Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 591

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 591 (NJ DDR 1963, S. 591); nenfalls die- Verantwortlichkeit des Betriebes begründen. Für die Regelung im künftigen Zivilgesetzbuch bestehen-. Vorschläge, die im Grundsatz mit dieser Regelung übereinstimmen2. Es ist vorgesehen, die juristische Person für Handlungen aller ihrer Werktätigen einstehen zu lassen, ohne einen Unterschied zwischen leitenden und sonstigen Werktätigen zu machen'’'. Bei einer solchen Regelung würden unmittelbare Ansprüche des Geschädigten gegenüber dem schadenzufügenden Werktätigen, selbst auch in Form einer eventuellen gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit des Betriebes und des Werktätigen, aussdieiden. Der Betrieb hätte nur die Möglichkeit, den ihm durch die Schadensersatzleistung gegenüber dem geschädigten Dritten entstandenen Schaden im Rahmen der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen (§§ 112 ff. GBA) geltend zu machen''1 *. Zur Begründung wird davon ausgegangen, daß die einzelnen Betriebe vom Staat der Arbeiter und Bauern auf der Basis des sozialistischen Eigentums geschaffene oder geförderte Organisationsformen der Arbeiterklasse und ihrer Verbündeten sind, in denen die einzelnen Werktätigen ihren Beitrag zur Erfüllung der betrieblichen als Teil der gesamtgesellschaftlichen Aufgaben leisten. Die Handlungen des einzelnen Werktätigen erscheinen tatsächlich als Handlungen des Betriebes, so daß eine rechtliche Regelung, will sie sich nicht in Widerspruch zu den gesellschaftlichen Zusammenhängen setzen, hier anknüpfen muß. Eine Regelung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit entsprechend dem angeführten Vorschlag würde daher dazu führen, daß einerseits der geschädigte Dritte es auch im Schadensfälle nur mit dem sozialistischen Betrieb zu tun hätte und sich nicht auf die eventuelle zweifelhafte Möglichkeit der Durchsetzung seiner Forderung gegenüber dem schadenverursachenden Werktätigen selbst verlassen müßte. Andererseits wäre gewährleistet, daß ein Werktätiger, unabhängig davon, ob er durch die Verletzung seiner arbeitsrechtlichen Pflichten dem Betrieb oder einem Dritten einen Schaden zufügt, stets nur im Rahmen der arbeitsrechtlichen disziplinarischen bzw. materiellen Verantwortlichkeit zur Verantwortung gezogen werden könnte. Alle Neuregelungen des Zivilrechts in anderen sozialistischen Staaten haben sich für eine entsprechende Regelung entschieden5 6. Die arbeitsrechtliche Verantwortlichkeit der Betriebe hat in der Vergangenheit am häufigsten im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen eine Rolle gespielt. Auf der Grundlage des § 40 der inzwischen aufgehobenen VSV hat sich Schlegel dafür ausgesprochen, daß der Betrieb für jede Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen durch einen bei ihm beschäftigten Werktätigen dann verantwortlich ist, wenn hierdurch ein anderer Werktätiger geschädigt wurde5. An die Stelle des § 40 VSV ist jetzt der § 98 GBA getreten, der darauf abstellt, daß der „Betrieb die ihm im Gesundheitsund Arbeitsschutz obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat“. Es entstand daher das Problem, welche Handlungen als Nichterfüllung der betrieblichen Pflichten 2 Vgl. Drews, „Zur Neuregelung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit für rechtswidrige Schadensverursachung“, NJ 1969 S. 18; Bley, Schadensersatz im Zivilrecht, Berlin 1963, S. 80 ff. 3 Es ist an dieser Stelle nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, für Handlungen welcher Art der Betrieb einzustehen hätte; s. hierzu Bley, a. a. O., S. 87 ff. Auf die Unterschiede, die sich infolge einer möglichen gesetzlichen oder vereinbarten Versicherung ergeben, soll hier nicht eingegangen werden, da es um die grundsätzliche Regelung geht. 5 Siehe z. B. Art. 88 Abs. 3 der Grundlagen der Zivilgesetzgebung der UdSSR und der Unionsrepubliken vom 8. Dezember 1961, Staat und Recht 1962. S. 357 und 529; § 348 ZGB der Ungarischen Volksrepublik. 6 Schlegel, „Arbeitsunfall und Schadensersatzpflicht“, Schrif- tenreihe Arbeitsrecht, Heft 7, Berlin 1959, S. 81 fl. aufgefaßt werden müssen; sollte nicht eine Verschlechterung gegenüber dem Reehtszustand vor dem GBA entstehen. Das in Arbeitsrecht 1961, Heft 12, S. 396 veröffentlichte Urteil des BAG Karl-Marx-Stadt vom 31. Juli 1961 hat hier eine grundsätzliche Entscheidung getroffen, deren Kernsatz wie folgt lautet: „Der Betrieb hat für die im Rahmen seines Verantwortungsbereiches liegenden Handlungen der bei ihm beschäftigten Werktätigen einzustehen und ist für den Schaden materiell verantwortlich, der durch die Verletzung ihrer Pflichten einem Dritten zugefügt wird. Die Pflicht des Betriebes, für die Handlungen seiner Werktätigen einzustehen, erstredet sich nicht auf einen bestimmten, begrenzten Personenkreis, sondern auf alle bei ihm beschäftigten Werktätigen.“ Diese Formulierung bezieht sich in erster Linie auf die Fälle des § 98 GBA. Seine Auslegung gewährleistet dem geschädigten Werktätigen absolute Gewißheit über die Durchsetzung seiner Ansprüche. Offen bleibt aber die Frage, ob unmittelbare Ansprüche gegenüber dem schädigenden Werktätigen von seiten des Geschädigten ausgeschlossen sind7. Abgesehen von Arbeitsunfällen, entsteht das Problem der materiellen arbeitsrechtlichen Verantwortlichkeit des Betriebes insbesondere noch in folgendem Zusammenhang: a) Aufbewahrung der von den Werktätigen mitgebrachten Gegenstände; b) fehlerhafte Handlungen bei der Begründung und c) bei der Beendigung von Arbeitsrechtsverhältnissen sowie d) Sachbeschädigungen, ohne daß ein Fall von a) gegeben ist, aber auch ohne Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall. Folgt man den zu Beginn dieses Beitrags wiedergegebenen Auffassungen, so müßte man § 116 GBA als die Rechtsgrundlage für die Handhabung in Fällen dieser Art ansehen, wenn auch nur die Möglichkeiten zu a) und c) im § 116 Abs. 2 ausdrücklich beispielhaft erwähnt werden. Betrachtet man lediglich einmal die Fälle zu a), so ergäbe sich, daß dann der Erlaß des GBA eine Verschlechterung gegenüber dem vorherigen Reehtszustand mit sich gebracht hätte. Bis zum Erlaß des GBA folgte man allgemein der Ansicht von Kunz, der sich auf die §§ 31, 89, 278 BGB stützte8. Hiernach wäre eine Verantwortlichkeit sowohl für die Handlungen der leitenden als auch aller anderen Werktätigen zu begründen gewesen. Entsprechendes hätte für die Fälle zu d) gegolten. § 116 GBA stellt es demgegenüber auf die schuldhaften Handlungen der Betriebsleiter und der anderen leitenden Mitarbeiter ab, wobei sich die nähere Bestimmung dieses Personenkreises aus § 8 GBA entnehmen läßt. Bei dieser Sach- und Rechtslage sehen manche Gerichte nur die Möglichkeit, durch eine extrem weite Auslegung der Pflichten der im § 116 angeführten Werktätigen zu dem Ergebnis der Verantwortlichkeit des Betriebes zu gelangen9. Es gibt folglich 7 Das Problem der Verantwortlichkeit des Betriebes für Handlungen seiner Werktätigen ergibt sich übrigens nicht nur dann, wenn unmittelbar die geschädigten Werktätigen Ansprüche geltend machen, sondern auch im Rahmen der Erstattungsansprüche der Sozialversicherung (§ 63 SVO). 8 Kunz, „Die Verantwortung der Betriebe für mitgebrachtes persönliches Eigentum der Belegschaftsangehörigen“. Arbeitsrecht 1958, Heft 8, S. 234. 9 Typisch erscheint hier das Urteil des Stadtbezirksarbeitsgerichts Berlin-Mitte vom 22. Januar 1963 1 AG 350/62 , dem im wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde lag: Auf einer Baustelle brachten die Mitglieder der Brigaden A. und B. zunächst die persönlichen Sachen in einem gemeinsamen Raum unter. Der Brigade B. wurde dann jedoCh ein gesonderter Raum zugewiesen, in den sie einzog, ohne jedoch die Sachen ihres zur damaligen Zeit gerade abwesenden Kollegen X. mitzunehmen. Als X. zurückkam. war ihm von dem Umzug nichts bekannt; auf alle Fälle benötigte er jedoch zur Arbeitsaufnahme seine noch in dem ehemals gemeinsam genutzten Raum verbliebene Arbeitskleidung. Als er den jetzt anders 591;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 591 (NJ DDR 1963, S. 591) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 591 (NJ DDR 1963, S. 591)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit erfüllt. Entsprechend seiner Aufgabenstellung trägt Staatssicherheit die Hauptverantwortung bei der Bekämpfung der Feindtätigkeit. Die Art und Weise sowie Angriffsriehtungen der Feindtätigkeit machen ein konsequentes Ausschöpfen des in der sozialistischen Gesellschaft und in den Bedingungen und Möglichkeiten der politisch-operativen Arbeit verwurzelter konkreter Faktoren. Es muß als eine Grund- frage der Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen Ausgewählte spezifische Aufgaben Staatssicherheit im gesamtgesellschaftlichen und gesamtstaatlichen. Prozeß der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zum Ausdruck. Solche Gesetzmäßigkeiten sind: die wachsende Bedeutung und der zunehmende Einfluß der Vorbeugung auf die Zurückdrängung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der DDR. Eine Trennung in seine Begriffsteile öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit, wie sie im bürgerlichen Recht erfolgt, ist nicht zulässig.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X