Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 592

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 592 (NJ DDR 1963, S. 592); eine ganze Reihe von Umstanden, die § 116 als grundsätzliche Bestimmung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit sehr fragwürdig erscheinen lassen. Gegen die Annahme einer grundsätzlichen Regelung spricht, daß die praktisch bedeutsamsten Fälle der Arbeitsunfälle einer abweichenden Norm unterworfen sind. Geht man von dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit unseres sozialistischen Rechts aus, so lassen sich keine Argumente dafür anführen, daß die Betriebe zwar innerhalb zivilrechtlicher Beziehungen für die Handlungen aller Werktätigen einzustehen haben bzw. einstehen sollen, innerhalb vom Arbeitsrecht geregelter gesellschaftlicher Verhältnisse jedoch nur für die Handlungen leitender Mitarbeiter. Es drängt sich die Schlußfolgerung auf, daß es gar nicht das Anliegen des § 116 GBA ist, in erster Linie die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes zu regeln. Diese Schlußfolgerung wird noch durch die systematische Stellung dieser Norm innerhalb des GBA bestärkt. Es kann sich vielmehr nur darum handeln, daß im Anschluß an die Darlegung der disziplinarischen und materiellen Verantwortlichkeit, bei der immer nur von „Werktätigen“ die Rede war, im §116 noch einmal gezeigt werden soll, welche Pflichten die leitenden Mitarbeiter haben und welche Konsequenzen sich bei ihrer Verletzung ergeben* 10. § 116 GBA erscheint folglich als eine Bestimmung, deren Hauptzielrichtung darin besteht, im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die sozialistische Arbeitsdisziplin auch optisch das richtige Verhältnis zwischen den Pflichten und ihren Folgen der großen Masse der Werktätigen und denen der leitenden Mitarbeiter herzustellen. Gleichzeitig ist natürlich durch § 116 GBA das Problem der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes bezüglich der Handlungen eines kleinen Kreises von Werktätigen gelöst worden, doch ist dies faktisch nur ein Nebenergebnis. Es ist daher davon auszugehen, daß eine ausdrückliche, grundsätzliche Regelung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes für Handlungen seiner Werktätigen gegenüber seinen Werktätigen nicht besteht. Aus dem sozialistischen Arbeitsverhältnis und aus anderen Bestimmungen des GBA läßt sich jedoch eine solche Regelung ablesen. Eine richtige Lösung kann man aber nur dann Anden, wenn man von dem sozialistischen Wesen der Arbeitsverhältnisse ausgeht. In Verwirklichung des grundlegenden Persönlichkeitsrechts, des Rechts auf Arbeit, reiht sich ein Werktätiger in das Kollektiv der in einem Betrieb Tätigen ein, um hier seinen bedeutsamsten Beitrag zur Erfüllung der gesamtgesellschaftlichen Ziele zu leisten. Indem er seine Arbeitspflichten erfüllt, trägt er aber nicht nur zur Erfüllung der Pflichten des Betriebes „nach außen“ bei, sondern gleichzeitig zur Erfüllung der Verpflichtungen des Betriebes gegenüber den anderen Werktätigen, „nach innen“. So erfüllt der Arbeiter an der Maschine die Produktionsaufgaben und damit Aufgaben des Betriebes nach außen. Gleichzeitig jedoch sorgt er aber auch dafür, daß kein anderer Werktätiger an der Gesundheit oder an seinen persönlichen Sachen beschädigt wird; damit wird eine Aufgabe des Betriebes nach innen erfüllt. verwahrten Schlüssel nicht sofort ermitteln konnte, brach er das Schloß auf, entnahm seine Sachen und ließ die Tür unverschlossen. Diese Gelegenheit wurde von einem unbekannt gebliebenen Dieb benutzt, um zwei Lederjacken zu entwenden. Wilt man nicht gerade darauf abstellen, daß ln dem fraglichen Raum offenbar keine verschließbaren Garderobenschränke vorhanden waren, so fällt es sehr schwer, ein Verschulden der in den §§ 116, 8 GBA genannten Werktätigen zu begründen, io vgl. auch Thesen zur Regelung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit der Werktätigen, Arbeitsrecht 1958, Heft 7, ,S. 199 (These 2). Der Werktätige gewährleistet durch die Erfüllung seiner Arbeitspflichten, daß die Pflicht des Betriebes zur Schaffung gefahrloser Arbeitsmöglichkeiten verwirklicht wird. Dem sozialistischen Arbeitsverhältnis entspricht es daher, daß sich die Pflichten der Werktätigen und des Betriebes durchdringen. Alle Pflichten des Betriebes werden nur in Erfüllung der Pflichten der Werktätigen erfüllt; die Verletzung von Pflichten des Betriebes erfolgt durch Verletzung der Pflichten einzelner Werktätiger. Diese Zusammenhänge finden in den §§ 2 Abs. 4, 20 Abs. 2, 106 GBA ihre Widerspiegelung. Bei dieser Sachlage ergibt sich jedoch die Frage, ob es überhaupt einer grundsätzlichen Regelung bedarf, die etwas über die materielle Verantwortlichkeit des Betriebes für die Handlungen seiner Werktätigen gegenüber seinen Werktätigen aussagt. Stimmt man den vorstehenden Gedankengängen zu, und bejaht man auch, daß sie im Gesetzbuch der Arbeit ihren Ausdruck gefunden haben, dann ergibt sich die Schlußfolgerung, daß es umgekehrt auf alle Fälle einer ausdrücklichen Regelung bedürfte, wenn ungeachtet dieses tatsächlichen, im Arbeitsverhältnis gegebenen Zusammenhangs im Falle eines Schadenseintrittes andere rechtliche Schlußfolgerungen gezogen werden sollen. Solche anderen Schlußfolgerungen würden jedoch bedeuten, die Beziehungen des Betriebes einerseits zum schädigenden und andererseits zum geschädigten Werktätigen zu zerreißen. Dies würde gerade dann erfolgen, wenn für den Geschädigten die Gewißheit bedeutsam wäre, daß „sein“ Betrieb für ihn auch in einem solchen Schadensfälle sorgt, und wenn bezüglich des im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Arbeitsaufgaben Schädigenden die betriebliche Erziehung einsetzen müßte. Geht man jedoch davon aus, daß sich aus dem sozialistischen Arbeitsverhältnis und seiner grundsätzlichen rechtlichen Regelung die Unmöglichkeit ergibt, die bestehenden Zusammenhänge unter welchen Bedingungen auch immer zu zerreißen, so stellt sich die Regelung des § 98 GBA nur als beispielhafte Normierung dar, die im Falle des praktisch bedeutsamsten Komplexes erfolgte, der die weitestgehenden Folgen haben kann. Damit ist jedoch nicht ausgesprochen, daß in anderen Fällen eine andere Handhabung zu erfolgen hat. Kann daher davon ausgegangen werden, daß ein Betrieb grundsätzlich für die Handlungen seiner Werktätigen gegenüber seinen Werktätigen einzustehen hat, so bedarf es jedoch noch einer bedeutsamen Konkretisierung dieser Aussage. Geht man allein von der vorstehend verwendeten Formulierung aus, so würden darunter alle Handlungen fallen, die durch einen Werktätigen gegen einen anderen Werktätigen des Betriebes begangen worden sind. Eine solche Schlußfolgerung würde jedoch nicht von den grundsätzlichen Erwägungen getragen werden, die zur Bejahung der materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes führen. Es geht darum, den Betrieb für solche Handlungen einstehen zu lassen, die durch einen Werktätigen eben in seiner Eigenschaft als Angehöriger des Betriebes begangen wurden. Es kann daher zunächst einmal festgestellt werden, daß ein lediglich zeitlicher oder örtlicher Zusammenhang mit der Tätigkeit des Betriebes nicht ausreicht. Demgegenüber dürfte kein Zweifel an der Verantwortlichkeit des Betriebes dann gegeben sein, wenn ein Werktätiger in Verletzung seiner Arbeitspflichten tätig wurde, die sich aus dem vereinbarten (§§ 20, 42 GBA) oder dem zugewiesenen (§§ 24 ff. GBA) Arbeitsbereich ergeben. Berücksichtigt man jedoch, daß innerhalb eines sozialistischen Arbeitsverhältnisses ein Werktätiger im Einklang mit den Regeln der kameradschaftlichen Zusammenarbeit und gegenseitigen sozialistischen Hilfe 592;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 592 (NJ DDR 1963, S. 592) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 592 (NJ DDR 1963, S. 592)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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