Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 575

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 575 (NJ DDR 1963, S. 575); Demokratie bereits oben gemachten Ausführungen verwiesen. Im übrigen sei, wenn das auch aus dem eben genannten Grunde für die Entscheidung dieses Falles nicht bedeutsam ist, darauf hingewiesen, daß dann, wenn sich die Mitgliederversammlung gegen den Austritt eines Mitgliedes ausspricht, dies in Beschlußform im Protokoll unter wenigstens knapper Darlegung der hierfür maßgeblichen Erwägungen festzuhalten ist. Der Verklagte ist danach, wovon auch das Bezirksgericht im Ergebnis seiner Betrachtungen ausgegangen ist, mit dem 31. Oktober 1961 aus der Genossenschaft ausgeschieden. Bis dahin war er zur Mitarbeit in der Genossenschaft verpflichtet.' Den durch die grobe Vernachlässigung seiner Pflichten der Klägerin entstandenen Schaden hat er nach der Vorschrift des § 15 LPG-Ges. zu ersetzen. Da es wegen der Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens noch eingehender Erörterungen bedarf, war der Schadenersatzanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 31. Oktober 1961 zunächst dem Grunde nach für berechtigt zu erklären. Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil Vorbehalten. §§ 39, 40 Abs. 2, 43 Abs. 1, 83 Ziff. 7 ZVG; §§ 2, 5, 6 der Grundstücksverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963 (GBL II S. 159). 1. Werden im Zwangsversteigerungsverfahren gern. § 40 Abs. 2 ZVG weitere Veröffentlichungen der Terminsanordnung durch das Gericht angeordnet, so sind sie auch auszuführen. Sie erlangen für das weitere Verfahren die gleiche Bedeutung wie die Bekanntmachung im Zentralblatt gern. § 39 ZVG. Nichtbefol-gung der Anordnungen nach § 40 Abs. 2 ZVG ist ein so schwerwiegender Verfahrensverstoß, daß er die Verlegung des Versteigerungstermins oder die Versagung des Zuschlags zur Folge hat (§§ 43 Abs. 1, 83 Ziff. 7 ZVG). 2. Über die Angemessenheit des im Zwangsversteigerungsverfahren abgegebenen Meistgebots entscheidet nach Erlaß der Grundstüdesverkehrsverordnung vom 11. Januar 1963 die zuständige Verwaltungsbehörde gern. § 5 Abs. 2 Buchst, d, nicht das Gericht. 3. Hat der Rat des Kreises nicht bereits in der Bietergenehmigung ein Mindestgebot festgesetzt, dann hat das Vollstreckungsgericht bei Abgabe eines Meistgebots, das in offenbar erheblichem Mißverhältnis zum Grundstückswert steht, vor Erteilung des Zuschlags bei der Genehmigungsbehörde anzufragen, ob Widerruf gern. § 6 der Grundstücksverkehrsverordnung vorliegt. OG, ürt. vom 18. April 1963 - 1 Zz 1/63. In dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Erbengemeinschaft nach den verstorbenen Eheleuten R. hat das Kreisgericht A. auf Antrag des Miterben H. R. mit Beschluß vom 23. Oktober 1961 die Versteigerung des im Grundbuch von Re. Band 11 Blatt 516 b eingetragenen Hausgrundstückes und des im gleichen Grundbuch in Band 52 Blatt 2186 verlautbarten Ackerlandes angeordnet. Die Erbanteile einiger Miterben, die neun Sechzehntel des Gesamtnachlasses ausmachen, werden gemäß § 1 der Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik nach dem 10. Juni 1953 verlassen, vom 20. August 1958 (GBl. I S. 664) vom Rat der Gemeinde Re. als staatlichem Treuhänder verwaltet. Der Rat des Kreises A., Abteilung Finanzen, hat das höchstzulässige Gebot für das Hausgrundstück auf 9100 DM und für den Acker auf 667 DM festgesetzt. Am 15. März 1962 beraumte der Sekretär Versteigerungstermin auf den 8. Juni 1962 an. Zugleich verfügte er, daß die Terminbestimmung neben der Veröffentlichung im Zentralblatt und der Anheftung an die Gerichtstafel auch durch Aushang in der Gemeinde Re. bekanntzumachen sei. Dies wurde jedoch nach Angabe der Gemeindeverwaltung infolge eines Versehens nicht ausgeführt. Im Versteigerungstermin, in dem das geringste Gebot für die unbelasteten Grundstücke mit 148,70 DM festgestellt worden ist, war lediglich der Antragsteller erschienen. Für die auf seinen Antrag gesamt ausgebotenen Grundstücke hat er unter Vorlage der ihm erteilten Bietergenehmigung 500 DM geboten. Auf dieses Gebot hat er durch Beschluß des Sekretärs den Zuschlag erteilt erhalten. Gegen diesen Beschluß hat der staatliche Treuhänder Erinnerung erhoben. Er wendet ein, daß der Aushang der Terminsbestimmung in der Gemeinde Re. versehentlich unterblieben sei. Wäre diese Bekanntmachung jedoch erfolgt, so würden weitere, höhere Gebote abgegeben worden sein. Das Gebot des Antragstellers stehe in keinem gerechtfertigten Verhältnis zum wirklichen Wert der Grundstücke, die durch die Zuschlagserteilung verschleudert worden seien. Mit Beschluß vom 29. Juni 1962 hat der Sekretär gemäß § 34 Abs. 2 AnglVO seine Entscheidung selbst abgeändert und den Zuschlagsbeschluß aufgehoben. Zur Begründung legt er dar, daß die Veröffentlichung der Terminsbestimmung an der Bekanntmachungstafel des Rates der Gemeinde Re. deshalb angeordnet worden sei, um einen möglichst großen Kreis von Bietern zum Versteigerungstermin heranzuziehen, da das Zentralblatt von der Landbevölkerung kaum gelesen werde. Obwohl es sich bei den Bestimmungen des § 40 ZVG um kein zwingendes Recht handele und daher ihre Nichtbeachtung nicht ohne weiteres die Versagung der Zuschlagserteilung herbeiführe, sei in diesem besonderen Falle die Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses gerechtfertigt. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Erinnerung des Antragstellers hat das Kreisgericht, das sich den Ausführungen des Sekretärs anschloß, nicht stattgegeben. Gegen seinen Beschluß vom 6. August 1962 hat der Antragsteller beim Bezirksgericht H. sofortige Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, daß der Versteigerungstermin ordnungsgemäß im Zentralblatt veröffentlicht worden sei. Die öffentliche Bekanntmachung in der Gemeinde sei nach § 40 ZVG nicht unbedingt erforderlich. Sein Gebot von 500 DM sei höher als das geringste Gebot Daher liege kein Grund vor, ihm den Zuschlag zu versagen. Mit Beschluß vom 14. September 1962 3 BCR 50/62 hat das Bezirksgericht die Entscheidung des Kreisgerichts abgeändert, der Erinnerung des Antragstellers gegen den Aufhebungsbeschluß des Sekretärs stattgegeben und ersterem die Nachlaßgrundstücke zugeschlagen. Hierzu wird ausgeführt: Die Unterlassung der Bekanntmachung des Versteigerungstermins an der Gemeindetafel sei kein hinreichender Grund, den Zuschlag zu versagen, da § 40 ZVG nur Sollvorschriften enthalte. Das Gebot des Antragstellers könne auch nicht wegen seines Mißverhältnisses zum wirklichen Grundstückswert als nichtig angesehen werden. Jede Versteigerung bringe für die Beteiligten ein gewisses Risiko mit sich. Bei der Teilungsversteigerung sei den Miterben die Möglichkeit gegeben, zur Erzielung eines angemessenen Meistgebots mitzubieten. Ohne gesetzliche Regelung stoße auch die Abgrenzung eines der Höhe nach noch zulässigen Gebots von einem unsittlich geringen Gebot auf kaum überwindbare Schwierigkeiten. Wenn ein Bieter die ihm nach dem Gesetz gegebenen Möglichkeiten in der Zwangsversteigerung ausnütze, könne das nicht als sittenwidrig angesehen werden. Im übrigen hätte der Sekretär bei Aufhebung seines ursprünglichen Zuschlagsbeschlusses dem Antragsteller den Zuschlag auf sein Gebot ausdrücklich versagen müssen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Er hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß die Nichtbefolgung der Anordnung des Sekretärs, die Terminsbestimmung in der Gemeinde Re. öffentlich auszuhängen. I 575;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 575 (NJ DDR 1963, S. 575) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 575 (NJ DDR 1963, S. 575)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in Durchführung der Beschlüsse der Parteiund Staatsführung, der Verfassung, der Gesetze und der anderen Rechtsvorschriften der und der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und der Dienstvorgesetzten sowie der Einhaltung der Normen Staatssicherheit . Sie ist eine entscheidende Bedingung der Kampfkraft der Diensteinheit.

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