Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 571

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 571 (NJ DDR 1963, S. 571); richte im Bezirk notwendig ist, bei der Anwendung des § X Abs. 2 StEG im Urteilstenor nicht nur die Verpflichtung auszusprechen, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, sondern entsprechend dem Inhalt der vorgenannten Bestimmung im gleichen Zusammenhang auch zum Ausdruck zu bringen, daß der Verurteilte besonders in seiner Arbeit zeigen müsse, daß er die richtigen Schlußfolgerungen aus seiner Verurteilung gezogen habe. Im vorliegenden Verfahren liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 2 StEG jedoch nicht vor. Das Kreisgericht hat zur Begründung der gegen den Angeklagten ausgesprochenen Verpflichtung, seinen Arbeitsplatz nicht zu wechseln, im wesentlichen ausgeführt, daß das Kollektiv des Angeklagten die Gewähr für dessen wirksame Erziehung biete. Eine solche Feststellung reicht aber für die getroffene Anordnung nicht aus. Sie wird erst dann begründet sein, wenn bei einem zu einer bedingten Strafe Verurteilten konkrete Hinweise dafür vorliegen, daß er sich der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs durch rechtswidrigen Austritt aus der Genossenschaft entziehen könnte. Diese Anhaltspunkte können beispielsweise in den Umständen der Straftat selbst oder im wiederholten kurzfristigen Wechsel der LPG-Mitgliedschaft in der Vergangenheit oder aber auch in Äußerungen nach der Tat über ein beabsichtigtes Verlassen der Genossenschaft gegeben sein. Dergleichen liegt in diesem Verfahren jedoch nicht vor. Der Angeklagte gehört der Genossenschaft seit längerer Zeit an und leistet nach der Einschätzung des Vorsitzenden der LPG gute Arbeit, wofür er auch prämiiert wurde. Er hat sich nach der Aufdeckung seiner Straftat, die in keiner direkten Beziehung zu seinem Verhalten in der Genossenschaft steht, enger mit seinem Arbeitskollektiv verbunden. Unter diesen Umständen ist die durch das Kreisgericht ausgesprochene Verpflichtung, den Arbeitsplatz innerhalb von zwei Jahren nicht zu wechseln, wegen Fehlens der notwendigen Voraussetzungen unrichtig. Sie ist daher weder von dem Angeklagten noch von anderen Genossenschaftsmitgliedern, wie in der Hauptverhandlung vor dem Senat vorgetragen wurde, verstanden worden. Damit aber wird die gesellschaftliche Wirksamkeit der Entscheidung eingeschränkt. Das Kreisgericht wird daraus die Lehre zu ziehen haben, daß es entsprechend den Forderungen des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates tiefer in die konkreten gesellschaftlichen Zusammenhänge der zu beurteilenden Straftat eindringen und das Kollektiv, aus dem der Täter kommt, unmittelbar in seine Entscheidung einbeziehen muß, um wirksamer den Kampf der Werktätigen gegen Gesetzesverletzungen zu unterstützen. Auf den Protest des Staatsanwaltes des Kreises G. war daher das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch dahin abzuändern, daß die gegen den Angeklagten ausgesprochene Verpflichtung nach § 1 Abs. 2 StEG entfällt. Zivilrecht Ziff. 29 des Musterstatuts für LPGs Typ III vom 9. April 1959 (GBl. I S. 333); Ziff. 5 Abs. 2 des Musterstatuts für LPGs Typ II vom 1. September 1962 (GBl. II S.521); Ziff. 58 Abs. 2, Ziff. 55 Abs. 2 des Musterstatuts für LPGs Typ I vom 9. April 1959 (GBl. I S. 333). ' In den LPGs Typ I und III bedarf der Austritt eines Mitgliedes zwar nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung, um nach der Ernte wirksam zu werden; die Austrittserklärung wird aber unwirksam, wenn ihr die Mitgliederversammlung durch Beschluß widerspricht. Der Vorstand ist verpflichtet, die Austrittserklärung, wenn sie das Mitglied nicht nach einer Aussprache mit dem Vorstand zurücknimmt, der Mitgliederversammlung alsbald vorzulegen. Sie ist auf deren Tages- ordnung zu setzen, die bekanntzumachen ist, damit sowohl der Austretende als auch die übrigen Mitglieder Stellung nehmen können. Wird die Austrittserklärung der Mitgliederversammlung nicht vorgelegt oder auf deren Tagesordnung gesetzt oder faßt diese keinen Beschluß, so wird die Austrittserklärung wirksam. OG, Urt. vom 13. August 1963 - 2 Uz 13/63. Der Verklagte wurde im April 1960 Mitglied der klagenden LPG, in die er den von seinem Vater gepachteten landwirtschaftlichen Betrieb einbrachte. Bis Ende 1960 hat er im Einvernehmen mit dem Vorstand der Klägerin den Traktor der BHG L. gefahren. Die Transporte dienten der Klägerin und auch anderen LPGs. Die Bezahlung des Verklagten erfolgte durch Berechnung von Arbeitseinheiten über die Klägerin. Mit Schreiben vom 28. April 1961 erklärte der Verklagte seinen sofortigen Austritt aus der LPG. Er war weiterhin bei der BHG L. und nach deren Vereinigung mit der BHG H. bei dieser beschäftigt. Im April 1962 wurde sein Arbeitsrechtsverhältnis mit der BHG auf Grund eines Hinweises des Rates des Kreises aufgelöst. In der LPG hat er keine Arbeit aufgenommen. Die Klägerin sieht ihn weiterhin als Mitglied der Genossenschaft an. Seine Austrittserklärung vom 28. April 1961 sei nicht wirksam, da die Mitgliederversammlung seinem Ausscheiden nicht zugestimmt habe. Das sei ihm auch mitgeteilt worden. Sie trägt weiter vor, daß der Verklagte mehrmals ohne Erfolg zur Aufnahme der Arbeit in der Genossenschaft aufgefordert worden sei. Dadurch, daß er nicht mitgearbeitet habe, sei ihr im Jahre 1961 ein Schaden von 10 262,83 DM entstanden. Sie hat beantragt, den Verklagten zur Zahlung dieses Betrages zu verurteilen. Der Verklagte hat Abweisung der Klage beantragt und hierzu vorgetragen: Er sei nicht mehr Mitglied der LPG. Wenige Monate nach seinem Eintritt im April 1960 sei er aus der Genossenschaft wieder ausgeschieden. Das ergebe sich auch daraus, daß er seit Januar 1961 seinen Arbeitslohn unmittelbar von der BHG erhalten habe. Auf -alle Fälle habe er im April 1961 nochmals schriftlich seinen Austritt erklärt. Einer Zustimmung der Mitgliederversammlung bedürfe es nach der Regelung des Musterstatuts für LPGs Typ III nicht. Die Klägerin habe auch zunächst seine Mitarbeit in der Genossenschaft nicht gefordert. Erst im April 1962, als sein Arbeitsrechtsverhältnis mit der BHG auf Ersuchen des Rates des Kreises aufgelöst worden sei, habe sie Schadenersatzforderungen gestellt. Da er nicht mehr Mitglied der Genossenschaft gewesen sei, seien die Forderungen jedoch nicht berechtigt. Das Bezirksgericht hat mit Urteil vom 16. Januar 1963 den Verklagten zur Zahlung von 4891 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach Abschnitt IV Ziff. 29 des Musterstatuts für LPGs Typ III könne der Austritt aus der Genossenschaft nur durch schriftliche Erklärung und nach Abschluß der Ernte erfolgen, sofern die Mitgliederversammlung nicht einem früheren Zeitpunkt zustimme. Der Verklagte habe mit Schreiben vom 28. April 1961 seinen sofortigen Austritt aus der Genossenschaft erklärt. Ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung sei ein Austritt jedoch nur nach Abschluß der Ernte möglich. Da die Ernte frühestens Ende Oktober als abgeschlossen gelten könne, hätte die Kündigung des Verklagten frühestens zu diesem Zeitpunkt wirksam werden können. Bis dahin sei er auf alle Fälle zur Mitarbeit in der Genossenschaft verpflichtet gewesen. Die Klägerin sei jedoch mit dem Austritt des Verklagten nicht einverstanden gewesen. Der Austritt eines Mitgliedes finde seine Grenzen in den gesellschaftlichen Interessen der Genossenschaft und ihrer Mitglieder. Von der Klägerin seien jedoch bis 1962 keine entscheidenden Schritte in dieser Hinsicht unternommen worden. Sie habe darüber hinaus zunächst sogar geduldet, daß der Verklagte ein ordnungsgemäßes Arbeitsrechtsverhältnis mit der BHG H. einging, das etwa 16 Monate bestanden habe. Bei die- 571;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 571 (NJ DDR 1963, S. 571) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 571 (NJ DDR 1963, S. 571)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

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