Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 596

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 596 (NJ DDR 1963, S. 596); sellschaftliche Kommissionen auf dem Gebiet der Rechtspflege tätig sein. Aus der Gerichtsstatistik des Kreisgerichts läßt sich der zu erwartende Arbeitsanfall ablesen. Sie hat folgendes Bild: 1961 1962 Mahnsachen insgesamt 303 228 davon bis um 500 DM 176 184 Zivilklagen insgesamt 79 61 davon bis um 500 DM 47 40 Vollstreckungssachen insgesamt 137 138 davon bis um 500 DM 92 86 Im gleichen Rahmen bewegen sich auch die Zahlen für das 1. Halbjahr 1963. Daraus ergibt sich, daß der zu erwartende Arbeitsanfall von den Kommissionen ohne zeitliche Schwierigkeiten zu schaffen ist. Unterstellt man, daß alle geeigneten kleineren zivilrechtlichen Streitigkeiten zur Entscheidung an die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege herangetragen würden, so ergäbe sich ein Arbeitsanfall von vier bis sechs Streitfällen jährlich je Kommission. Meine Untersuchungen ergaben, daß die Mehrzahl der Fälle rechtlich und sachlich nicht schwer zu entscheiden ist. Ich möchte dafür ein Beispiel anführen: Das Kentnerehepaar Sch. klagte in der Sache C 40/61 gegen das im selben Haus wohnende Ehepaar J. mit dem Begehren, den Verklagten aufzugeben, die Belästigungen durch überlautes Radiospielen zu unterlassen. Beide Verklagte sind Angestellte; in ihrem Betrieb arbeitet eine Konfliktkommission. Das Gericht verhandelte den Streitfall mit unterschiedlicher Besetzung in sechs Terminen. Die Lösung des Konflikts nahm fast sechs Monate in Anspruch. Diese Sache wäre vor der Konfliktkommission wesentlich schneller und damit wirkungsvoller geklärt worden, denn der Sachverhalt war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierig; außerdem waren Verklagte und Zeugen Angestellte desselben Betriebes. Ähnliche Möglichkeiten lagen in der Sache C 26/61 vor, in der ein Bürger Schadensersatz für ein verliehenes und während der Leihe beschädigtes Akkordeon zu leisten hatte. Die einigungsbereiten Parteien hätten sicherlich schnell eine Einigung erzielt und eine von der Konfliktkommission entsprechend ausgefertigte Urkunde unterzeichnet. Diese Urkunde könnte etwa folgenden Inhalt haben: 1. Genaue Bezeichnung der Beteiligten; 2. genaue Feststellung des Anspruchs nach Art und Höhe und ggf. einen Hinweis auf einen eventuell vorliegenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldtitel; 3. getroffene Vereinbarungen über Höhe und Fristen der Tilgung; 4. eine Erklärung des Schuldners, daß er seine Lohn-und Gehaltsstelle ermächtigt, entsprechend den getroffenen Vereinbarungen Abzüge von seinem Lohn oder Gehalt vorzunehmen und an den Gläubiger zu überweisen. Einigungen dieser Art können gem. Ziff. 71 der Richtlinie vom 30. März 1963 für vollstreckbar erklärt werden. Creuzburg und Schmidt schlagen dazu vor, die Vollstreckbarkeitserklärung dem Sekretär des Kreisgerichts zu übertragen. Dies entspricht der bisherigen Praxis, nach der der Sekretär für die Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen zuständig ist. Da die Erteilung der Vollstreckungsklausel keine materiellrechtliche Prüfung des Anspruchs bedeutet, wohl aber in jedem Fall eine Reihe formeller Überprüfungen voraussetzt, scheint dieser Vorschlag richtig, wenn dabei folgende Grundsätze beachtet werden: 1. Nach Ablauf der dem Staatsanwalt oder anderen Beteiligten zustehenden Einspruchsmöglichkeit kann die Vollstreckbarkeitserklärung ohne weitere Prüfung erfolgen. 2. Wenn die Einspruchsfrist der Beteiligten nicht aber die des Staatsanwalts abgelaufen’ist, sollte in jedem Fall vor Erteilung der Vollstreckungsklausel der Antrag dem Staatsanwalt zur Stellungnahme vorgelegt werden, damit er die Möglichkeit erhält, von seinem Einspruchsrecht Gebrauch zu machen. 3. Vor Ablauf der Einspruchsfrist der Beteiligten sollte keine Vollstreckbarkeitserklärung erfolgen, um Rechtsnachteile für die Beteiligten zu vermeiden. 4. Wenn eine Unterhaltspflicht bereits rechtsverbindlich festgestellt ist und wegen ihrer Nichterfüllung eine Beratung vor der Konfliktkommission durchgeführt wird, dann sollte in dem Fall, daß der Unterhaltsschuldner trotz Einigung seine Pflicht dennoch nicht erfüllt, die Einigung ebenfalls nicht für vollstreckbar erklärt werden, weil dann der eine Beteiligte über ein und denselben Anspruch zwei vollstreckbare Titel erlangen könnte. Die Einigung über rechtsverbindlich festgestellte Unterhaltsverpflichtungen wirft eine besondere Problematik auf. Zunächst ergibt sich die Frage, in welchem Verhältnis eine derartige Einigung zu einem eventuell vorhandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldtitel steht. Meines Erachtens hat die Einigung nur subsidäre Bedeutung. Im Falle einer dennoch notwendigen staatlichen Vollstreckung kann deshalb nur der staatliche Schuldtitel die Grundlage der Vollstreckung sein. Wenn ein staatlicher Titel vorliegt, dann erhöht die Einigung nur die Autorität dieses Titels, ohne ihn selbst zu ersetzen. Anders ist es in den übrigen Streitfällen. Wenn hier eine vor der Konfliktkommission erzielte Einigung für vollstreckbar erklärt wird, ohne daß ein Schuldtitel vorliegt, dann muß die für vollstreckbar erklärte Einigung zu den sonstigen Vollstreckungstiteln gerechnet werden, aus denen unmittelbar, unter Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen, vollstreckt werden kann. Es würde dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn in diesem Falle erst noch ein gerichtliches Verfahren notwendig wäre, um den Anspruch des Gläubigers nach dem Scheitern anderer Möglichkeiten mit staatlichen Mitteln durchzusetzen. Nach Ziff. 24 der Richtlinie vom 30. März 1963 ist die Beratung grundsätzlich in Anwesenheit der am Konflikt Beteiligten durchzuführen. Wenn das auch in aller Regel möglich sein wird, so sind doch Fälle denkbar besonders bei Streitigkeiten wegen der Erfüllung einer rechtsverbindlich festgestellten Unterhaltsverpflichtung , wo der oder die Gläubiger dieser Vorschrift nicht oder nur mit einem erheblichen Aufwand nach-kommen können. Deswegen sollte, wenn alle anderen Voraussetzungen vorliegen, eine mögliche Einigung aber nicht scheitern. Hier bietet m. E. Ziff. 23 der Richtlinie die Möglichkeit, daß der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied der Konfliktkommission vor der Beratung den Gläubigern einen entsprechenden Einigungsvorschlag unterbreitet, der bei erklärtem Einverständnis Grundlage der Beratung sein könnte. Außerdem wäre zu erwägen, ob in derartigen Fällen nicht die Vertretung der Interessen der Gläubiger einem anderen Mitglied des Kollektivs übertragen werden könnte. Ziff. 26 Buchst, g der Richtlinie legt fest, daß jeder Beschluß der Konfliktkommission auf die Einspruchsmöglichkeiten der Beteiligten hinweisen muß. Die 596;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 596 (NJ DDR 1963, S. 596) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 596 (NJ DDR 1963, S. 596)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden, insbesondere durch operative Kontroll- und Voroeugungsmabnahmen, einen Übergang von feindlichnegativen Einstellungen zu feindlieh-negativen Handlungen frühzeitig zu verhindern, bevor Schäden und Gefahren für die sozialistische Gesellschaft für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutenden Sachwerten. Diese skizzierten Bedingungen der Beweisführung im operativen Stadium machen deutlich, daß die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linien sind die Besucher bei ihrem ersten Aufenthalt im Besucherbereich vor Beginn des Besuches über Bestimmungen zum Besucherverkehr zu belehren.

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