Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 593

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 593 (NJ DDR 1963, S. 593); zu handeln hat (§ 20 Abs. 2 GBA), so sind Fälle denkbar, bei denen ein Handeln zwar nicht im Bereich der vereinbarten oder übertragenen Arbeitsbereiche lag, jedoch innerhalb der Aufgabenstellung des Betriebes. Es sei hier z. B. an den Fall gedacht, daß ein als Dreher beschäftigter Werktätiger vor Beginn seiner Arbeit ohne Aufforderung bei der Schneebeseitigung auf dem Betriebsgelände mithilft und hierbei einem anderen Werktätigen Schaden zufügt. Eine richtige Abgrenzung läßt sich daher nur dann vornehmen, wenn man nicht von den Pflichten des Werktätigen, sondern von den Pflichten des Betriebes ausgeht. Der Betrieb müßte dann für seine Werktätigen gegenüber seinen Werktätigen einstehen, wenn sich das Ergebnis ihrer Handlungen als Verletzung der Pflichten des Betriebes darstellt. Eine solche Formulierung würde auch nicht im Widerspruch zu der Fassung der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zur Anwendung der §§ 1X2 ff. GBA Richtlinie Nr. 14 vom 19. September 1962 (GBl. II S. 659) stehen. Hier wird dann ein Fall der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen als gegeben angesehen, wenn ein Werktätiger dem Betrieb schuldhaft einen Schaden im Zusammenhang mit der Erledigung von Arbeitsaufgaben oder mit seiner Anwesenheit im Betrieb zur Erfüllung von Arbeitspflichten zufügt. Es wäre daher die Gewähr geboten, daß der Betrieb in den Fällen, in denen er dem geschädigten Werktätigen gegenüber zur Schadensersatzleistung verpflichtet wäre. auch die Möglichkeit hätte, den schädigenden Werktätigen arbeitsrechtlich materiell verantwortlich zu machen. Wenn daher noch einmal auf den in der Anmerkung 9 geschilderten Fall zur Anwendung der dargelegten Abgrenzungskriterien eingegangen werden darf, so wurde durch das gewaltsame öffnen der Tür des Raumes und durch das anschließende Offenlassen die Pflicht des Betriebes verletzt, sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten für die persönlichen Gegenstände der Kollegen zu unterhalten (§ 119 GBA). Demgegenüber wird eine Verantwortlichkeit des Betriebes nicht zu bejahen sein, wenn einem Werktätigen durch einen anderen während der Arbeit aus der nicht abgelegten Kleidung eine Brieftasche gestohlen wird. Pflichten des Betriebes sind hier unter keinem Gesichtspunkt verletzt. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, daß die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes für Handlungen aller seiner Werktätigen gegenüber seinen Werktätigen durchaus als dem geltenden Recht entsprechend angesehen werden muß. Zu begrüßen wäre es jedoch, wenn dem Obersten Gericht durch einen Kassationsantrag Gelegenheit gegeben werden könnte, zu dieser grundsätzlichen Frage der Handhabung unseres sozialistischen Arbeitsrechts Stellung zu nehmen und damit auch auf diesem Teilgebiet die gesellschaftliche Wirksamkeit unseres Rechts zu erhöhen. Dr. GOTTHOLD BLEY, Institut für Forschung der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus rechtswidriger Schadenszufügung Die Entscheidung von Streitfällen, in denen Bürger teils nach arbeitsrechtlichen und teils nach zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsbestimmungen Schadensersatz zu leisten haben, wird vielfach dadurch erschwert, daß die geltenden Bestimmungen über die zivilrechtliche außervertragliche Verantwortlichkeit nicht mehr unseren gesellschaftlichen Verhältnissen entsprechen. Sie sind nur noch bedingt geeignet, die in unserer Praxis vorhandenen Widersprüche aufzudecken und überwinden zu helfen, unsere Bürger zur freiwilligen Einhaltung der ihnen obliegenden Rechtspflichten zu erziehen und ein neues Verhalten der Bürger zueinander herauszubilden. So hatten sich ein Kraftfahrer und sein Beifahrer vor einigen Monaten vor einem Kreisgericht zu verantworten, weil sie unter erheblicher Alkoholeinwirkung mit einem betriebseigenen Kraftfahrzeug gefahren waren und an dem Fahrzeug einen Sachschaden in Höhe von 12 500 DM verursacht hatten. Eine Verkaufsstellenleiterin, die sie nicht gehindert hatte, von dem in der Verkaufsstelle vorrätigen Bier zu trinken, und ein Rentner, der den Angeklagten je eine Eiasche Bier spendiert hatte, waren als Gehilfen zu einem Vergehen gern. § 49 StVO (Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit) mitangeklagt und wurden materiell ebenfalls in Anspruch genommen. Gegenüber dem angeklagten Kraftfahrer und dem an-geklagten Beifahrer war die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit gern. § 113 Abs. 1 GBA anzuwenden. Sie wurden jeweils in Höhe eines monatlichen Tariflohnes, der in diesem Fall 500 DM betrug, verantwort-, lieh gemacht. Das Kreisgericht hatte weiter zu prüfen, ob die mit-angeklagte Verkaufsstellenleiterin und der mitange- klagte Rentner zivilrechtlich verantwortlich sind und bejahendenfalls in welcher Höhe. In dem vorliegenden Fall war zunächst zu prüfen, ob die Tatsache, daß die Verkaufsstellenleiterin den Kraftfahrer und den Beifahrer nicht daran hinderte, in der Verkaufsstelle zu trinken, und daß der Rentner ihnen je eine Flasche Bier bezahlte, als Beihilfe zu einem Vergehen gern. § 49 StVO angesehen werden kann. Däs Oberste Gericht hat dazu den Rechtsgrundsatz entwickelt, daß „Beihilfe zu einem Vergehen nach § 49 StVO vorliegt, wenn durch Verabreichung alkoholischer Getränke an einen Kraftfahrer wissentlich zu dessen Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beigetragen worden ist“ (vgl. OG, Urteil vom 21. September 1962, NJ 1962 S. 713 ff.). Diese Voraussetzungen lagen in diesem Rechtsstreit nicht vor, da beide Bürger nicht wissentlich auf die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Kraftfahrers eingewirkt, ihn zur Fortsetzung seiner Zechtour ermuntert oder in anderer Weise vorsätzlich sein Vergehen gefördert haben. Soweit sie fahrlässig die Begehung der strafbaren Handlung unterstützt haben, sind sie weder strafrechtlich noch zivil-rechtlich verantwortlich. Das Oberste Gericht betont in seinem Urteil ausdrücklich, daß nicht jede Beteiligung am Alkoholtrinken eine Beihilfe darstellt, und warnt damit zugleich vor jeder schematischen Anwendung des im Leitsatz des Urteils formulierten Rechtsgrundsatzes. FHir die rechtliche Würdigung der einzelnen Handlungen ist es von Bedeutung, ob und welche besonderen Berufspflichten verletzt worden sind und in welchem Verhältnis die einzelnen Bürger zu dem für die Transportführung verantwortlichen Kraftfahrer stehen. Es ist ein Unterschied, ob z. B. ein Beifahrer oder ein sich i 5 93;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes des Sozialismus bekannt sein muß und zu deren Einschätzung, Überprüfung, Sicherung, Nutzung oder Bearbeitung Aktivitäten duroh Staatssicherheit erforderlich sind. Eine ist operativ bedeutsam, wenn sie auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens alle Beweisgegenstände und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat hervorgebracht worden sind, im Rahmen der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wird dem Beschuldigten der staatliche Schuldvorwurf mitgeteilt. Darauf reagiert der Beschuldigte, Er legt ein ganz konkretes Verhalten an den Tag.

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