Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 587 (NJ DDR 1963, S. 587); sich der Staatsanwalt durch eine gründliche Prüfung der vorliegenden Anhaltspunkte, die sich z. B. aus Strafsachen und Eingaben ergeben können, umfassende Kenntnisse über den Sachverhalt verschafft. Nur so ist er in der Lage, einen konkreten Antrag zu stellen und ihn überzeugend zu begründen. Wird auf Veranlassung des Staatsanwalts ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, so muß sich der Staatsanwalt für dessen erfolgreichen Abschluß, d. h. für die Herstellung des der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechenden Zustandes, einsetzen. Dazu gehört, daß er in seinem schriftlichen und mündlichen Vorbringen den Sachverhalt vorträgt, seinen Rechtsstandpunkt eindeutig und ausführlich begründet und sachdienliche Anträge stellt. Die in ein solches Verfahren einbezogenen Prozeßparteien dürfen keine Prozeßhandlungen vornehmen, die auf die Verhinderung und Durchkreuzung der Durchführung des Verfahrens hinauslaufen. Prozeßerklärungen der-Parteien, wie Verzichterklärungen, Anerkenntnisse, Einigungen (§ 41 AGO) oder Klagerücknahmen durch den Kläger (§ 43 AGO), beenden das arbeitsrechtliche Verfahren nicht. Die Bestimmungen der §§ 41, 43 AGO können nicht dazu verwandt werden, die auf die Wiederherstellung der sozialistischen Gesetzlichkeit gerichtete Tätigkeit des Staatsanwalts zu beeinträchtigen. Werden derartige Anträge von den Parteien gestellt und ist der Staatsanwalt mit ihnen nicht einverstanden, so liegt es an ihm, dem Gericht, das durch Beschluß über die Anträge zu befinden hat, überzeugend darzulegen, daß die vorgetragenen Anträge abzuweisen sind. Er wird bei einer vorgetragenen Einigung darzulegen haben, daß sie nicht der sozialistischen Gesetzlichkeit entspricht. Nimmt der Kläger die Klage zurück, dann ist nachzuweisen, warum die Klagerücknahme nicht sachdienlich ist. Gibt das Gericht dem Antrag der Parteien im Falle einer Einigung dennoch statt, so wird sich der Staatsanwalt ' darüber klarwerden müssen, ob er gegen diesen Beschluß Protest einlegt. Bei der Klagerücknahme muß das Gericht die Besonderheiten berücksichtigen, die den Staatsanwalt bewogen haben, das Verfahren einzuleiten. Da hinsichtlich des Rechtsmittels bei der Klagerücknahme der Einspruch nur zulässig ist, wenn vorgetragen wird, daß eine Klagerücknahme nicht Vorgelegen habe (§ 43 Abs. 2 AGO), reicht die Erklärung des nach § 18 AGO in das Verfahren einbezogenen Klägers, daß er die Klage zurücknehme, zum Erlaß eines entsprechenden Bestätigungsbeschlusses durch das Gericht nicht aus. Sonst würde in dem Falle, daß die Klagerücknahme im Gegensatz zum Standpunkt des Staatsanwalts bestätigt und für sachdienlich gehalten würde, diesem das Mittel des Protestes gegen die Entscheidung genommen werden, denn eine Klagerücknahme liegt ja durch den einbezogenen Kläger vor, und die sonstigen gegen die Klagerücknahme sprechenden Faktoren werden für die Einlegung des Protestes nach § 43 Abs. 2 AGO nicht berücksichtigt. Unzutreffend ist auch die mitunter vertretene Meinung, daß § 43 Abs. 2 AGO für den Staatsanwalt nicht gelte. Aus diesem Grunde muß sich der Standpunkt durchsetzen und anerkannt werden, daß die Klagerücknahme in den Verfahren, die auf Klage des Staatsanwalts eingeleitet worden sind, nur dann zu einem Bestätigungsbeschluß führen kann, wenn der Staatsanwalt sich der Klagerücknahme ausdrücklich anschließt. Ein auf die Beendigung des Verfahrens gerichteter Antrag liegt auch dann vor, wenn der Staatsanwalt allein die Klagerücknahme erklärt und der einbezogene Kläger keinen Antrag stellt. Jedoch kann auch der Staatsanwalt keine Klagerücknahme erklären, wenn der ein- bezogene Kläger ihr widerspricht. In diesem Falle wird der Kläger einen entsprechenden Antrag auf Sachentscheidung stellen. Die Erklärung des Staatsanwalts, daß er die von ihm eingereichte Klage zurücknehme, ist dann nicht auf die Beendigung des Verfahrens gerichtet. Hierunter ist vielmehr zu verstehen, daß der Staatsanwalt in dem Verfahren nicht weiter tätig werden will. Zum Ausscheiden aus dem auf seine Klage eingeleiteten Verfahren kann er dann Veranlassung haben, wenn sich während des Verfahrens herausstellt, daß beispielsweise eine ursprünglich angenommene Verletzung der sozialistischen Gesetzlichkeit nicht vorliegt oder bei Geldforderungen Klarheit über die Anspruchsgrundlage erreicht wurde und lediglich noch über die Höhe zu befinden ist. Während es den Parteien überlassen bleibt, den Prozeß zu Ende zu führen, kann man dem Staatsanwalt nicht die Möglichkeit vorenthalten, durch eine entsprechende Erklärung seine weitere Tätigkeit in diesem Verfahren einzustellen und aus dem Verfahren als Prozeßbeteiligter auszuscheiden. Zweckmäßig wäre es allerdings, wenn der Staatsanwalt für diese Erklärung nicht die Bezeichnung „Klagerücknahme“ verwenden würde. Unklarheiten gibt es häufig noch bei der Berechnung der Einspruchsfrist des Staatsanwalts. Hier muß unterschieden werden zwischen Einsprüchen des Staatsanwalts gegen gerichtliche Entscheidungen, die in auf seine Klage eingeleiteten Verfahren ergangen sind, und den Einsprüchen, die sich gegen solche gerichtlichen Entscheidungen richten, die in Verfahren gefällt wurden, in denen der Staatsanwalt nicht tätig geworden ist. Im ersten Falle muß dem Staatsanwalt das Urteil oder der Beschluß zugestellt werden. Dabei bestehen keine Bedenken, vereinfachte Formen der Zustellung anzuwenden, sofern gesichert ist, daß der Tag des Empfangs der gerichtlichen Entscheidung nachweisbar ist. Die Einspruchsfrist beginnt hier mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung an den Staatsanwalt zu laufen. Wenn der Staatsanwalt bisher in dem Rechtsstreit nicht beteiligt war und sich mit dem Einspruch erstmalig in das Verfahren einschaltet, dann gilt für ihn die Einspruchsfrist, die auch für die Partei gilt, der die Entscheidung zuletzt zugestellt wurde. Der Einspruch des Staatsanwalts ist gern. § 22 Abs. 1 StAG als Protest zu bezeichnen. * Das selbständige Klage- und Antragsrecht des Staatsanwalts erschließt neue Wege zur Erfüllung der Aufgaben des Staatsanwalts. Vom selbständigen Klage-und Antragsrecht ist bisher am meisten zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit Gebrauch gemacht worden. Es kommt in Auswertung der gewonnenen Erfahrungen darauf an, es auch auf andere Komplexe, wie z. B. Durchsetzung der sozialistischen Leitungsarbeit, Fragen der Ausschuß- bzw. Qualitätsarbeit usw., auszudehnen. Das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft hat bessere Voraussetzungen für die Durchsetzung der ökonomischen Gesetze geschaffen. Mit dem selbständigen Klage- und Antragsrecht hat der Staatsanwalt die Möglichkeit, die sich vollziehenden Veränderungen zu unterstützen und hierbei auftretende Gesetzesverletzungen zu bekämpfen. Im Staatsverlag erschien: Seniler / Kern, Rechtspflege Sache des ganzen Volkes, Leitfaden zur Durchführung des Rechtspflegeerlasses, 207 S., Brosch., Preis 2,40 DM. 5 87;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 587 (NJ DDR 1963, S. 587) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 587 (NJ DDR 1963, S. 587)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit nur durch eine höhere Qualität der Arbeit mit erreichen können. Auf dem zentralen Führungsseminar hatte ich bereits dargelegt, daß eine wichtige Aufgabe zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene leistet Staatssicherheit durch seine Ufront-lichkeitsarbcit. Unter Beachtung der notwendigen Erfordernisse der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Grundlage konkreter Anforderungsbilder Gewinnung von auf der- : Zu den Anforderungen an die uhd der Arbeit mit Anforderungsbildern - Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit die Möglichkeit gewählt hat, die bei ihm zur Debatte stehenden Probleme in diesem Objekt im Rahmen einer Befragung zu klären.

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