Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1963, Seite 570

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 570 (NJ DDR 1963, S. 570); Ordnung begründete das Kreisgericht damit, daß das Arbeitskollektiv des Angeklagten auf dessen Entwicklung bisher einen positiven Einfluß genommen habe und auch für die Zukunft die Gewähr biete, den Angeklagten zu einem pflichtbewußten Bürger zu erziehen. Gegen dieses Urteil hat der Staatsanwalt des Kreises G. ordnungsgemäß Protest eingelegt, mit dem die Aufhebung der von dem Kreisgericht ausgesprochenen Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, angestrebt wird. Es wird hierzu vorgetragen, daß eine solche Verpflichtung bei LPG-Mitgliedern nicht zulässig sei. Ein LPG-Mitglied könne ohnehin nicht gegen den Willen der Mitgliederversammlung aus der Genossenschaft ausscheiden. Die von dem Gericht ausgesprochene Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, stelle im Falle eines LPG-Mitgliedes eine administrative Maßnahme und einen Verstoß gegen die genossenschaftliche Demokratie dar. Abweichend von dieser Auffassung hat der Vertreter des Staatsanwalts des Bezirks in der Hauptverhandlung vor dem Senat längere Ausführungen darüber gemacht, daß die Vorschrift des § 1 Abs. 2 StEG sehr wohl auch bei LPG-Mitgliedern Anwendung finden könne. Allerdings seien im konkreten Fall die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben, da der Angeklagte Austrittsabsichten nicht geäußert habe und seine genossenschaftlichen Pflichten ordentlich erfülle. Das Urteil des Kreisgerichts müsse daher dahin abgeändert werden, daß die Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, in Fortfall komme. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Senat hatte zunächst die Frage zu prüfen, ob die Verpflichtung gem. § 1 Abs. 2 StEG, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, bei Mitgliedern landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften ausgeschlossen ist. Dabei war von folgendem auszugehen: Die Regelung des § 1 Abs. 2 StEG beruht auf den im Rechtspflegeerlaß entwickelten Prinzipien und Aufgaben der Rechtspflege beim umfassenden Aufbau des Sozialismus in der DDR, insbesondere auf den entsprechenden Forderungen zur Erhöhung der erzieherischen Wirkung bei Strafen ohne Freiheitsentzug. Der Erlaß in seiner Gesamtheit wie in allen Einzelregelungen dient der besseren Erfüllung der grundlegenden Aufgabe der Rechtspflegeorgane, den Kampf für die bewußte Verwirklichung des sozialistischen Rechts durch die Werktätigen „umfassender und exakter, unter breiter und unmittelbarer Teilnahme der Werktätigen“ als Bestandteil der gesamtstaatlichen Leitung des gesellschaftlichen Umwälzungsprozesses zu führen. Auf der Grundlage der sich ständig festigenden politisch-moralischen Einheit unseres Volkes werden alle Klassen und Schichten in diesen Kampf einbezogen. Wollte man die Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs. 2 StEp auf LPG-Mit-glieder ausschließen, würden einem großen Teil der Bevölkerung, nämlich der Klasse der Genossenschaftsbauern und darüber hinaus schließlich allen Mitgliedern sozialistischer Produktionsgenossenschaften , bei der Teilnahme am Kampf gegen Rechtsverletzungen Beschränkungen auferlegt werden. Das* aber widerspricht dem Wesen des Erlasses. Die Verpflichtung, den Arbeitsplatz innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu wechseln, ist eine gerichtliche Maßnahme, durch die eine bestimmte Dauer der erzieherischen Einwirkung des Arbeitskollektivs auf einen Verurteilten gesichert wird, bei dem es unbeschadet der bedingten Verurteilung konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, daß er sich der Erziehung durch dieses Kollektiv entziehen könnte. Die gesetzliche Regelung geht davon aus, daß die Erziehung eines bedingt Verurteilten zu einer sozialistischen Einstellung zu unseren Gesetzen in erster Linie im Prozeß der Arbeit im Kollektiv erfolgt, daß die Erziehung durch das Kollektiv, wenn sie erfolgreich sein soll, auch von einer bestimmten Dauer sein muß und daß die Arbeitsleistungen des Verurteilten der beste Gradmesser seiner Wandlung sind. Es trifft nicht zu, daß im Gegensatz zum Arbeitsrecht durch das LPG-Recht die dargelegte erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten dadurch garantiert wird, daß ein Ausscheiden aus der Genossenschaft nicht gegen den Willen der Mitgliederversammlung und nur aus gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen möglich ist. Eine solche Meinung übersieht, daß auch das Arbeitsrecht durch Regelungen über Zusatzvergütung in Abhängigkeit von der Dauer der Betriebszugehörigkeit, Zusatzurlaub, Treueprämien usw. in Richtung auf ein dauerhaftes Verbleiben des Werktätigen im Betrieb wirkt. Sie verkennt die entsprechende erzieherische Funktion auch des Strafrechts und übersieht schließlich die reale Möglichkeit des rechtswidrigen Austritts aus der Genossenschaft. Diese Auffassung läuft darauf hinaus, die Besonderheiten der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse gegenüber den Arbeitsverhältnissen der Arbeiter und Angestellten in den volkseigenen Betrieben in den Vordergrund zu stellen; indessen kommt es bei der Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung gerade darauf an, von dem gemeinsamen sozialistischen Charakter ' beider Formen sozialistischer Arbeitsverhältnisse auszugehen. Durch den begründeten Ausspruch der Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, wird nicht nur die erzieherische Wirkung der bedingten Verurteilung gegenüber dem Verurteilten verstärkt; durch sie wird darüber hinaus die ständig sich entwickelnde erzieherische Tätigkeit der Arbeitskollektive auch in den LPGs für die allseitige Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit gefördert und gelenkt. Im Zusammenhang damit wird von den Rechtspflegeorganen gefordert, den Ausspruch einer solchen Verpflichtung in den genossenschaftlichen Organen (Mitgüederversammlung, Vorstand usw.) und in dem betreffenden Arbeitskollektiv gründlich vorzubereiten und die Meinungen und Hinweise der Genossenschaftsbauern sorgfältig zu beachten. Bei einer solchen Arbeitsweise und im Hinblick auf die dargelegte Funktion stellt die Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, nicht nur keinen Eingriff in die genossenschaftliche Demokratie dar, sondern trägt im Gegenteil zu deren Festigung und Vertiefung bei. Auch die Meinung, ein verurteiltes Genossenschaftsmitglied könne aus der Festlegung, innerhalb der bestimmten Zeit den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, fehlerhaft den Schluß ziehen, daß es nach Ablauf dieser Frist im Gegensatz zu den entsprechenden LPG-rechtlichen Regelungen ohne weiteres aus der Genossenschaft rechtsgültig ausscheiden könne, vermag nicht durchzudringen. Wie entsprechende Untersuchungen des Senats zeigen, bestehen solche Auffassungen bisher nicht. Überdies wird mit dieser Meinung die durch die Erziehung im Arbeitskollektiv sich vollziehende Wandlung auch in der Einstellung des Verurteilten zur Genossenschaft negiert. Nach allem ist auch in Übereinstimmung mit der Auffassung des Vertreters des Staatsanwalts des Bezirks festzustellen, daß die gem. § 1 Abs. 2 StEG auszusprechende Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, gegenüber Mitgliedern landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften nicht nur nicht ausgeschlossen ist, sondern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen als ein wirksames Instrument bei der Mobilisierung der Werktätigen auf dem Lande im Kampf gegen Gesetzesverletzungen mit tiefem gesellschaftlichem Einfühlungsvermögen zu handhaben ist. Dem Staatsanwalt des Bezirks ist darin beizupflichten, daß es im Gegensatz zur bisherigen Praxis der Ge- 570;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 570 (NJ DDR 1963, S. 570) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Seite 570 (NJ DDR 1963, S. 570)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 17. Jahrgang 1963, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 1-8), Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg. Nr. 9-24), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Die Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1963 auf Seite 800. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 17. Jahrgang 1963 (NJ DDR 1963, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1963, S. 1-800).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten . Die Aufnahme und Durchsuchung r? r: en, n; üh an -stände sowie die Sicherung von Beesissauria.

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