leisten werden. dtecUtsytrachuMf Zivilrecht §§ 1, 4, 10, 39 Abs. 4 PatG. 1. Ein gemäß §§ 10, 39 Abs. 4 PatG erloschenes Patent kann für nichtig erklärt werden. 2. Es ist unzulässig, ohne ausreichende eigene Sachkenntnis entgegen der übereinstimmenden Ansicht von Sachverständigen über technische Fragen zu entscheiden, wenn keine begründeten Zweifel an den Gutachten bestehen. Sind solche Zweifel vorhanden, sind weitere Gutachten einzuholen. 3. Bei Beurteilung der für die Erteilung eines Patents erforderlichen Erfindungshöhe muß von dem speziellen Fachgebiet und den für dieses Gebiet erforderlichen speziellen Kenntnissen ausgegangen werden. 4. Der hohe volkswirtschaftliche Wert einer Erfindung begründet für sich allein nicht die Patentwürdigkeit. Hinzutreten muß die Neuheit der Erfindung und die besondere erfinderische Leistung (Erfindungshöhe). OG, Urt. des Präsidiums vom 27. Juni 1963 I PrZ 15 - 1/63., Die Verklagten sind Inhaber eines Deutschen Wirt-- Schaftspatents, das die Herstellung eines Straßenbaubindemittels aus Aufarbeitung von Braunkohlenteer (BKT) betrifft und im Betrieb des Klägers von den Verklagten auf Grund eines Forschungsauftrags entwickelt und von dem Kläger genutzt worden ist. Das Amt für Erfindungs- und Patentwesen (AEPW) hat mit seiner Entscheidung vom 12. Juni 1959 auf Antrag des Klägers dieses Wirtschaftspatent für nichtig erklärt, insbesondere weil die Erfindungshöhe zu verneinen sei. Auf die Berufung der Verklagten gegen diese Entscheidung hat der 1. Zivilsenat des Obersten Gerichts mit Urteil vom 1. März 1961 die Nichtigkeitsklage abgewie- sen. Dabei ist der Senat der Ansicht der Sachverständigen, wonach weder die Neuheit noch die Erfindungshöhe gegeben seien, nicht gefolgt. Der Präsident des Obersten Gerichts hat beantragt, das Urteil des 1. Zivilsenats des Obersten Gerichts zu kassieren. Er ist der Ansicht, der Senat habe zu Unrecht die Neuheit und die erfinderische Höhe bejaht. Die Berufung hätte zurückgewiesen werden müssen. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Verklagte T. hat darauf hingewiesen, das Patent sei mangels Zahlung der Gebühren 1957 erloschen, und ein erloschenes Patent könne nicht mehr für nichtig erklärt werden. Diese Auffassung ist unrichtig. Das Erlöschen eines Patents ist von seiner Nichtigerklärung nicht nur in seinen Voraussetzungen, sondern auch in seinen Rechtsfolgen wesentlich verschieden. Das erloschene und nicht etwa für nichtig erklärte Patent hat bis zum Zeitpunkt des Erlöschens voll wirksam bestanden. Sein Inhaber und dessen etwaige Lizenzträger waren voll geschützt. Über die Folgen von Patentverletzungen, die vor dem Erlöschen begangen waren, ist auch noch nachträglich zu befinden. Wird ein Patent dagegen für nichtig erklärt, so wird es als von Anfang an nichtig angesehen. Infolgedessen kann und muß gegebenenfalls das bereits erloschene bzw. im Register gelöschte Patent nachträglich für nichtig erklärt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Für die Durchführung dieses Kassationsverfahrens ist es deshalb unerheblich, ob die Behauptung der Verklagten, das Patent sei erloschen, zutrifft. , Ein etwaiges Unterlassen der im § 34 Abs. 1 PatG vorgesehenen Aufforderung zur Patentberichtigung ist spätestens in der Berufungsinstanz durch Unterlassung der Rüge geheilt (§ 295 ZPO). 597;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 597 (NJ DDR 1963, S. 597) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 597 (NJ DDR 1963, S. 597)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, die Tarnung der politisch-operativen Pläne, Absichten und Maßnahmen, aktives und offensives Handeln zur Überraschung, Täuschung, Ablenkung, Des Informierung des Feindes.

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