Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 574

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 574 (NJ DDR 1963, S. 574); nisses der Festigung und Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Ohne daß es, wie bereits ausgeführt, hierbei auf eine Anwendung der Regelung der Ziff. 5 Abs. 2 des neuen Musterstatuts für LPGs Typ II ankommt, ist darauf hinzuweisen, daß die gesellschaftliche Fortentwicklung in dieser Regelung entsprechend dem auf dem VII. Deutschen Bauernkongreß zum Ausdruck gekommenen Willen der überwältigenden Mehrheit der Genossenschaftsbäuerinnen und -bauern gesetzlich ihren Niederschlag gefunden hat. Die hier vertretene Auffassung bedeutet nicht, daß das Ausscheiden eines Genossenschaftsbauern aus der Genossenschaft nicht möglich ist. Es ist bereits gesagt worden, daß die Mitgliederversammlung das Recht hat, sich gegen das Ausscheiden auszusprechen, wenn kein gesellschaftlich anzuerkennender, das Ausscheiden rechtfertigender Grund vorliegt. Daraus ergibt sich, daß ein Mitglied aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen aus der Genossenschaft ausscheiden kann. Solche Gründe werden z. B. vorliegen, wenn ein Ehegatte, der nicht Mitglied der LPG ist, aus anzuerkennenden gesellschaftlichen und persönlichen Interessen eine berufliche Tätigkeit an einem anderen Orte aufnimmt und der der Genossenschaft angehörende Ehegatte ihm nach dort folgt. Als gesellschaftlich gerechtfertigter Grund wird auch zu bejahen sein, wenn ein Mitglied aus gesundheitlichen Gründen keine vollwertige Arbeit in der LPG leisten, seine Arbeitskraft aber an anderer Stelle besser und nützlicher für die Gesellschaft anwenden kann. Gegen ein Ausscheiden aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen darf sich die Mitgliederversammlung nicht aussprechen. Tut sie es dennoch, dann verstößt ihr Beschluß gegen das Musterstatut und stellt deshalb einen Mißbrauch der innergenossenschaftlichen Demokratie dar. Ein solcher Beschluß ist gemäß Ziff. 58 Abs. 2 des Musterstatuts Typ III (Ziff. 55 Abs. 2 des Musterstatuts Typ I) durch Beschluß des zuständigen Landwirtschaftsrates aufzuheben, wenn er auf Hinweis des Landwirtschaftsrates von der Mitgliederversammlung nicht selbst aufgehoben wird. Wenn, wie dargelegt, die Mitgliederversammlung das Recht hat, sich mit der Austrittserklärung eines Genossenschaftsbauern zum Abschluß der Ernte zu befassen und sich bei Nichtvorliegen gesellschaftlich gerechtfertigter Austrittsgründe gegen das Ausscheiden des Mitgliedes auszusprechen, dann ist für die Unwirksamkeit der Austrittserklärung auch erforderlich, daß sie von diesem ihrem Recht Gebrauch macht. Insoweit liegt der Fall anders als bei einem Ausscheiden zu einem früheren Zeitpunkt. Die Austrittserklärung zu einem früheren Zeitpunkt kann, wie bereits ausgeführt, nach der ausdrücklichen Bestimmung der Ziff. 29 des Musterstatuts Typ III nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung wirksam werden. Das ist dem Genossenschaftsmitglied bekannt, und er muß sich deshalb darum kümmern, daß seine Austrittserklärung in der Mitgliederversammlung behandelt und damit Klarheit über sein Mitgliedschaftsverhältnis geschaffen wird. Befaßt sich aber die Mitgliederversammlung nicht innerhalb angemessener Frist mit einer Austrittserklärung zum Abschluß der Ernte oder wird ihm der Beschluß, mit dem sich die Mitgliederversammlung gegen sein Ausscheiden ausspricht, nicht bekanntgemacht, dann kann er nach der jetzigen gesetzlichen Regelung davon ausgehen, daß gegen sein Ausscheiden keine Einwendungen erhoben werden. Dabei kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Mitgliederversammlung von der Austrittserklärung des Mitglieds Kenntnis erhält. Der Vorstand ist verpflichtet, das beabsichtigte Ausscheiden eines Mitglieds mit diesem in freimütiger und offener Aussprache zu erörtern. Er hat aber weiter die Pflicht, die Austrittserklärung sowohl dann, wenn sie seiner Auffassung nach gesellschaftlich nicht gerechtfertigt ist und das Mitglied auch in der Aussprache im Vorstand auf seinem Vorhaben beharrt, als auch im Falle des Vorliegens gesellschaftlich gerechtfertigter Gründe der Mitgliederversammlung zur Beratung zu unterbreiten. Versäumnisse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung bei der Behandlung einer Austrittserklärung können wegen der erforderlichen Klarheit in der Frage des Mitgliedschaftsverhältnisses nicht zu Lasten des Mitglieds gehen, das zunächst entsprechend den Bestimmungen des Statuts seinen Austritt zum Abschluß der Ernte erklärt hat. Weiter muß gefordert werden, daß die Beratung über die Austrittserklärung in der Mitgliederversammlung ordnungsgemäß in der Bekanntmachung und der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt wird, damit sowohl das betreffende Mitglied als auch alle übrigen Genossenschaftsbauern in die Lage versetzt werden, nach den Grundsätzen der innergenossenschaftlichen Demokratie in der Mitgliederversammlung zu der die berechtigten Interessen der Genossenschaft und aller Mitglieder berührenden Austritt-serklärung Stellung zu nehmen. Die hier dargelegten grundsätzlichen Auffassungen zur Frage des Ausscheidens eines Mitglieds aus einer LPG Typ I oder Typ III sind in der Berufungsverhandlung auch von den Vertretern der Obersten Staatsanwaltschaft und des Landwirtschaftsrates beim Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vertreten worden. Für den vorliegenden Fall ergeben sie folgendes: Der mit Schreiben vom 28. April 1961 vom Verklagten erklärte Austritt aus der Genossenschaft konnte, wie bereits dargelegt, die Wirkung seines sofortigen Ausscheidens, die er seiner Erklärung beilegen wollte, mangels der erforderlichen Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht haben. Die Austrittserklärung war aber, da der Verklagte durch sein ganzes Verhalten erkennbar an dieser Erklärung festhielt, geeignet, diese Wirkung zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ernte herbeizuführen. Diese Wirkung konnte der Austrittserklärung nicht mit dem schriftlich mitgeteilten Bescheid des Vorstandes vom 12. Mai 1961 genommen werden, wonach die Genossenschaft den Verklagten nach wie vor als Mitglied ansehe und seine Kündigung nicht anerkennen könne. Nun hat allerdings der Vorstand, wenn auch mit erheblicher Verzögerung, der Mitgliederversammlung die Austrittserklärung des Verklagten unterbreitet, und es ergibt sich aus dem vorgelegten Mitgliederversammlungs-Protokollbuch, daß die Mitglieder in der Versammlung vom 27. Juli 1961 die Kündigung des Verklagten abgelehnt haben. Auch diese Stellungnahme der Mitgliederversammlung konnte jedoch die Unwirksamkeit der Austrittserklärung des Verklagten nicht zur Folge haben, da die Beratung dieser Frage nicht in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung bekanntgemacht worden war. Zu Punkt 5 der im Protokoll wiedergegebenen Tagesordnung der Mitgliederversammlung, unter dem nach dem Protokoll die Austrittserklärung des Verklagten behandelt worden ist, heißt es lediglich: „Schlußwort -j- Verschiedenes“. Es ist davon auszugehen und bedarf deshalb keiner Beweiserhebung, daß in der üblichen Bekanntmachung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung diese ebenso wie die im Protokoll wiedergegebene Tagesordnung keinen Hinweis auf die Behandlung der Austrittserklärung des Verklagten enthielt. Aus Punkt 5 der Tagesordnung konnten aber weder der Verklagte noch die übrigen Mitglieder entnehmen, daß in dieser Mitgliederversammlung über das beabsichtigte Ausscheiden des Verklagten aus der Genossenschaft beraten werden sollte. Es wird auf die zu diesem notwendigen Erfordernis der innergenossenschaftlichen 57 4;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 574 (NJ DDR 1963, S. 574) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 574 (NJ DDR 1963, S. 574)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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