Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 589

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 589 (NJ DDR 1963, S. 589); Im Abschnitt „Allgemeine Grundlagen der gerichtlichen Expertisen“ legen die Autoren dar, wann nach dem sowjetischen Strafprozeßrecht die Anordnung einer Expertise zwingend vorgeschrieben ist3. Sie weisen aber auch auf die Erfordernisse hin, die bei den Fragen an den Sachverständigen zu berücksichtigen sind: 1. Sie müssen den speziellen Kenntnissen des Sachverständigen entsprechen und dürfen keinen juristischen Charakter tragen. 2. Die Fragen müssen bestimmt, konkret, vollständig und doch so kurz wie möglich formuliert sein und in logischer Reihenfolge aufgeführt werden. Mit besonderem Nachdruck orientieren die Autoren auf die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit komplexer Expertisen bzw. Wiederholungsexpertisen. Diese sind dann notwendig, wenn zur Lösung der aufgetauchten Fragen Spezialkenntnisse in mehreren Zweigen der Wissenschaft erforderlich sind oder der Sachverständige nur unvollständige Untersuchungen geführt hat. Das vom Sachverständigen erstattete Gutachten muß wie jeder andere Beweis vom Staatsanwalt eigenverantwortlich und kritisch eingeschätzt werden. Das trifft ganz besonders auf die Wahrscheinlichkeitsgutachten zu. Die verschiedenartigen Expertisen 1. Die kriminalistische Expertise Diese Expertise wird nach folgenden wichtigsten Arten unterschieden: a) Die Handschriftenexpertise. b) Die technische Dokumentenexpertise. (Ihre Aufgabe besteht darin, das Herstellungsverfahren eines Dokuments zu klären sowie zu prüfen, ob inhaltliche Veränderungen vorgenommen worden sind). c) Die spurenkundliche Expertise. (Hierzu gehören die Untersuchungen der Hand-, Schuh-, Fuß- und Zahnspuren des Menschen, von Tierspuren, der Spuren von Fahrzeugen, Einbruchswerkzeugen und verschiedenen Instrumenten) d) Die Expertise von Waffen, Munition und Spuren des Waffengebrauchs. e) Die Expertise zum Zwecke der Identifizierung einer Person nach äußeren Merkmalen (z. B. Feststellungen der Person an Hand fotografischer Aufnahmen). Gerade bei diesen Expertisen wird nicht verkannt, daß die Angehörigen des Untersuchungsorgans in diesen speziellen Fragen der Kriminalistik in der Regel über größere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Bereits während des Ermittlungsverfahrens beauftragen sie das Kriminaltechnische Institut mit der Durchführung notwendiger Untersuchungen. Das schließt aber nicht aus, daß der Staatsanwalt, der für die Anleitung verantwortlich ist, einen Überblick über die verschiedenen kriminalistischen Expertisen besitzt. Nur dann kann er im Einzelfall dem Untersuchungsorgan eine konkrete Anleitung geben. 2. Die gerichtsmedizinische Expertise Die Autoren waren nicht nur bemüht, eine vollständige Übersicht über die auf dem Gebiet der Gerichtsmedizin möglichen Expertisen zu geben, sondern auch bestrebt; den Untersuchungsführer oder Staatsanwalt durch interessante Fragestellungen zum Denken, Kombinieren und praktischen Handeln anzuregen. Für die staats-anwaltschaftliche Tätigkeit erlangen die gerichtsmedizinischen Expertisen wesentliche Bedeutung. Auf diesem Gebiet sind umfangreiche Sachkenntnisse notwendig, um als Staatsanwalt durch die Anordnung be- 3 In der StPO der DDR gibt es eine derartige Regelung nicht. Der Staatsratserlaß vom 4. April 1963 verpflichtet aber alle Gerichte, Fachleute und Spezialisten verstärkt als Gutachter und sachverständige Zeugen zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen (1. AbsChn., IV D Ziff. 2). gründeter Expertisen auf die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, die Aufklärung strafbarer Handlungen und die Sicherung objektiver Beweismittel Einfluß zu nehmen. Die Anordnung gerichtsmedizinischer Expertisen wird insbesondere bei Mord und Selbstmord, schweren Körperverletzungen, Verletzungen der Arbeitsschutzbestimmungen, Verkehrsunfällen, Sexualverbrechen und ärztlichen Fehlern, die den Verlust der Gesundheit oder den Tod zur Folge haben, notwendig sein. Breiten Raum nimmt in den Darlegungen die Leichenexpertise ein. Die Obduktion einer Leiche macht sich in der Regel dann erforderlich, wenn Tod durch Schußverletzung, Ersticken, Erhängen, Erwürgen, Ertrinken, Vergiftung oder durch Einwirkung von stumpfen oder scharfen Werkzeugen eingetreten ist. Aber auch bei Verkehrsunfalltraumen, Leichen Neugeborener und bei unbekannten entstellten oder zerstückelten Leichen ist die Anordnung einer Obduktion unumgänglich. Die Anwesenheit des Staatsanwalts bei der Sektion ist zwingend vorgeschrieben4. Neben der Obduktion spielen die zusätzlichen Expertisen, die im Zusammenhang mit einer Sektion aber auch selbständig angeordnet werden können, eine wesentliche Rolle. Hierzu gehören u. a. die quantitative CO-Bestim-mung bei Leuchtgasvergiftungen, die Blutalkohol-bestimmung (besonders bei Verkehrsunfällen), die Blutgruppenbestimmung und Sperma-Untersuchung bei Verdacht auf Tötungs- oder Notzuchtsverbrechen, Untersuchung auf Kieselalgen bei Ertrinkungstod, die histologische Untersuchung vor allem bei Todesfällen von Kleinkindern und die chemisch-toxikologische Untersuchung bei Todesfällen mit Vergiftungserscheinungen. Es wurde bereits darauf-hingewiesen, daß zu den verschiedenen Expertisen beispielhaft eine Anzahl Fragen aufgeführt sind. Zum besseren Verständnis mögen einige der Fragen dienen, die z. B. beim Vorliegen einer Wasserleiche an den Gutachter gestellt werden können: a) Trat der Tod durch Ertrinken ein oder trat der Tod im Wasser infolge irgendwelcher anderer Ursachen ein? b) Wurde der tote Körper ins Wasser geworfen? Wenn ja, infolge welcher Ursachen ist der Tod eingetreten? c) Welche Ursachen konnten das Ertrinken begünstigt haben? (Trauma, Trunkenheit, Erkrankung) d) Wie lange befand sich die Leiche im Wasser? e) Welcher Art sind die äußeren Verletzungen, die bei der Obduktion festgestellt wurden? Erfolgten diese Verletzungen während des Aufenthalts des Körpers im Wasser oder sind sie die Folge des Hineinfallens oder des Herausziehens aus dem Wasser, z. B. bei der ersten Hilfeleistung? Neben der Leichenexpertise gibt es auch Expertisen über lebende Personen. Diese werden durchgeführt, um die Schwere einer erlittenen Verletzung, den Verlust der Arbeitsfähigkeit, den Gesundheitszustand, vorgetäuschte Krankheiten, Selbstverletzungen, den Ge-schlechtSzustand, den Grad der alkoholischen Beeinflussung usw. festzustellen. In der Praxis wird von diesen Möglichkeiten teilweise noch wenig Gebrauch gemacht. Das betrifft sowohl die Beurteilung mechanischer Traumen bei Körperverletzungen als auch die Untersuchung und Begutachtung von beschuldigten und geschädigten Personen beim Vorliegen von Notzuchtverbrechen und kriminellen Aborten. Hier geht es in erster Linie um den erzwungenen Geschlechtsverkehr und seine Folgen einschließlich der 4 § 69 StPO der DDR; vgl. auch AO über die ärztliche Leichenschau vom 1. November 1961 (GBl. II S. 495). Im § 4 digser AO ist festgelegt, in weichen Fällen der die Leichenschau vornehmende Arzt die Volkspolizei zu verständigen hat. Im § 8 ist geregelt, unter weichen Voraussetzungen eine Leichenöffnung zur Feststellung der Todesursache vorzunehmen ist. 589;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 589 (NJ DDR 1963, S. 589) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 589 (NJ DDR 1963, S. 589)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Diensteinheiten sind verantwortlich dafür, daß die durch die genannten Organe und Einrichtungen zu lösenden Aufgaben konkret herausgearbeitet und mit dem Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, insbesondere durch eine durchgängige Orientierung der Beweisführung an den Tatbestandsmerkmalen der möglicherweise verletzten Straftatbestände; die Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit sind stets in ihrer dialektischen Einheit zu betrachten und anzuwenden. Für die Arbeit Staatssicherheit ergeben sich sowohl aus inneren als auch äußeren Bedingungen bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft weiter zu festigen und ihren zuverlässigen Schutz vor jeglichen Angriffen des Feindes jederzeit sicherzusteilen, Honocker, Bericht des der an den Parteitag der Partei , Berichterstattert Genosse Erich Honecker, Bietz-Verlag Berlin, - Hede des Genossen Erich Hielke zur Eröffnung des Partei lehrJahres und des vom Bericht des Politbüros an das der Tagung des der Partei , Dietz Verlag Berlin Über die Aufgaben der Partei bei der Vorbereitung des Parteitages, Referat auf der Beratung das der mit den Sekretären der Kreisleitungen ans? in Berlin Dietz Verlag Berlin? Mit dom Volk und für das Volk realisieren wir die Generallinie unserer Partei zum Wöhle dor Menschen Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ist die Untersuchung gosellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren ein politisch bedeutsamer und relativ eigenständiger Aufgabenkomplex.

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