Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 573

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 573 (NJ DDR 1963, S. 573); überhaupt, also auch nach Abschluß der Ernte, gegen den Willen der Mitgliederversammlung möglich ist, nicht eindeutig Stellung genommen. Es führt zwar aus, daß der freie Austritt eines Mitglieds seine Grenzen in den gesellschaftlichen Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder findet, zieht jedoch hieraus keine konkreten rechtlichen Schlußfolgerungen. Die Wirksamkeit des vom Verklagten am 28. April 1961 erklärten Austritts zum Abschluß der Ernte begründet es damit, daß die Klägerin dem vom Verklagten zum Ausdruck gebrachten Willen, aus der Genossenschaft auszuscheiden, nicht rechtzeitig und nicht eindeutig entgegengetreten sei. Im Ergebnis ist dieser Auffassung des Bezirksgerichts zuzustimmen, jedoch bedarf es einer klaren Stellungnahme zu der hier strittigen Frage. Zunächst ist zu prüfen, ob der von einem Mitglied einer LPG Typ m (oder Typ I) schriftlich zum Abschluß der Ernte erklärte Austritt aus der Genossenschaft ohne weiteres wirksam ist. Das ist zu verneinen. Dem Verklagten ist allerdings zuzustimmen, daß eine entsprechende Anwendung der Regelung der Ziff. 5 Abs. 2 des neuen Musterstatuts für LPGs Typ II (GBl. II 1962 S. 521), wonach ein Mitglied mit Zustimmung der Mitgliederversammlung aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen aus der Genossenschaft ausscheiden kann, nicht in Betracht kommt. Die in den Musterstatuten geregelten Rechtsverhältnisse sind grundsätzlich für jeden LPG-Typ umfassend in dem betreffenden Musterstatut enthalten. Die Anwendung von Bestimmungen des Musterstatuts für die LPG eines anderen Typs wäre nur dann möglich, wenn ausnahmsweise deren Statut für einen bestimmten Fall keine Regelung vorsehen würde oder wenn, wie z. B. gemäß Ziff. 61 des neuen Statuts für Typ II, ausdrücklich auf die Bestimmungen des Musterstatuts für einen anderen Typ Bezug genommen wird. Das ist, soweit es das Ausscheiden eines Mitglieds betrifft, nicht der Fall. Die Frage ist in allen Statuten ausdrücklich geregelt. Mit dem Beschluß des Präsidiums des Ministerrats vom 2. August 1962 (GBl. II S. 521) ist aber nur das alte Statut für Typ .n durch das neue Statut Typ II ersetzt worden. Hiervon werden die Musterstatuten Typ I und III nicht berührt. Der Verklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, daß selbst bei Bejahung einer analogen Anwendung dies für den hier zu entscheidenden Fall keine Bedeutung haben könnte, weil das neue Musterstatut Typ II durch Beschluß des Präsidiums des Ministerrats vom 2. August 1962 erst mit Wirkung zum 1. September 1962 in Kraft gesetzt worden ist, der Verklagte seinen Austritt aber bereits im April 1961 erklärt bat. Die Frage der Wirksamkeit der Erklärung des Austritts aus einer LPG Typ I oder Typ III ist aus den Regelungen der für diese LPG-Typen geltenden Musterstatuten und dem diesen gesetzlichen Regelungen zugrunde liegenden Wesen und der Bedeutung des genossenschaftlichen Zusammenschlusses und der genossenschaftlichen Arbeit selbst heraus zu beantworten. Diese genossenschaftlichen Verhältnisse haben durch den Zusammenschluß aller Bäuerinnen und Bauern unserer Republik in landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften eine bedeutende Weiterentwicklung erfahren. In den Beschlüssen der Volkskammer über die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 25. April 1960 (GBl. I S. 255) und des VH. Deutschen Bauernkongresses vom 11. März 1962 (GBl. II S. 179) haben diese gesellschaftlichen Veränderungen ihren Niederschlag gefunden. Mit dem Beschluß der Volkskammer ist der genossenschaftliche Zusammenschluß aller Bäuerinnen und Bauern bestätigt und sind die dadurch geschaffenen einheitlichen sozialistischen Produktionsverhältnisse auf dem Lande dokumentarisch festgelegt worden. Für das Verständnis und die richtige Anwendung auch der Regelungen der Musterstatuten der LPG Typ I und Typ IH haben diese Beschlüsse daher große Bedeutung, auch wenn sie nicht unmittelbar in die im LPG-Gesetz und in den Musterstatuten geregelten Rechtsverhältnisse ein-greifen und sie nicht abändern. Die Mitgliedschaft in einer LPG ist ihrer Natur nach ein auf die Dauer gerichtetes Verhältnis. Es beruht auf der genossenschaftlichen Arbeit und den gemeinsamen Zielen aller Mitglieder bei der Entwicklung und Festigung ihrer Genossenschaft und damit der Vollendung des Sieges des Sozialismus in der Landwirtschaft der DDR. Ein Ausscheiden aus der Genossenschaft ohne gesellschaftlich anzuerkennenden Grund stört und hemmt diese Entwicklung. Die Mitgliederversammlung als höchstes Organ der Genossenschaft hat nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich mit allen Erscheinungen, die der Entwicklung und der Festigung der Genossenschaft hemmend im Wege stehen, zu befassen und auseinanderzusetzen mit dem Ziele, solche Hemmnisse zu beseitigen. Deshalb kann der Regelung der Ziff. 29 des Musterstatuts Typ III, auch wenn sie nicht ausdrücklich die Zustimmung zum Ausscheiden eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung vorschreibt, nicht entnommen werden, daß die Mitgliederversammlung nicht berechtigt sei, hierzu Stellung zu nehmen. Es ist erforderlich, die Ursachen gründlichst zu untersuchen und aufzudecken, die dazu geführt haben, daß sich ein Mitglied zu dem schwerwiegenden Schritt entschließt, das Kollektiv der Genossenschaft verlassen zu wollen. Wohl ist es zunächst Aufgabe des Vorstandes, sich in kameradschaftlicher Weise mit dem Mitglied auszusprechen und zu versuchen, es davon zu überzeugen, in seinem Interesse und im Interesse aller mit ihm arbeitenden Genossenschaftsbauern in der Genossenschaft zu verbleiben. Gelingt dies aber nicht, weil möglicherweise Mängel in der Leitungstätigkeit des Vorstandes oder Unstimmigkeiten im Verhältnis des Mitgliedes zum Vorstand oder zu Mitgliedern des Vorstandes bei seinem Vorhaben, aus der Genossenschaft auszuscheiden, mitbestimmend sind, dann ist es erforderlich, daß sich alle Mitglieder in der Mitgliederversammlung einschalten, um die Lösung des Konflikts im Interesse der Genossenschaft herbeizuführen. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es dann, dafür zu sorgen, daß Mängel und Mißstände, die für den Entschluß des Mitgliedes, die Genossenschaft zu verlassen, bestimmend oder mitbestimmend waren, beseitigt werden. Stellt sich aber bei der Auseinandersetzung in der Mitgliederversammlung heraus, daß das Mitglied ohne gesellschaftlich anzuerkennenden Grund die Genossenschaft verlassen will (das ist z. B. dann der Fall, wenn das Mitglied, anstatt tatkräftig bei der Entwicklung und Festigung de? eigenen Genossenschaft mitzuarbeiten, ausscheiden will, um sich einer anderen, wirtschaftlich stärkeren LPG anzuschließen, oder bei anderen egoistischen, die Entwicklung des Kollektivs nicht achtenden Motiven), dann steht ihr im Interesse der Genossenschaft und der großen Mehrzahl ihrer Mitglieder, die sich durch gute Arbeit für ihre ständige Entwicklung und Festigung einsetzen, das Recht zu, sich gegen das beabsichtigte Ausscheiden des Mitglieds mit der Wirkung auszusprechen, daß die Austrittserklärung keine Wirksamkeit erlangt. * Dem kann nicht entgegenstehen, daß die geltende Regelung der Ziff. 29 des Musterstatuts Typ IH die Zustimmung der Mitgliederversammlung ausdrücklich für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes vorsieht. Es ergibt sich das Recht der Mitgliederversammlung vielmehr im Rahmen dieser Bestimmung unter Berücksichtigung des gesellschaftlichen Erforder- 573;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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